Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die Klägerin, die 1957 geboren und Staatsangehörige der Republik Griechenland ist, hat keinen Beruf erlernt und war im Zeitraum vom 26. Juni 1972 bis 30. Juni 2004 bei der Firma R. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst in der so genannten Jungmädchenabteilung, dann als Prüferin in der Teileproduktion und schließlich als Küchenhilfe in der Kantine. Das Amt für Versorgung und Familienförderung (jetzt: Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS -) stellte mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Die Beklagte gewährte der Klägerin Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in der orthopädischen Klinik Bad B. vom 5. Februar 2002 bis 26. Februar 2002 sowie in der Fachklinik für internistische Psychosomatik und Psychotherapie A. (S. Klinik) vom 22. Mai 2003 bis 2. Juli 2003.
Am 27. November 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, sie leide seit 17. Dezember 2001 an Fibromyalgie. Sie verwies dabei auf die Befundberichte des Internisten und Rheumatologen Dr. M. vom 20. Dezember 2001, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 7. April 2003, den Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 1. Oktober 2002 zum stationären Aufenthalt der Klägerin vom 16. September 2002 bis 1. Oktober 2002 sowie den vorläufigen Entlassungsbericht zum Aufenthalt in der S. Klinik. Die Beklagte zog den Befundbericht des Dr. M. vom 12. Dezember 2003 bei und veranlasste die Begutachtung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. H. (Gutachten vom 19. Dezember 2003). Dr. H. stellte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne eine radikuläre Symptomatik sowie ein Restless-legs-Syndrom fest. Zwar bestünden Bandscheibenvorfälle im Bereich L4/5 und L5/S1 sowie Bandscheibenprotrusionen im Bereich C5/6 und C6/7, jedoch sei keine radikale Symptomatik vermerkt. Eine solche habe sich auch bei der Untersuchung nicht gefunden. Das gesamte Ausmaß der Schmerzempfindung lasse sich damit keinesfalls erklären. Völlig entbehrlich sei der Begriff des Fibromyalgiesyndroms. Die bloßen subjektiven Angaben von Schmerzen im ganzen Körper und Druckschmerz an bestimmten Tenderpoints könnten diese Leidensbezeichnung nicht hinreichend nachvollziehbar machen. Tatsächlich liege außer den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule kein objektivierbares organisches Korrelat vor. Die beklagten Schmerzen seien einer somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung lasse sich nicht begründen. Der Klägerin seien leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch im zuletzt ausgeübten Tätigkeitsbereich einer Küchenhilfe unter betriebsüblichen Bedingungen, insbesondere unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen, vollschichtig zumutbar. Unzumutbar seien körperliche Schwerarbeiten, auch ständiges Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten unter Einwirkung von Kälte, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe. Es könnten die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstätte zurückgelegt werden.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei zwar die Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, sie sei in der Arbeitsleistung derart eingeschränkt, dass sie einer Arbeit nicht mehr im gewünschten Umfang nachgehen könne. Die behandelnden Ärzte Dr. M., Dr. H. und der Arzt für Orthopädie Dr. F. würden ihren Widerspruch voll unterstützen. Beigefügt waren die Stellungnahmen und Bescheinigungen des Dr. M. vom 15. Dezember 2003, der Dres. S. und M. vom 29. Januar 2004 sowie des Dr. Dipl.-Psych. H. vom 28. Januar 2004 und vom 5. Mai 2004. Der MDK sei im Gutachten vom 19. Dezember 2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Die Beklagte holte die Stellungnahmen des Internisten Dr. H. vom 13. April 2004 und 26. Mai 2004 ein, der ausführte, die im Widerspruchsverfahren eingegangenen ärztlichen Unterlagen würden keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körper...