nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 28.03.2000; Aktenzeichen S 14 RA 231/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 22.02.1996, L 14 An 22/94, eine höhere Rente, ein früherer Rentenbeginn, die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten sowie die Gewährung einer Rente wegen Berufskrankheit durch die Beklagte.
Der am 1936 geborene Kläger stellte erstmals am 23.06. 1977 Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte nach Durchführung eines Heilverfahrens (09.02. - 03.03. 1978) den Antrag mit Bescheid vom 09.08.1978 ab.
Im Anschluss an ein Heilverfahren mit Schonfrist und Zahlung von Übergangsgeld gewährte die Beklagte ab 19.04.1982 aufgrund eines Versicherungsfalles vom 14.10.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.03.1989, danach auf Dauer (vgl. Bescheide vom 27.07.1983, 06.03.1986, Widerspruchsbescheid vom 29.05.1987, Bescheide vom 05.11.1986, 19.02.1987, SG Nürnberg, S 5 An 188/87, Urteil vom 21.03.1989). Das weitere Begehren einer höheren Rentenzahlung und Rentenentschädigung blieb ohne Erfolg (vgl. Ausführungsbescheid vom 30.05.1989, Widerspruchsbescheid vom 01.11.1989, SG Nürnberg, S 13 An 547/89, Urteil vom 13.03.1990, BayLSG, L 11 An 91/90, Urteil vom 12.11.1991, BSG, Beschluss vom 16.06.1992, 4 BA 27/92).
Mit seinem Antrag von Juli 1992 begehrte der Kläger eine höhere Rente zu einem früheren Zeitpunkt. Seit Oktober 1979 sei er weder erwerbstätig noch arbeitsfähig, Arbeitserprobungen in Berlin (22.10.1979 - 02.11.1979) und Regensburg (06.10.1980 - 24.10.1980) seien ohne Erfolg geblieben. Die Rente müsse nach dem tatsächlich erzielten Lohn berechnet werden, da er eine Berufskrankheit erlitten habe. Es stehe ihm auch eine Entschädigung wegen Frühausscheidens aus dem Erwerbsleben zu. Mit Bescheid vom 01.09.1992 wies die Beklagte den Antrag zurück. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg, die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Widerspruchsbescheid vom 19.11.1992, SG Nürnberg, S 6 An 264/92, Urteil vom 20.01.1994, BayLSG, L 14 An 22/94, Urteil vom 22.02.1996, BSG, 4 BA 09/96, Beschluss vom 22.07.1996; BVerfG, 1 BvR 1760/96, Beschluss vom 02.11.1996). Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Bescheid vom 30.05.1989 sei nach erfolglosem Rechtsbehelf in Bindung erwachsen. Dies gelte für den dort festgestellten Versicherungsfall vom 14.10.1981, eine Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahre 1979 sei damit ausgeschlossen. Die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz und die zugrunde liegenden ärztlichen Untersuchungen seien für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unerheblich. Dass für die geltend gemachten Berufskrankheiten und deren Entschädigung die Berufsgenossenschaften zuständig seien und nicht die Beklagte, sei bereits früher entschieden worden. Für eine fehlerhafte Berechnung der Rente bestehe kein Anhaltspunkt, ebenso wenig sei eine Aktenverwechslung feststellbar.
Mit seiner zum Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg im Dezember 1996 erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß eine höhere Rente begehrt und insbesondere beantragt, seinen Einsatz für den Widerstand während der Zeit des Nationalsozialismus in den Jahren 1942 bis 1945 rentenrechtlich zu entschädigen. Außerdem solle die Beklagte die bei ihm vorliegenden Krankheiten als Berufskrankheiten entschädigen sowie der Rentenberechnung das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Gehalt von 3231,26 DM aus dem Vergleich vom 12.05.1981 und das Gehalt nach dem Tarif eines Landschaftsgärtner-Meisters zugrunde legen. Schließlich sei das Urteil des BayLSG vom 22.02.1996 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 27.02.1997 hat das ArbG den Rechtsstreit an das zuständige SG Nürnberg verwiesen. Rechtsbehelfe beim Landesarbeitsgericht und beim Bundesarbeitsgericht blieben ohne Erfolg (Beschlüsse vom 28.04.1997 und 01.07.1997). Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das SG zurückgewiesen, die Beschwerde blieb ohne Erfolg (SG, Beschluss vom 27.04.1999, LSG, L 13 B 206/99 RA PKH, Beschluss vom 24.11.1999).
Durch Urteil vom 28.03.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Unzulässig sei die Klage, soweit der Kläger vom SG die Aufhebung des Urteils des LSG sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung wegen Berufskrankheit einfordere. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, weil die Feststellung einer Rente wegen Berufkrankheit keine Auswirkungen auf die Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe. Auch könne über eine rentenrechtliche Entschädigung für die Zeit von 1942 bis 1945 ohne Entscheidung der Beklagten nicht geurteilt werden.
Mit der Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein b...