nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 06.12.2000; Aktenzeichen S 3 RA 273/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und ein früherer Rentenbeginn, die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten sowie die Gewährung einer Rente wegen Berufskrankheit durch die Beklagte.
Der am 1936 geborene Kläger stellte erstmals am 23.6.1977 Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte nach Durchführung eines Heilverfahrens (9.2. - 3.3.1978) den Antrag mit Bescheid vom 9.8.1978 ab.
Im Anschluss an ein Heilverfahren mit Schonfrist und Zahlung von Übergangsgeld gewährte die Beklagte ab 19.4.1982 aufgrund eines Versicherungsfalles vom 14.10.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.3.1989, danach auf Dauer (vgl. Bescheide vom 27.7.1983, 6.3.1986, Widerspruchsbescheid vom 29.5.1987, Bescheide vom 5.11.1986, 19.2.1987, SG Nürnberg, S 5 An 188/87, Urteil vom 21.3.1989). Das weitere Begehren auf höhere Rentenzahlung und Rentenentschädigung blieb ohne Erfolg (vgl. Ausführungsbescheid vom 30.5.1989, Widerspruchsbescheid vom 1.11.1989, SG Nürnberg, S 13 An 547/89, Urteil vom 13.3.1990, Bayer. LSG, L 11 An 91/90, Urteil vom 12.11.1991, BSG, Beschluss vom 16.6.1992, 4 BA 27/92).
Mit seinem Antrag von Juli 1992 begehrte der Kläger eine höhere Rente zu einem früheren Zeitpunkt. Seit Oktober 1979 sei er weder erwerbstätig noch arbeitsfähig; Arbeitserprobungen in Berlin (22.10.1979 - 2.11.1979) und Regensburg (6.10.1980 - 24.10.1980) seien ohne Erfolg geblieben. Die Rente müsse nach dem tatsächlich erzielten Lohn berechnet werden, da er eine Berufskrankheit erlitten habe. Es stehe ihm auch eine Entschädigung wegen Frühausscheidens aus dem Erwerbsleben zu. Mit Bescheid vom 1.9.1992 wies die Beklagte den Antrag zurück. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg, die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Widerspruchsbescheid vom 19.11.1992, SG Nürnberg, S 6 An 264/92, Urteil vom 20.1.1994, Bayer. LSG, L 14 An 22/94, Urteil vom 22.2.1996, BSG, 4 BA 09/96, Beschluss vom 22.7.1996; BVerfG, 1 BvR 1760/96, Beschluss vom 2.11.1996). Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Bescheid vom 30.5.1989 sei nach erfolglosem Rechtsbehelf in Bindung erwachsen. Dies gelte für den dort festgestellten Versicherungsfall vom 14.10.1981; eine Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahre 1979 sei damit ausgeschlossen. Die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz und die zugrunde liegenden ärztlichen Untersuchungen seien für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unerheblich. Dass für die geltend gemachten Berufskrankheiten und deren Entschädigung die Berufsgenossenschaften zuständig seien und nicht die Beklagte, sei bereits früher entschieden worden. Für eine fehlerhafte Berechnung der Rente bestehe kein Anhaltspunkt, ebenso wenig sei eine Aktenverwechslung feststellbar.
Mit seiner zum Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg im Dezember 1996 erhobenen Klage (S 14 RA 231/97) begehrte der Kläger eine höhere Rente. Für seinen Einsatz im Widerstand gegen den Nationalsozialismus in den Jahren 1942 bis 1945 sei er rentenrechtlich zu entschädigen. Außerdem müsse die Beklagte die bei ihm vorliegenden Krankheiten als Berufskrankheiten entschädigen sowie der Rentenberechnung das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Gehalt von 3231,26 DM aus dem Vergleich vom 12.5.1981 und das Gehalt nach dem Tarif eines Landschaftsgärtner-Meisters zugrunde legen. Schließlich sei das Urteil des Bayer. LSG vom 22.2.1996 aufzuheben. Durch Urteil vom 28.3.2000 wies das SG die Klage ab. Unzulässig sei die Klage, soweit der Kläger vom SG die Aufhebung des Urteils des LSG sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung wegen Berufskrankheit einfordere. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, weil die Feststellung einer Rente wegen Berufkrankheit keine Auswirkungen auf die Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe. Auch könne über eine rentenrechtliche Entschädigung für die Zeit von 1942 bis 1945 ohne Entscheidung der Beklagten nicht geurteilt werden. Durch Urteil vom 9.10.2002 (L 13 RA 116/00) hat das LSG die Berufung in jenem Verfahren zurückgewiesen.
Auf Antrag vom 3.12.1996 gewährte die Beklagte ab 1.12.1996 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach § 37 SGB VI anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 27.5.1997; Zahlbetrag ab 1.7.1997: 1.804,97 DM). Das Begehren, weitere rentenrechtliche Zeiten und damit eine höhere Rente zu zahlen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.9.1999).
Seine im März 2000 zum Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg erhobene Klage auf eine höhere Rentenleistu...