Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragserstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und schließt Ansprüche auf eine Witwenrente aus.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes M. A. gegen die Beklagte hat.

Der 1938 geborene Ehemann der Klägerin, Herr M. A., war türkischer Staatsangehöriger, der in der Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 sozialversicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Am 27.03.1990 ist er in die Türkei zurückgekehrt. Nach Antrag vom 18.05.1992 erstattete die Beklagte aufgrund des Bescheides vom 30.07.1992 die von dem Ehemann der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge, wobei von dem ermittelten Erstattungsbetrag in Höhe von 16.477,39 DM ein Betrag von 7.838,34 DM zu Gunsten des Landesarbeitsamtes Südbayern aufgrund eines Verrechnungsersuchens vom 27.09.1991 einbehalten wurde. Der Restbetrag in Höhe von 8.639,05 DM wurde an den Ehemann der Klägerin ausbezahlt. Der Bescheid vom 30.07.1992 ist dem Ehemann der Klägerin nachweislich am 19.08.1992 zugegangen.

Mit Schreiben vom 20.08.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Ehefrau des verstorbenen M. A. sei. Sie beantrage die ihr zustehende Witwenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.09.2004 unter Hinweis auf die im Jahre 1992 durchgeführte Beitragsrückerstattung den Antrag auf Gewährung der Witwenrente ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, zumindest aus den Arbeitgeberbeiträgen eine Witwenrente erhalten zu müssen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Das SG Bayreuth hat mit Urteil vom 30.10.2007 die Klage als unbegründet abgewiesen.

Eine Begründung der am 10.03.2008 zum SG Bayreuth eingelegten Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 30.10.2007 ist nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Bayreuth vom 30.10.2007 sowie den Bescheid vom 08.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann M. A. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 08.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004 einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente.

Einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente setzt gemäß § 46 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass der verstorbene versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Der verstorbenen Ehemann der Klägerin kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 18.05.1992 hin in Höhe von 16.477,39 DM erstattet, unter Berücksichtigung eines Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes Südbayern vom 27.09.1991. Durch die Erstattung der geleisteten Beiträge sind die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Witwenrente nicht hergeleitet werden.

Da dem Ehemann der Klägerin auf seinen Antrag vom 18.05.1992 die Beiträge erstattet wurden, findet § 210 SGB VI Anwendung (Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I S.2261 iVm Art 42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl I S.1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI Rdnr 28, Stand März 2005 mwN). Gemäß § 210 Abs 3 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Mit dem Bescheid vom 30.07.1992 hat die Beklagte einen Erstattungsbetrag von 16.477,39 DM ermittelt, der sich aus den vom Ehemann der Klägerin selbst entrichteten Beitragsanteilen für die Zeit vom 10.04.1972 bis 30.11.1987 erstreckt. Diese Beiträge wurden dem Ehemann der Klägerin auch ausbezahlt, wenn auch nur in Höhe eines Restbetrages von 8.639,05 DM unter Berücksichtigung des Verrechnungsersuchens des Landesarbeitsamtes Südbayern. Gründe, die für eine Unwirksa...

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