Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragserstattung. Löschung des Versicherungsverhältnisses. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und schließt einen Anspruch auf Witwenrente mangels Wartezeiterfüllung aus.

 

Orientierungssatz

Die Beschränkung der Beitragserstattung auf den Arbeitnehmeranteil ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und verstößt nicht gegen das Willkürverbot (vgl BSG vom 18.2.1981 - 1 RJ 134/79 = SozR 2200 § 1303 Nr 18, BSG vom 2.12.1987 - 1 RA 23/87 = SozR 2200 § 1303 Nr 33, BVerfG vom 16.6.1981 - 1 BvR 445/81 = SozR 2200 § 1303 Nr 19, BSG vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R = BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2, BSG vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 199/07 B und LSG München vom 31.1.2007 - L 20 R 592/06).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes N. A. nach erfolgter Beitragserstattung zusteht.

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Ihr verstorbener Ehemann war vom 25.10.1963 bis 04.08.1967 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und kehrte danach in die Türkei zurück. Auf seinen Antrag vom 08.01.1980 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.1980 die in der Zeit vom 25.10.1963 bis 04.08.1967 entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.903,10 DM.

Am 13.05.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes N. A.. Mit Bescheid vom 01.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Beiträge des Versicherten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung seien durch die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.1980 erstattet worden. Damit sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Somit bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Den hiergegen am 20.10.2003 eingelegten Widerspruch - mit dem die Klägerin eine Rentengewährung aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen begehrte - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 zurück. Die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 25.10.1963 bis 04.08.1967 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien mit Bescheid vom 14.03.1980 in Höhe von 1.903,10 DM erstattet worden. Nach dem 14.03.1980 seien keine weiteren Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet worden und damit keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden gewesen. Ein Anspruch auf Witwenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes N. A.. Wegen der Nichterstattung der von den jeweiligen Arbeitgebern für den Zeitraum vom 25.10.1963 bis 04.08.1967 entrichteten Beiträge an den verstorbenen Ehemann stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu. Gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Da der Ehemann der Klägerin nach dem 08.01.1980 keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt habe, bestehe für die Klägerin kein Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis. Die durchgeführte Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und damit auch der Klägerin und der Beklagten seien mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben.

Hiergegen richtet sich die beim SG am 24.04.2008 und beim Bayer. Landessozialgericht am 30.04.2008 eingegangene Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgericht Bayreuth vom 12.03.2008 sowie den Bescheid de...

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