Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. haftungsausfüllende Kausalität. posttraumatische Belastungsstörung. Krankheitsbild. Nachweis. Fehlen akuter Überlastungsreaktionen
Leitsatz (amtlich)
Anerkennung von Unfallfolgen und Höhe der Verletztenrente.
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Wegeunfalls mangels Nachweises akuter Überlastungsreaktionen in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Höhe der Verletztenrente.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am 30.01.2001 als Autofahrer bei einem Zusammenstoß mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug eine Unterschenkelfraktur rechts, Rippenserienfraktur links, Großzehenendgliedfraktur links und Hautschürfungen am linken Kniegelenk mit Weichteilschwellung. Im Bereich des Kopfes fanden sich keine äußerlichen Verletzungszeichen. Die Frakturen wurden am gleichen Tag operiert. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Am 16. Februar 2001 wurde der Kläger vom Klinikum A-Stadt mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen. Anschließend erfolgte eine stationäre Weiterbehandlung in der Fachklinik E.. Die Dipl.-Psychologin H. fand bei der psychologischen Untersuchung am 14. März 2001 keine Hinweise auf kognitive Störungen. Die Lernleistungen und das Intelligenzniveau waren gut durchschnittlich. Der Kläger war positiv motiviert für die Umschulung. Die weitere monatliche Kontrolle im Klinikum zeigte eine fortschreitende Heilung.
Wegen der beabsichtigten Umschulung erfolgte eine Arbeitserprobung und Berufsfindung im Berufsförderungswerk E. vom 11. bis 23. November 2001. Es zeigte sich ein überwiegend durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau. Es sei von einer sehr guten Lernfähigkeit auszugehen. Die emotionale Verfassung sei ausgeglichen und stabil. Der Kläger habe sehr optimistisch und zuversichtlich gewirkt und sich selbst als lebenszufrieden, gelassen und selbstvertrauend geschildert. Allerdings liege für die bevorzugte Ausbildung zum Umweltschutztechniker aus testpsychologischer Sicht keine Eignung vor.
Der Chirurg Prof. Dr. R. (Klinikum A-Stadt) führte im Gutachten vom 8. April 2002 unter Berücksichtigung des radiologischen Zusatzgutachtens vom 23. April 2002 aus, das rechte Bein werde schmerzbedingt noch geschont, die Narbe über der Patella sei stark druckschmerzhaft. Das Großzehenendglied sei nur passiv beweglich. Die MdE werde bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall voraussichtlich 30 v.H. betragen.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 18. Juni 2002 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 30 v.H..
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein.
Am 17. September 2002 begann eine Umschulung zum Umweltschutztechniker. Im Zwischenzeugnis vom 14. Februar 2003 waren die Leistungen in Datenverarbeitung und Englisch mangelhaft. Die Probezeit wurde wegen Krankheit bis zum 2. Mai 2003 verlängert.
Der Orthopäde Prof. Dr. M. führte im Gutachten vom 13. März 2003 und der Stellungnahme vom 10. April 2003 aus, es zeige sich im Vergleich zum Vorbefund eine geringere Muskelmassenminderung im Bereich des Oberschenkels. Darüber hinaus habe sich trotz starker Beschwerden die Kniegelenksbeweglichkeit deutlich verbessert. Aufgrund der progredienten posttraumatischen Veränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenks und des linken Großzehengelenkes bestehe weiterhin eine MdE um 20 v.H..
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 2003 ab 1. Mai 2003 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. Unfallfolgen seien: Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk und der linken Großzehe, knöcherne Umbauvorgänge im Bereich des rechten unteren Sprunggelenks und im Endgelenk der linken Großzehe.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2002 in Gestalt des Bescheides vom 18. Dezember 2002 (bezüglich Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes) und gegen den Bescheid vom 23. April 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 zurück.
Laut Jahreszeugnis vom 25. Juli 2003 hatte der Kläger das Klassenziel nicht erreicht. In den Fächern Mathematik, Datenverarbeitung und Englisch waren die Leistungen mangelhaft. Der Schulleiter erklärte, eine Wiederholung des ersten Jahres sei nicht erfolgversprechend. Am 31. Juli 2003 wurde der Kläger telefonisch darauf hingewiesen, dass die Rehamaßnahme abgebrochen werden solle. Dies wurde ihm mit Schreiben vom gleichen Tag schriftlich mitgeteilt.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. berichtete in den Schreiben vom 25. Juli 2003 und 28. August 2003, der Kläger klage über Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, verminderte Belastbarkeit und Merkfähigkeit...