Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsungsbeginn. Beginn der Laufzeit. Beteiligung eines ausländischen Versicherungsträgers. zuständiger Leistungsträger
Orientierungssatz
1. Für Leistungen, die nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet werden, ist der deutsche Leistungsträger der zuständige Versicherungsträger iS des § 16 SGB 1. Erst wenn bei diesem alle Umstände bekannt sind, die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind und ihm somit die sachliche Entscheidung über den Antrag ermöglichen, beginnt die 6-Monats-Frist des § 44 Abs 2 SGB 1 zu laufen (vgl BSG vom 8.9.1983 - 5b RJ 28/82 = SozR 1200 § 44 Nr 8).
2. Laufzeiten bei außerdeutschen Versicherungsträgern fallen nicht in die Entschädigungspflicht nach deutschen gesetzlichen Bestimmungen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Verzinsung einer Nachzahlung in Höhe von 17.525,91 DM für die Zeit vom 01.09.1999 bis 28.02.2000.
Die Klägerin ist die Witwe des 1943 geborenen und am 26.12.2000 verstorbenen bosnischen Staatsangehörigen R. P. , der am 22.09.1988 einen rentenablehnenden Bescheid erhalten hat.
Am 24.02.1999 beantragte er beim bosnischen Sozialversicherungsträger erneut die Gewährung von Rente. Dieser Antrag ist bei der Beklagten im August 1999 eingegangen. Nach neuerlicher Ablehnung - Bescheid vom 05.08.1999 - unterbreitete die Beklagte im Widerspruchsverfahren am 13.11.2000 ein Vergleichsangebot über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit am 23.11.1998 und Leistungsgewährung ab 01.12.1998, das die Klägerbevollmächtigte am 04.12.2000 annahm. Der Ausführungsbescheid vom 19.12.2000 enthält einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 17.525.91 DM und eine Verzinsung dieser Summe ab März 2000. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte am 21.06.2001 zurück. Dagegen hat die Klägerin am 29.06.2001 Klage erhoben und beantragt, den Nachzahlungsbetrag bereits ab 01.01.1999 zu verzinsen. Wenn die Beklagte die Rente am 01.12.1998 beginnen lasse, habe sie offensichtlich den Antrag vom 22.09.1988 zugrunde gelegt.
Dem entgegnete die Beklagte, der Rentenantrag vom 24.02.1999 sei innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit am 23.11.1998 gestellt worden, so dass die Rente entsprechend § 99 SGB VI ab 01.12.1998 zu beginnen habe. Daraufhin hat die Klägerbevollmächtigte am 21.12.2001 vorgetragen, der Rentenantrag vom 24.02.1999 sei nicht erst am 08.07.1999 vollständig gewesen, als der Formblattantrag bei ihr eingegangen sei, sondern bereits zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Verbindungsstelle. Art. 33 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bestimme, dass der Antrag in der Heimat der Antragstellung in Deutschland gleichstehe. Im gleichen Sinn habe das Bundessozialgericht am 10.09.1997 entschieden (SozR 3-1500 § 66 Nr.7). Auch bei dem Beginn der Verzinsung sei auf diesen Antrag abzustellen. Die anders lautenden Gesetzesmotive seien im Wortlaut des § 44 SGB I nicht klar geworden. Auch der Systemzusammenhang spreche dafür, dass die Verbindungsstelle zuständige Stelle im Sinn des § 16 Abs. 2 SGB I sei. Zinsen seien daher bereits ab 01.09.1999 zu gewähren.
Die Beklagte hat erwidert, maßgebend für die Verzinsung sei allein der Eingang des Antrags beim deutschen Rentenversicherungsträger, da dieser davor keinerlei Einfluss auf die Bearbeitungsdauer und die Mitwirkung des Versicherten habe. Die Sonderregelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I sei im Hinblick auf die Unkenntnis des Versicherten getroffen worden, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Anspruchs offensichtlich nicht gegeben sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2003 abgewiesen. Ab 01.01.1999 stünden keine Zinsen zu, da hierfür der Antrag vom 24.02.1999 und nicht der von 1988, der verbraucht sei, maßgebend sei.
Gegen den am 09.01.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.01.2003 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und vorgetragen, das Gericht habe die Klageänderung übersehen. Mit Beschluss vom 08.10.2003 hat der Senat den Gerichtsbescheid abgeändert und die Berufung zugelassen. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte verweise die Versicherten zur Antragstellung auf die Verbindungsstelle. Die längere Bearbeitungsdauer in Jugoslawien müsse sich die Klägerin auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.12.1986 (SozR 1200 § 44 Nr. 16) nicht zurechnen lassen. Sie sei daher so zu stellen, als hätte sie ihren Antrag sofort in Deutschland gestellt. Der Zinsanspruch sei als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gerechtfertigt.
Die Beklagte hat erwidert, der Verweis der Versicherten an den jugoslawischen Versicherungsträger entspreche zwischenstaatlicher Verwaltungsvereinbarung.
Die Klägerin beantragt...