Entscheidungsstichwort (Thema)
Fällige Sozialleistung. Zinsanspruch. Verzinsungsbeginn. Vollständiger Leistungsantrag. Beteiligung eines ausländischen Versicherungsträgers. Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Antragsgleichstellung durch Art. 33 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 6 DJSVA stellt einen bei der Verbindungsstelle des ausländischen Vertragspartners gestellten Antrag einem beim inländischen Leistungsträger gestellten nur insoweit gleich, als es auf den Antragszeitpunkt und auf die Wirksamkeit des Antrags ankommt. Das für den Zinsbeginn darüber hinaus entscheidende Merkmal der “Vollständigkeit” des Antrags (§ 44 Abs. 2 Hs 1 SGB I) wird davon nicht umfasst.
2. Ein vollständiger Leistungsantrag i.S.v. § 44 Abs. 2 Hs 1 SGB I liegt dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d.h. die von Amts wegen durchzuführende Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen, die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen.
3. Es ist zweifelhaft, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG gibt, nach der zweiseitige Verträge trotz einer effektiven Dismembration oder einer sukzessiven effektiven Separation auf das Rechtsverhältnis der Nachfolgestaaten mit der Bundesrepublik Deutschland übergehen. Wäre diese Frage streitentscheidend, wäre ggf. an das BVerfG vorzulegen (unter Verweis auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des 13. Senats, B 13 RJ 17/05 R).
Normenkette
SGB I § 44 Abs. 1, 2 Hs. 1, Abs. 3, § 16 Abs. 1, 2 S. 2, § 30 Abs. 2; DJSVA Art. 33 Abs. 1; GG Art. 25 S. 1; GG Art 59. Abs. 2 S. 1; GG Art. 100 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, wann und in welcher Höhe ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 44 Abs 1 und Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entstanden ist. Die Klägerin ist Sonderrechtsnachfolgerin des am 26.12.2000 verstorbenen bosnischen Staatsangehörigen R… P… (im Folgenden: Versicherter), dieser wohnte bis zu seinem Tod in Bosnien-Herzegowina. Die Klägerin begehrt, ihr bereits für die Monate September 1999 bis Januar 2000 Zinsen auf die fällig gewordenen, aber nicht erfüllten Geldleistungen aus dem auf sie übergegangenen Recht des Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Der Versicherte stellte am 24.2.1999 beim bosnischen Sozialversicherungsträger einen Antrag, ihm aus der deutschen Rentenversicherung ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen. Dieser Antrag ging im August 1999 bei der Beklagten ein. Diese hielt diesen Antrag für vollständig. In einem Vergleichsvertrag vom 4.12.2000 erkannte die Beklagte ein Recht des Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie ab 1.12.1998 monatliche Einzelansprüche aus diesem Recht an. In einem Bescheid vom 19.12.2000 stellte die Beklagte außerdem fest, der Versicherte könne die Zahlung von Zinsen ab 1.3.2000 in Höhe von insgesamt 426,48 DM verlangen.
Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Begehren, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen bereits ab 1.1.1999 zu zahlen, schon vor dem Sozialgericht (SG) fallen gelassen. Ausgehend von einer Rentenantragstellung am 24.2.1999 hat sie vor dem SG begehrt, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten die vor dem jeweiligen Zinsmonat fällig gewordenen Geldleistungen ab dem 1.9.1999 zu verzinsen (Schriftsatz vom 21.12.2001).
Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte im Bescheid vom 22.8.2001 fest, dem verstorbenen Versicherten hätten bereits ab 1.2.2000 Zinsen in Höhe von weiteren 30,55 DM auf die vor diesem Zinsmonat fällig gewordenen Geldleistungen zugestanden. Diese Erklärung gab die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt, teilte dies jedoch weder dem SG noch dem Landessozialgericht (LSG) mit. Die Beklagte legte diesen Bescheid erst dem Bundessozialgericht (BSG) im Revisionsverfahren vor.
Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 3.1.2003 abgewiesen.
Das LSG hat die Berufung zugelassen und das Begehren der Klägerin, die vor dem jeweiligen Zinsmonat fällig gewordenen Geldleistungen bereits ab dem 1.9.1999 zu verzinsen, mit Urteil vom 10.1.2006 zurückgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verzinsung ab 1.9.1999. Nach § 44 Abs 2 SGB I beginne die Verzinsung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Versicherungsträger. Dies sei hier die Beklagte, bei der der Antrag im August 1999 eingegangen sei.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 44 Abs 2 SGB I iVm § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I unrichtig angewandt. Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) idF des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (BGBl II 1975, 390), die nach einem Notenwechsel der beteiligten Regierungen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina vom 13.11.1992 (BGBl II 1196) weiter anzuwenden seien und den Rang einfacher innerstaatlicher Gesetze hätten, seien als spezielle Regelungen vorrangig anzuwenden. Aus Art 33 Abs 1 Satz 1 iVm Art 1 Nr 6 DJSVA ergebe sich, dass der am 24.2.1999 bei der Verbindungsstelle im Heimatland des Versicherten gestellte Formblattantrag als ein beim zuständigen Träger gestellter Antrag gelte. Diese Fiktion gelte auch für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs 2 SGB I.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.1.2006, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3.1.2003 sowie die entgegenstehende ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 22.8.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Zinsen bereits ab dem 1.9.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Aus Art 33 DJSVA ergebe sich nur, dass bei Antragstellung beim jugoslawischen Versicherungsträger der Antrag als bei dem zuständigen deutschen Träger gestellt gelte. Hieraus lasse sich aber keine darüber hinausgehende Fiktion bezüglich des Eingangs des vollständigen Leistungsantrags herleiten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat Bundesrecht nicht verletzt (§§ 162, 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
1. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr in zulässiger kombinierter Anfechtungs- und echter Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 5 SGG) geltend gemachtes Begehren (§ 123 SGG) aus dem Klage- und Berufungsverfahren weiter, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen zu verurteilen, Zinsen auf die fällig gewordenen Geldleistungen aus dem auf sie übergegangenen Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1.9.1999 für weitere fünf Monate (September 1999 bis Januar 2000) zu zahlen.
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, dem Versicherten stehe ein Recht auf Zinsen erst ab 1.2.2000 und nicht bereits ab einem früheren Zeitpunkt zu.
Für die Zulässigkeit des Klagebegehrens ist es unerheblich, dass die Beklagte in dem erst im Revisionsverfahren vorgelegten Bescheid vom 22.8.2001 einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 30,55 DM für den Monat Februar 2000 festgestellt und diese auch gezahlt hat. Denn sie hat damit dem ursprünglichen Begehren lediglich insoweit abgeholfen, als sie auch ein Recht auf Zinsen für diesen Monat anerkannt hat. Dieser feststellende Verwaltungsakt ist mit der Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam (§ 39 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫) und kraft Gesetzes nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er die frühere Ablehnungsentscheidung ersetzt hat. Er hat die Beschwer der Klägerin vermindert, indem er sie mit der Anerkennung eines weiteren Zinsanspruchs für den Monat Februar 2000 teilweise klaglos gestellt hat. Die Klägerin hat ihr Begehren, die Zinsen schon ab 1.9.1999 zu zahlen, entsprechend auf nur noch fünf Monate (1.9.1999 bis 31.1.2000) begrenzt, also gemäß dem Teilanerkenntnis der Beklagten reduziert. Die Anfechtungsklage gegen die fortbestehende Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist somit zulässig geblieben.
2. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen, denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Versicherte hatte ab 1.9.1999 noch keinen Anspruch auf Zinsen, der mit Wirkung von Zeitpunkt des Todes am 26.12.2000 auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 Nr 1 SGB I) übergegangen ist (zur Sonderrechtsnachfolge bei Ansprüchen auf Zinsen: BSG SozR 3-1200 § 44 Nr 8 S 26 f).
Gemäß § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I entsteht der Anspruch auf Verzinsung gegen die Beklagte frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem bei ihr als zuständigem Leistungsträger eingegangenen vollständigen Leistungsantrag. Nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Antrag des Versicherten erst im August 1999 bei der Beklagten eingegangen (dazu unter 3.). Art 33 Abs 1 Satz 1 DJSVA enthält – seine weitere Anwendbarkeit unterstellt – insoweit kein vorrangig anzuwendendes abweichendes zwischenstaatliches Recht (dazu unter 4.).
3. Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Versicherten auf Zinsen, den die Klägerin als dessen Sonderrechtsnachfolgerin geltend macht, ist allein § 44 Abs 1 und Abs 2 SGB I.
a) Nach der Grundregelung des § 44 Abs 1 SGB I entsteht ein Anspruch auf Zinsen als akzessorische Nebenleistung (stellvertr BSG SozR 3-1200 § 44 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1200 § 44 Nr 8 S 26, 29) nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit des Hauptanspruchs auf eine Geldleistung. Zu verzinsen ist nach § 44 Abs 1 und Abs 3 SGB I die jeweils fällig gewordene, aber nicht erfüllte Hauptforderung auf eine Geldleistung (gerundet auf volle DM- bzw Euro-Beträge) mit einem festen Zinssatz von 4 vH (p.a.), und zwar für jeden Kalendermonat (einheitlich 30 Tage) bis zum Ablauf des Kalendermonats vor deren Erfüllung (“Zahlung der Geldleistung”). Dabei erstreckt sich die Verzinsungspflicht nur auf Geldleistungen, die Sozialleistungen iS des § 11 Satz 1 SGB I sind, also auf Ansprüche des Bürgers gegen den Leistungsträger, mit denen soziale Rechte iS der §§ 2 bis 10 und 18 bis 29 SGB I erfüllt werden (stellvertr BSG SozR 3-1200 § 44 Nr 7 S 22).
Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I), also sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs 1 SGB I). Die hier aus dem Recht des Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem 1.12.1998 entstandenen monatlichen Einzelansprüche sind jeweils zu Beginn des Kalendermonats fällig geworden (§ 118 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫ idF des Rentenreformgesetzes 1992; hierzu stellvertr BSG SozR 3-2600 § 99 Nr 5 S 27 f). Die sich aus den jeweils fällig gewordenen, aber nicht erfüllten Einzelansprüchen ergebenden Zahlbeträge wären demnach gemäß § 44 Abs 1 SGB I ab dem Beginn des Folgemonats zu verzinsen gewesen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I vorlägen.
b) Auch wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 SGB I vorliegen, beginnt die Verzinsung nach der anspruchshindernden Ausnahmeregelung des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Mit dieser Sechsmonatsfrist wird dem zuständigen Leistungsträger – wie bei § 88 Abs 1 SGG – eine Bearbeitungsfrist eingeräumt, um den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe überprüfen zu können (stellvertr BSG SozR 1200 § 44 Nr 16 S 49; BSGE 65, 160, 161 f = SozR 1200 § 44 Nr 24 S 61 f). In dieser Zeit wird der zuständige Leistungsträger noch nicht mit einer Zinsforderung wegen verspäteter Erfüllung (Zahlung) belastet. Erst nach Ablauf dieser Bearbeitungs- und Handlungsfrist von sechs Monaten entsteht der erste Zinsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger wegen einer rechtserheblichen Verzögerung der fälligen Zahlung.
aa) Das BSG hat bereits geklärt (hierzu stellvertr BSGE 65, 160, 161 ff = SozR 1200 § 44 Nr 24 S 61 ff), dass ein “vollständiger” Leistungsantrag iS des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I dann vorliegt, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, dh die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 SGB X) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen. Es reicht dabei aus, wenn der Antrag alle Angaben enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muss. Hat ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs 1 Nr 3 SGB I) herausgegeben, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag vollständig ausgefüllt und auch die als beizubringend bezeichneten Unterlagen (§ 60 Abs 1 Nr 3 SGB I) eingereicht hat.
Zur Vollständigkeit des vom Versicherten beim bosnischen Sozialversicherungsträger im Februar 1999 eingegangenen Leistungsantrags hat das LSG keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat jedenfalls den bei ihr (nach den Feststellungen des LSG) im August 1999 eingegangenen Antrag für vollständig gehalten. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Streit besteht lediglich darüber, ob bereits mit dem Eingang des Leistungsantrags beim bosnischen Sozialversicherungsträger am 24.2.1999 die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I zu laufen begonnen hat.
bb) § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I setzt den Eingang des Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger voraus. Er knüpft demnach an die Regelung des § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I an. Danach sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung (stellvertr BSG SozR 1200 § 16 Nr 8 S 12; BSG SozR 3-1200 § 16 Nr 2 S 5), mit welcher der Antragsteller zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Auf diese Willenserklärung finden – soweit das Sozialgesetzbuch (SGB) keine speziellen Regelungen trifft – die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechende Anwendung. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist der Antrag in dem Zeitpunkt wirksam und fristwahrend “gestellt”, in welchem er dem Adressaten der Erklärung zugeht (§ 130 Abs 1 Satz 1 BGB), also so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (stellvertr BGHZ 67, 271, 275). Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung muss der Antrag dem empfangszuständigen Leistungsträger zugegangen sein. Dies ist nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I in der Regel der “zuständige Leistungsträger”, also gemäß § 12 SGB I der Verwaltungsträger, der nach den §§ 18 bis 29 SGB I iVm den besonderen Teilen des SGB über das begehrte soziale Recht zu entscheiden hat. § 16 Abs 1 Satz 2 SGB I erklärt weitere Stellen, nämlich die übrigen Sozialleistungsträger, die Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland für empfangszuständig. Diese nehmen Anträge auf Sozialleistungen entgegen, die im Zeitpunkt des Eingangs bei diesen Stellen als wirksam und fristwahrend gestellt gelten (§ 16 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 2 SGB I). § 30 Abs 2 SGB I iVm Art 33 Abs 1 Satz 1 DJSVA (seine weitere Anwendbarkeit unterstellt – dazu unter 4.) erweitert den Kreis der empfangszuständigen Stellen, bei denen wirksam und fristwahrend Anträge auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften gestellt werden können, auf die Stellen im anderen Vertragsstaat, die nach den dortigen Rechtsvorschriften Anträge auf entsprechende Leistungen entgegennehmen können.
cc) Der 2. Senat des BSG hat den Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I erweitert, indem er die Regelung des § 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 2 SGB I (Eingang bei einer der dort genannten Stellen) auch auf die Verzinsung erstreckt hat (BSGE 66, 234, 236 f = SozR 3-1200 § 44 Nr 1 S 3 f). Er hat sich bei dieser über den Wortlaut des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I hinausgehenden (erweiternden) Auslegung von der Überlegung leiten lassen, dass die Gesamtregelung des § 16 SGB I auf dem Gedanken beruhe, dass der Einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern dürfe. Im Inland könnten Sozialleistungen daher bei jedem Leistungsträger, der in einem der im SGB geregelten Bereiche Sozialleistungen erbringe, sowie bei allen Gemeinden wirksam und fristwahrend beantragt werden (§ 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 2 SGB I). Deshalb genüge der Eingang eines Antrags bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer Gemeinde nicht nur zur Fristwahrung, sondern führe zur Vermeidung eines Normwiderspruchs innerhalb desselben Gesetzes auch dazu, dass mit diesem Eingang, sofern ein vollständiger Leistungsantrag vorliege, die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I zu laufen beginne. Dieser Auffassung schließt der 4. Senat sich insoweit an.
dd) Diese Überlegungen greifen im Verhältnis der deutschen Leistungsträger, die der Staatsgewalt des Bundes oder derjenigen der Länder unterliegen, zu ausländischen Sozialleistungsträgern, die einer anderen Staatsgewalt unterstehen, jedoch nicht durch. In § 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 2 SGB I sind bei Anträgen von Personen, die sich im Ausland aufhalten, den vorgenannten inländischen Stellen nur die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gleichgestellt. Dabei handelt es sich um Dienststellen des Bundes im Ausland, denen nach den Regeln des Völkerrechts die Ausübung von nach deutschem Recht begründeten Hoheits- und Verwaltungsaufgaben im bestimmten Umfang gestattet ist. Dazu gehört auch die durch § 16 Abs 1 Satz 2 SGB I eingeräumte Befugnis, Anträge von Personen, die sich im Ausland aufhalten, entgegenzunehmen. Weitere Stellen im Ausland, wie etwa ausländische Sozialleistungsträger, nennt das Gesetz nicht. Insoweit fehlt dem deutschen Staat schon die Hoheit, dies einseitig zu regeln. Es ist deshalb zutreffend, dass es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 7/868, S 30 zu § 44) heißt: “Für Leistungen, die nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet werden, stellt Abs 2 klar, dass es für die Berechnung der Sechsmonatsfrist auf den Eingang des Leistungsantrags beim zuständigen deutschen Leistungsträger ankommt.”
ee) Die Beklagte war im Zeitpunkt der Antragstellung für den Versicherten als bosnischem Staatsangehörigen zuständiger deutscher Rentenversicherungsträger. Sie war nach den §§ 125 Nr 1, 127 Nr 1, 128 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Träger der Rentenversicherung der Arbeiter. Abweichend von § 130 Abs 1 SGB VI ebenfalls in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung war sie nach den gemäß § 30 Abs 2 SGB I ggf (dazu unten) vorrangig anzuwendenden Bestimmungen des DJSVA (Art 34 Abs 2) die Verbindungsstelle für die bosnischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland (zur Problematik der weiteren Anwendung des DJSVA im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina nachfolgend unter 4.a). Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist der Antrag des Versicherten erst im August 1999 bei der Beklagten eingegangen.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Lauf der Sechsmonatsfrist des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I nicht auf den Eingang beim bosnischen Sozialversicherungsträger am 24.2.1999 abzustellen. Selbst wenn die Anwendbarkeit des Art 33 Abs 1 Satz 1 DJSVA hier unterstellt wird, enthält diese völkervertragliche Bestimmung insoweit kein gemäß § 30 Abs 2 SGB I vorrangig anzuwendendes abweichendes zwischenstaatliches Recht. Diese Bestimmung erweitert lediglich über § 16 SGB I hinaus den Kreis der empfangszuständigen Stellen, bei denen im Anwendungsbereich dieses Abkommens (Art 2 bis 4 DJSVA) wirksam und fristwahrend ein Antrag auf (deutsche Sozial-)Leistungen gestellt werden kann, um den zuständigen Leistungsträger des anderen Vertragsstaates, indem durch eine Fiktion die dortige Antragstellung mit der Antragstellung beim zuständigen deutschen Leistungsträger gleichgestellt wird. Sie fingiert jedoch nicht den Eingang eines vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen deutschen Leistungsträger iS des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I.
a) Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des DJSVA auf Grund des Notenwechsels der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina vom 13.11.1992 (dazu Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina vom 16.11.1992, BGBl II 1196) auch im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina als gemäß § 30 Abs 2 SGB I vorrangiges zwischenstaatliches Recht Anwendung finden. Damit hat es sich in der Sache dem 14. Senat des BSG angeschlossen. Dieser Senat hat in seiner Entscheidung vom 12.4.2000 – B 14 KG 3/99 R (SozR 3-5870 § 1 Nr 18 S 70 f) für die innerstaatliche Anwendbarkeit dieses völkerrechtlichen Vertrages ein Transformationsgesetz nach Art 59 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht für erforderlich gehalten und sich von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der Nachfolge der Bundesrepublik Deutschland in die von der DDR mit Drittstaaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen nach Beitritt der neu gebildeten fünf Länder zur Bundesrepublik Deutschland (BSGE 83, 19, 22 f = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1; BSGE 83, 224, 229 f = SozR 3-8100 Art 12 Nr 3) abgegrenzt. Die Bundesregierung sei bezüglich des DJSVA in Übereinstimmung mit dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat von der Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge ipso iure ausgegangen und habe sich diese Auffassung auch von den neuen Partnerstaaten bestätigen lassen.
Der 13. Senat des BSG hat jedoch zwischenzeitlich dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 Abs 2 GG die Frage vorgelegt, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, wonach zweiseitige Verträge bei Staatennachfolge (hier Jugoslawien) im Verhältnis zu den Folgestaaten zunächst fortgelten (Beschluss vom 23.5.2006 – B 13 RJ 17/05 R, veröffentlicht in JURIS; Az des BVerfG: 2 BvM 3/06). Er ist davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des DJSVA im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina nicht kraft der Vereinbarung vom 13.11.1992 von den (deutschen) Behörden und Gerichten weiter anzuwenden seien, weil diese sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung (Sozialversicherung iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG) beziehende Vereinbarung nicht nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transformiert worden sei (aaO RdNr 28). Auch aus dem Völkervertragsrecht, insbesondere der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge (WKSV) vom 23.8.1978, könne eine Fortgeltung nicht hergeleitet werden. Zwar sei diese Konvention am 6.11.1996 in Kraft getreten, die Bundesrepublik Deutschland sei ihr jedoch nicht beigetreten (aaO RdNr 30, 31; zu dieser Konvention schon BSGE 83, 19, 22 f = SozR 3-8100 Art 12 Nr 1; BSGE 83, 224, 229 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 3). Es bestünde auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts iS des Art 25 Satz 1 GG, die ohne erheblichen Zweifel iS des Art 100 Abs 2 GG angewendet werden könne. Insbesondere sei zweifelhaft, ob Art 34 WKSV bereits bestehendes (universelles) Völkergewohnheitsrecht kodifiziert habe, zumal das Recht der Staatennachfolge einen der umstrittensten und unsichersten Teile des gesamten Völkerrechts (BVerfGE 96, 68, 79) darstelle (aaO RdNr 35 ff). Dies gelte sowohl, wenn man im Falle Jugoslawiens von einer Dismembration (aus der sämtliche auf dem früheren Staatsgebiet bestehenden Staaten als Nachfolgestaaten hervorgegangen wären) ausgehe, als auch dann, wenn man, wofür einiges spreche, den sukzessiven Zerfall Jugoslawiens als fortgesetzte Sezession (Separation) begreife (aaO RdNr 38 ff).
Der erkennende Senat teilt im Anschluss an seine Ausführungen im Urteil vom 27.1.1999 – B 4 RA 44/98 R (BSGE 83, 224, 227 ff = SozR 3-8100 Art 12 Nr 3 S 17 ff) zur zwischen- und innerstaatlichen Unbeachtlichkeit der von untergegangenen Völkerrechtssubjekten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen die erheblichen rechtlichen Zweifel des 13. Senats am Bestand einer Regel des Völkerrechts iS des Art 25 Satz 1 GG, wonach zweiseitige Verträge bei Staatennachfolge im Verhältnis zu den Folgestaaten zunächst fortgelten, jedenfalls für die Fälle einer effektiven Dismembration, also dem Zerfall in verschiedene selbstständige Staaten, einschließlich der Separation, also der Abspaltung eines oder mehrerer Folgestaaten (zu anders gelagerten Fällen der Staatennachfolge: BSGE 83, 224, 229 ff = SozR 3-8100 Art 12 Nr 3 S 19 ff).
Gleichwohl bedarf es im vorliegenden Fall keiner Vorlage nach Art 100 Abs 2 GG an das BVerfG. Selbst wenn man mit dem 14. Senat des BSG und dem LSG davon ausgehen dürfte, dass das DJSVA im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Bosnien und Herzegowina weiter gilt, würde dies den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht beeinflussen. Denn im DJSVA ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine von § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I abweichende zwischenstaatliche Bestimmung enthalten.
b) Art 33 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 DJSVA regelt in Abweichung von § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I, dass ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates (Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA) Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung (Art 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c DJSVA) auch bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat stellen kann, die für die Annahme eines Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist. Nach Art 33 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 DJSVA gilt in diesem Fall der Antrag mit Eingang bei der Stelle im anderen Vertragsstaat als bei dem nach deutschem Recht zuständigen Träger gestellt. Die bloße Antragstellung im anderen Vertragsstaat steht also auf Grund einer Fiktion der Antragstellung beim zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger im Inland gleich. Als einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung hat der beim zuständigen ausländischen Leistungsträger gestellte Antrag demnach hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Fristwahrung dieselbe Wirkung wie eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I unmittelbar der zuständigen deutschen Stelle zugegangen ist. Ein im anderen Vertragsstaat nach Abkommensrecht gestellter Antrag, der als ein solcher nach deutschem Recht gilt, ist demnach gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger wirksam (und auch fristwahrend) gestellt, auch wenn dieser von der Antragstellung nicht in Kenntnis gesetzt wird (zum gleichlautenden Art 19 Abs 1 Satz 1 des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens: BSGE 92,159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1; BSG SozR 4-6580 Art 19 Nr 2; zur Antragstellung im anderen Vertragsstaat auch Frank in Berliner Kommentar, Internationales Rentenrecht, Band 2, RdNr 553 ff ≪S 186 ff≫). Lediglich für die Entgegennahme des Antrags ist der nach ausländischem Recht zuständige Sozialversicherungsträger also auch weiterer “empfangszuständiger Leistungsträger” iS des deutschen Rentenversicherungsrechts (zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach Art 33 Abs 1 Satz 2 DJSVA: BSGE 81, 37 = SozR 3-1500 § 66 Nr 7).
c) Eine weitergehende Wirkung lässt sich der Fiktion des Art 33 Abs 1 Satz 1 DJSVA nicht entnehmen. Insbesondere beginnt entgegen der Auffassung der Klägerin die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I nicht mit der Stellung des Antrags beim ausländischen Rentenversicherungsträger zu laufen. Ihre Auffassung lässt sich mit den Grundsätzen, die für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge gelten (hierzu stellvertr BSG SozR 4-6961 Nr 8 Nr 1 RdNr 19 mwN), nicht vereinbaren. Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge hat in erster Linie vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Nach Art 31 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (BGBl II 1985, 926; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 20.8.1987, BGBl II 757) ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Der Wortlaut des Art 33 Abs 1 Satz 1 DJSVA beschränkt die Fiktion auf die bloße (reine) Antragstellung: Mit Eingang bei der zuständigen Stelle im anderen Vertragsstaat gilt der Antrag als bei dem nach deutschem Recht zuständigen Träger (wirksam und fristwahrend) gestellt. Weitere Gleichstellungstatbestände, etwa die Fiktion anderer tatbestandlicher Voraussetzungen, sind in Art 33 Abs 1 Satz 1 DJSVA nicht geregelt.
Es wird deshalb auch nicht der Eingang eines vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger iS des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I fingiert. Der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates ist weder befugt noch fachlich in der Lage zu erkennen, ob es sich um einen “vollständigen” Antrag handelt, dh den geltend gemachten Anspruch in Anwendung deutscher Rechtsvorschriften nach Grund und Höhe zu überprüfen (hierzu stellvertr BSG SozR 1200 § 44 Nr 16 S 49; BSGE 65, 160, 161 f = SozR 1200 § 44 Nr 24 S 61 f). Diese Prüfung ist im Verhältnis zum ausländischen Sozialversicherungsträger dem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger – hier der Beklagten – vorbehalten. Dafür räumt ihm das Gesetz (§ 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I) eine sechsmonatige Bearbeitungs- und Handlungsfrist ein. Erst nach Ablauf dieser Frist entsteht wegen verspäteter Erfüllung (Zahlung) ein Anspruch auf Zinsen gegen den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger. Daher hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Zinszahlung nicht bereits zum 1.9.1999, sondern erst zum 1.2.2000 entstanden ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1762204 |
HzA aktuell 2008, 52 |