nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 01.03.2000; Aktenzeichen S 21 KA 1196/98)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. März 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die weitere Erhöhung der Zusatzbudgets "Sonographische Gefäßuntersuchungen" und "Proktologie".

Die Kläger sind als Hautärzte mit den Zusatzbezeichnungen "Allergologie"(Klägerin zu 2.) und "Phlebologie" (Kläger zu 1.) in M. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie waren bis ins Jahr 2001 in Gemeinschaftspraxis tätig und sind nunmehr in Einzelpraxen niedergelassen.

Mit Schriftsätzen vom 6. Januar 1997, 14. Februar 1997, 14. März 1997, 6. Mai 1997, 16. Mai 1997 und 20. Juni 1997 haben die Kläger u.a. Antrag auf Erweiterung oder Aussetzung der Praxis- und/oder Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" und "Proktologie" zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I. Teil B 4.3 EBM gestellt.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 hat die Beklagte ab dem Abrechnungsquartal III/97 den Klägern die bedarfsabhängigen Zusatzbudgets "Proktologie und Dermatologische Lasertherapie" zuerkannt.

Das qualifikationsgebundene Zusatzbudget "sonographische Gefäßuntersuchungen" für Hautärzte nach der Nr.4.1 der Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B des EBM wurde den Klägern ohne Antrag und ohne gesonderten Bescheid zuerkannt.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 23. Juli 1997 hinsichtlich des Zusatzbudgets "Proktologie" Widerspruch eingelegt und bzgl. der Proktologie die Aussetzung des Budgets oder einen höheren Punktwert beantragt.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. November 1997 dem Antrag der Kläger insoweit stattgegeben, als in Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B.4.3 des EBM die Fallpunktzahl des Zusatzbudgets "Proktologie" auf 35,08 Punkte und des Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" auf 54,28 Punkte erhöht wurde.

Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 23. November 1997 Widerspruch eingelegt. Für die Sicherstellung des besonderen Versorgungsbedarfs der Praxis seien die zugeteilten Zusatzbudgets "Proktologie" und "sonographische Gefäßuntersuchungen" nicht ausreichend. Es werde um Mitteilung gebeten, welche anderen Praxen der KV Bayerns mit welchen vergleichbaren Qualifikationen zur Berechnung der Untergruppe der Ärzte mit überdurchschnittlichem Punktzahlwert aus Leistungen des Zusatzbudgets herangezogen worden seien. Das zugeteilte Zusatzbudget für sonographische Gefäßuntersuchungen reiche nur noch für die eigenen phlebologischen Patienten. Im Bereich der KV Bayerns vergleichbar qualifizierte Ärzte hätten deutlich höhere Praxisbudgets erhalten. Für die Ungleichbehandlung werde um eine Begründung gebeten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 haben die Kläger den Widerspruch weiter begründet. Als Prüfarzt für Phlebologie der Landesärztekammer Bayerns und als Mitglied des Fachberatergremiums Phlebologie der Bayerischen Landesärztekammer sei dem Kläger zu 1) bekannt, dass es in Bayerns höchstens zwei bis drei Dermatologen gebe, die in ihrer Praxis Farbduplexsonographie durchführen dürften. Das erhöhte Zusatzbudget des Kollegen Dr.B. in W. sei der KV bekannt. Die Berechnung des Budgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" sei statistisch falsch. In den zusammengefassten 52 Praxen fiele nur die Ziff.671 EBM mit 200 Punkten an, bei 14 Praxen häufiger, beim Rest (38 Praxen) selten. Die übrigen 4 EBM-Ziffern würden nur von ihm erbracht mit einer Gesamtpunktzahl von maximal 1.350 Punkten. Es würden also Ärzte verglichen, die völlig unterschiedliche Qualifikationen nach § 135 Abs.1 und 2 SGB V hätten. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass die Duplexsonographie wesentlich höhere Unkosten verursache. Der Überweisungsanteil betrage für die Duplex-Sonographie 36 %. Auch die statistische Berechnung des Zusatzbudgets für Proktologie sei fehlerhaft, da sie die einzigen Hautärzte in Bayern seien, die qualifizierte Mitglieder des Berufsverbandes der Proktologen seien. Sie hätten das gleiche Spektrum wie Dr.B. in W. , würden zusätzlich aber die Ziff.373 EBM (500 Punkte) durchführen, die wegen der Nachblutungsgefahr eine besonders intensive Patientenbetreuung erfordere.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Februar 1998 den erweiterten Antrag der Kläger gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I B 4.3 des EBM vom 23. November 1997 und 15. Dezember 1997 abgelehnt, da keine Sicherstellungsgründe erkennbar seien.

Auch hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 1998 Widerspruch eingelegt, der lt. einem Aktenvermerk nach einem Telefonat des Klägers zu 1) mit Herrn S. von der Beklagten für erledigt erklärt wurde.

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1998 den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. Nach den Allgemeinen Bestimm...

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