Tenor
I. Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Sozialgerichts München 09.12.2002 und vom 17.01.2001 sowie die zugrunde liegenden Bescheide dahin abgeändert, dass bei der Ermittlung des der Rückforderung zugrundezulegenden Honorarbetrages auf die Geltendmachung der auf Frau Dr. C. bezogenen 14,72 Prozent sowie auf die Geltendmachung der für die O-III-Auftragsleistungen gezahlten Beträge verzichtet wird, und dass der Abzug der für Chromosomenanalyse geleisteten Beträge vor der Ermittlung der auf die in der Praxis tätigen Ärzte entfallenden Prozentzahlen erfolgt.
II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen
III. Die Kläger haben der Beklagten 9/10, die Beklagte den Klägern 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um die Aufhebung vertragsärztlicher Honorarbescheide und die Rückforderung von gezahlten Honoraren.
Der Kläger zu 1) war seit 1976 als Frauenarzt in W. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Von 1990 bis zu seinem Zulassungsverzicht am 22.12.1997 übte er seine vertragsärztliche Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit verschiedenen Partnern aus. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum von 01. bis 18.07.1996 bestand die Gemeinschaftspraxis außer dem Kläger zu 1) aus dem Kläger zu 2), ebenfalls Frauenarzt, der Klägerin zu 3), Laborärztin, und der Praktischen Ärztin Dr. A. (Beigeladene zu 8). Mit Bescheid des Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung vom 16.12.1991 hatte die Praxis die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a Abs.1 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 18.12.1990 (GVBl. S.572) erhalten.
Der Kläger zu 1) wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.1998 vom Landgericht W. wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, durch die Ermittlung der Staatsanwaltschaft W. und der Beklagten stehe fest, dass die Gemeinschaftspraxis der Kläger und der Beigeladenen zu 8) zum Schein gegründet worden sei. Angebliche Leistungen der Klägerin zu 3) und der Beigeladenen zu 8) hätten nicht abgerechnet werden dürfen, da beide Ärztinnen ihre Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt hätten. Der Kläger zu 2) wurde mit Urteil vom 14.12.1998 aus demselben Grund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen à 300,00 DM verurteilt (6 KLs 155 Js 704/97). Gegen die Klägerin zu 3) erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 30.04.1998 über eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen à 60,00 DM wegen Beihilfe zum Betrug (der Kläger zu 1) und zu 2)) (Cs 155 Js 422/98). Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 13.03.1998 gerichtet an die oben genannte Gemeinschaftspraxis hob die Beklagte den Honorarbescheid für das Quartal 3/96 (bis 18.07.1996) auf mit der Begründung, die vertragsärztliche Tätigkeit müsse grundsätzlich freiberuflich ausgeübt werden. Die Staatsanwaltschaft W. habe der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zu 2) und die Beigeladene zu 8) im Rahmen eines abhängigen Angestelltenverhältnisses in der Praxis gearbeitet hätten und somit nicht freiberuflich tätig gewesen seien. Die Beigeladene habe der Beklagten dies auch am 19.12.1997 ausdrücklich persönlich bestätigt. Sie habe angegeben, dass die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein gegründet worden sei. Die vorgelegten Gesellschaftsverträge seien nur für den Zulassungsausschuss bestimmt gewesen. Die reale Situation sei anders gewesen. Dies habe die Beigeladene auch vor dem Zulassungsausschuss am 18.02.1998 eingeräumt. Das selbe treffe auch für die Klägerin zu 3) zu. Damit habe zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit in "eigener Praxis" (§ 17 Abs.1 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns) bzw. in "freier Praxis" (§ 32 Abs.1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV -) stattgefunden. Leistungen, die nicht in freier Praxis erbracht worden seien, seien nicht abrechnungsfähig. Die von den Klägern und der Beigeladenen zu 8) unterschriebenen Sammelerklärungen seien deshalb falsch gewesen. Dies sei den Beteiligten auch bewusst gewesen. Es liege somit eine vorsätzliche Falschabrechnung vor. Damit hätten die Sammelerklärungen der Gemeinschaftspraxis ihre Garantiefunktion verloren. Der Honorarbescheid für die Quartale 3/96 (bis 18.07.1996) sei insgesamt aufzuheben (287.930,41 DM). Die Ärzte könnten innerhalb von drei Monaten eine neue Abrechnung vorlegen und ihre Leistungen im Einzelnen bezüglich der persönlichen Erbringung und korrekten Abrechnung darlegen.
Dagegen hat jeder der Ärzte gesondert Widerspruch eingelegt. Eine neue Abrechnung wurde nicht vorgelegt. Der Bevollmächtigte des Klägers zu 1) hat am 05.02.1999 mitgeteilt, da sich se...