Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers zu 1) werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.12.2002 und die zugrundeliegenden Bescheide dahin abgeändert, dass bei der Ermittlung des der Rückforderung zugrundegelegten Betrages der 20-prozentige Anteil für die auf Frau Dr. A. entfallende Summe erst nach Abzug der Zahlungen für Chromosomenanalyse festgestellt wird.
II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
III. Die Kläger haben der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um die Aufhebung vertragsärztlicher Honorarbescheide und die Rückforderung von gezahlten Honoraren.
Der Kläger zu 1) war seit 1976 als Frauenarzt in W. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Von 1990 bis zu seinem Zulassungsverzicht am 22. Dezember 1997 übte er seine vertragsärztliche Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit verschiedenen Partnern aus. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum von April 1992 bis September 1995 bestand die Gemeinschaftspraxis außer dem Kläger zu 1) aus dem Kläger zu 2), ebenfalls Frauenarzt, und der Praktischen Ärztin Dr. A. (Beigeladene zu 8). Mit Bescheid des Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung vom 16. Dezember 1991 hatte die Praxis die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a Abs.1 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (GVBl. S.572) erhalten.
Mit Urteilen vom 14. und 15. Dezember 1998 (Az.: 6 KLs 155 Js 704/97) hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts W. den Kläger zu 1) wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Kläger zu 2) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen zu DM 300,00 verurteilt. Die Strafkammer hat ihren Entscheidungen als Ergebnis der Ermittlungen - soweit es für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zugrunde gelegt, die Teilnahme der Beigeladenen zu 8) als Partnerin in der Gemeinschaftspraxis habe nur zum Schein stattgefunden; der mit ihr darüber geschlossene Vertrag sei ein Scheinvertrag gewesen. Tatsächlich sei sie nur halbtags als Angestellte beschäftigt gewesen und habe dafür ein Gehalt bezogen. Sie habe keinerlei Vermögenswerte in die Praxis eingebracht und sei auch in keiner Weise an den Betriebsausgaben und Unkosten der Praxis beteiligt gewesen.
Mit Bescheid vom 13.03.1998, gerichtet an die oben genannte Gemeinschaftspraxis hob die Beklagte die Honorarbescheide der Quartale 3/92 bis 3/95 auf mit der Begründung, die vertragsärztliche Tätigkeit müsse grundsätzlich freiberuflich ausgeübt werden. Die Staatsanwaltschaft W. habe der Beklagten mitgeteilt, dass die Beigeladene zu 8) im Rahmen eines abhängigen Angestelltenverhältnisses in der Praxis gearbeitet habe und somit nicht freiberuflich tätig gewesen sei. Die Beigeladene habe der Beklagten dies auch am 19. Dezember 1997 ausdrücklich persönlich bestätigt. Sie habe angegeben, dass die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein gegründet worden sei. Die vorgelegten Gesellschaftsverträge seien nur für den Zulassungsausschuss bestimmt gewesen. Die reale Situation sei anders gewesen. Dies habe die Beigeladene auch vor dem Zulassungsausschuss am 18. Februar 1998 eingeräumt. Damit habe zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit in "eigener Praxis" (§ 17 Abs.1 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns) bzw. in "freier Praxis" (§ 32 Abs.1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV -) stattgefunden. Leistungen, die nicht in freier Praxis erbracht worden seien, seien nicht abrechnungsfähig. Die von den Klägern und der Beigeladenen zu 8) unterschriebenen Sammelerklärungen seien deshalb falsch gewesen. Dies sei den Beteiligten auch bewusst gewesen. Es liege somit eine vorsätzliche Falschabrechnung vor. Damit hätten die Sammelerklärungen der Gemeinschaftspraxis ihre Garantiefunktion verloren. Die Honorarbescheide für die Quartale 3/92 bis 3/95 seien insgesamt aufzuheben (18.828.673,94 DM). Die Ärzte könnten innerhalb von drei Monaten eine neue Abrechnung vorlegen und ihre Leistungen im Einzelnen bezüglich der persönlichen Erbringung und korrekten Abrechnung darlegen.
Dagegen hat jeder der drei Ärzte gesondert Widerspruch eingelegt. Eine neue Abrechnung wurde nicht vorgelegt. Der Bevollmächtigte des Klägers zu 1) hat am 5. Februar 1999 mitgeteilt, da sich sein Mandant in Untersuchungshaft befinde, sei eine neue Abrechnung in absehbarer Zeit nicht möglich.
Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 8. Februar 1999 die Honorare für die Quartale 3/92 bis 3/95 in Höhe von zusammen 13.966.365,45 DM neu festgesetzt und die Differenz zu den ursprünglich ausgezahlten Honoraren in Höhe von zusammen 4.862.310,49 DM zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Entscheidungen der Straf...