Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Januar 2006 bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin aus der Kapitalauszahlung einer Direktlebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Die 1943 geborene Klägerin war seit 01.04.1984 Begünstigte eines von ihrem Arbeitgeber mit der B.versicherung geschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Dessen Ende wurde zum 01.04.2004 festgelegt. Zum 01.06.1995 erfolgte eine Veränderung dahingehend, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin wurde und eine beitragsfreie Versicherung durchgeführt wurde. Nach einer weiteren Vertragsänderung zum 01.03.1996 bezahlte die Klägerin die Beiträge. Am 08.03.2004 informierte die B.versicherung die Beklagte zu 1), dass sie der Klägerin aus der ehemaligen Direktversicherung nach Versicherungsende 01.04.2004 eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 50.426,00 EUR erbringe.
Mit Bescheid vom 03.05.2004 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, sie habe aus beitragspflichtigem Versorgungsbezug in Höhe von 420,22 EUR einen monatlichen Beitrag in Höhe von 63,87 EUR zu bezahlen. Der hiergegen von den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2004 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 zurückgewiesen. Mit der am 13.09.2004 beim Sozialgericht Augsburg eingegangenen Klage rügten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beitragshöhe. Die Versorgungsbezüge stellten nicht in voller Höhe ein beitragspflichtiges Entgelt für die Krankenversicherung dar. Bei der Lebensversicherung habe es sich nur zum Teil um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Beiträge als betriebliche Altersversorgung bis 01.06.1995 bezahlt. Ab 01.03.1996 habe dann die Klägerin die Versicherung als rein private Lebensversicherung weitergeführt und bezahlt. Es sei nur ein betrieblicher Anteil von 58 % anzurechnen, daraus ergebe sich der monatliche Beitrag.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2004 die Beitragsstreitsachen, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung betreffend, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 26.01.2006 die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben und abgeändert, als nur der betriebliche Anteil der Lebensversicherung von 58 % gemäß § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V i.V.m. § 57 Abs.1 SGB XI der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Zeiten bis einschließlich 31.05.1995 zweifelsfrei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen seien. Die sich anschließende Zeit der beitragsfreien Versicherung bis einschließlich 29.02.1996 sei außer Acht zu lassen. Nach einhelliger Meinung des erkennenden Gerichts unterlägen die Zeiten ab dem 01.03.1996 nicht mehr der anteiligen Beitragspflicht, da sie ausschließlich dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Es sei auf die jeweiligen Beitragsmonate abzustellen und somit lediglich 134 Monate der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V i.V.m. § 57 Abs.1 SGB XI zuzurechnen (= 58 %).
Die gegen dieses Urteil am 16.02.2006 eingelegte Berufung begründet die Beklagte zu 1) damit, das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung nicht die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, betreffend die Abgrenzung von beitragsfreien Renten aus privaten Lebensversicherungen zu beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Im Falle der Klägerin gebe der Versicherungstyp der Direktversicherung der Leistung insgesamt ihr rechtliches Gepräge, wenn er selbst auch seit 1995 wegen Ausscheidens der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen konnte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2007 einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass sich der Ausgang des Verfahrens bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung nach der rechtskräftigen Entscheidung in der Krankenversicherung richtet.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.01.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die privat geführte Lebensversicherung habe keinerlei Bezug zu einer Arbeitstätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Beklagte zu 1) ab 01.05.2004 berechtigt, der Beitragsbemessung der Klägerin pro Monat 1/120 des Zahlbetrags der ehemaligen Direktversicherung zugrunde zu legen.
Die Klägerin war am...