Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung. Die 1944 geborene Klägerin ist seit 01.04.2004 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten und der Beigeladenen kranken- und pflegeversichert. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 91.558,70 EUR fällig. Über das auszahlende Versorgungswerk der P. GmbH hatte der damalige Arbeitgeber, die N. Verlagsgesellschaft mbH zugunsten der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen.
Mit Bescheid vom 27.02.2004 machte die Beklagte die Beitragspflichtigkeit dieser Bezüge in Höhe von 762,99 EUR monatlich geltend und forderte ab 01.04.2004 Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Den Widerspruch vom 11.03.2004 wies sie am 17.08.2004 unter Verweis auf die Änderung des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2004 zurück. Gleichzeitig korrigierte sie den Beginn der Beitragspflicht auf den 01.05.2004.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die geänderte Norm verstoße gegen Art.14, 3 und 2 Grundgesetz. Sie habe sich den Auszahlungsbetrag durch eine 50 %-ige Eigenleistung verdient. Die Anrechnung über zehn Jahre sei für sie besonders belastend, überraschend und umfasse einen Gesamtbetrag von 14.100,00 EUR. Die Ansprüche aus einer privaten Versorgungskasse seien mit solchen aus der öffentlichen Rentenkasse nicht vergleichbar. Sie werde wegen der Beitragsfreiheit echter Privatvorsorge benachteiligt, zumal ihr eine echte Privatvorsorge wegen der tarifvertraglichen Bindung an die Versicherungspflicht bei der P.versorgung nicht möglich gewesen sei. Ihre laufenden Zahlungen in die Versicherung hätten bereits der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen, so dass eine erneute Verbeitragung nicht gerechtfertigt sei. Der Kapitalbetrag habe das Ziel gehabt, ihren Lebensstandard zu sichern. Dessen Verkürzung durch die Beitragspflicht könne nicht adäquat abgesichert werden. Die Gesetzesänderung verletze daher Vertrauensschutz, dem auch durch keine Übergangsregelung Rechnung getragen worden sei.
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Klage am 16.11.2005 abgewiesen. Zweifellos sei die Kapitalzahlung eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, was sich bereits aus der tarifvertraglichen Grundlage ergebe. Mit der Änderung des § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V werde die Umgehung der Beitragspflicht durch die Kapitalisierung der Versorgungsbezüge versperrt. Da die Neuerung gerade der Gleichbehandlung diene, könne ein Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz nicht gesehen werden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, da es sich nur um eine unechte Rückwirkung handele, die zulässig sei. Im Übrigen entspreche die Neuregelung dem Prinzip der solidarischen Finanzierung, das die gesetzliche Krankenversicherung präge. Dass die Versorgungsbezüge ihre Grundlage in tarifvertraglichen Regelungen hätten, sei für die strittige Frage ohne Belang.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und auf die Klagebegründung Bezug genommen. Sie hat geltend gemacht, bei der vom Gesetz gemeinten betrieblichen Altersversorgung handele es sich um freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers. In ihrem Fall aber habe der Arbeitgeber einer tarifvertraglichen Verpflichtung folgen müssen. Diese Konstellation sei bislang vom Bundessozialgericht auch am 14.09.2006 nicht entschieden worden. Nicht hinnehmbar sei das Fehlen einer Übergangsregelung. Wenn es bei Änderungen im Bereich der Arbeitsförderung, der Beamtenversorgung und des Steuerfreibetrags für Abfindungen Übergangsregelungen gebe, müsse auch vorliegend eine Abmilderung durch eine Übergangsregelung erfolgen. Ihr Interesse am vollen Auszahlbetrag sei schützenswert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 27.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts Nürnberg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004. Zutreffend hat die Beklagte bei der Beitragsfeststellung ab 01.05.2004 den am 01.04.2004 ausgezahlten Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung zu einem Einhundertzwanzigstel als Einkommen zugrunde gelegt.
Die Kapitalzahlung des Versorgungswerks der P. GmbH vom 01.04.2004 ist eine Rente der betrieblichen A...