nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 16.03.2000; Aktenzeichen S 12 RJ 401/99) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 46/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1952 geborene Klägerin ist im April 1970 aus der Türkei nach Deutschland zugezogen. Sie hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Nach ihren Angaben hat sie von 1970 bis 1984 mit Unterbrechungen als Montiererin, Kontrolleurin und in verschiedenen Aushilfstätigkeiten gearbeitet. Seit 07.09.1998 bestand Arbeitsunfähigkeit, abwechselnd mit Arbeitslosigkeit.
Am 10.09.1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ sie durch den Chirurgen Dr.v.G. untersuchen, der im Gutachten vom 08.10.1998 zu dem Ergebnis kam, die Klägerin könne leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.10.1998 ab, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Vom 25.11. bis 16.12.1998 unterzog sie sich einer stationären Heilmaßnahme in Bad S ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als vollschichtig leistungsfähig, auch für den Beruf der Montiererin. Nach Beinahme eines Berichtes des Bezirkskrankenhauses A. vom 03.03.1999 (stationärer Aufenthalt der Klägerin vom 14.01. bis 26.02.1999) erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.D. das Gutachten vom 29.03.1999. Er nannte folgende Diagnosen: Depressiv gefärbte neurotische Entwicklung mit Somatisierungsneigung, statisch myalgische Beschwerden im HWS-Bereich, Neigung zu Cervicocephalgien mit zusätzlicher Spannungskopfschmerzkomponente, rezidivierende Orthostasebeschwerden bei Hypotonieneigung. Der Sachverständige erachtete die Klägerin für fähig, zumindest leichte Arbeiten in Vollschicht zu verrichten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.04.1999 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 12.05.1999 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Auffassung vertreten, dass sie wegen ihrer Gesundheitsstörungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen keinesfalls erbringen könne. Das SG hat einen weiteren Bericht des Bezirkskrankenhauses A. vom 22.06.1999 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 18.05. bis 10.06.1999 zum Verfahren beigenommen; des Weiteren die Prozessakte des SG Nürnberg S 14 SB 184/99 betreffend Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Auf Veranlassung des SG hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.O. das Gutachten vom 17.01.2000 erstattet. Die ärztliche Sachverständige stellte die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Somatisierungstendenz. Es sei von wiederkehrenden depressiven Dekompensationen auszugehen, allerdings nicht von einer so tiefgreifenden psychiatrischen Störung, dass diese nicht bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könnte. Frau Dr.O. vertrat die Auffassung, dass bei der Klägerin weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten gegeben sei. Mit Urteil vom 16.03.2000 hat das SG die Klage wegen Gewährung von Rente wegen EU abgewiesen. Es hat die Klägerin für weiterhin vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten erachtet und hat sich der Auffassung von Dr.O. angeschlossen, dass bei der Klägerin u.a. eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung der Beschwerden mit zweckfinalen Tendenzen vorliege. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin könne einer Vielzahl von Beschäftigungen im industriellen oder gewerblichen Bereich nachgehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.04.2000 beim SG Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU. Sie leide insbesondere unter Gesundheitsstörungen des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets, darüber hinaus seien auch orthopädische und internistische Beschwerden zu beachten. Der Senat hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.K. (mit Bericht des Bezirkskrankenhauses A. vom 17.08.2000), des Allgemeinarztes Dr.B. und des Orthopäden Dr.R. zum Verfahren beigenommen. Des Weiteren wurde aus dem Schwerbehinderten-Verfahren ein Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.H. vom 11.07.2001 beigezogen. Auf Veranlssung des Senats hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.W. das Gutachten vom 14.11.2001 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: Depressiv-hysterische Persönlichkeitsentwicklung, psychogene Anpassungsstörung mit Somatisierungen, rentenneurotische Entwicklung. Die Klägerin könne trotz dieser Gesundheitsstörungen weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, und zwar in Vollschich...