rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.10.2000; Aktenzeichen S 10 RJ 207/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger hat den Beruf des Metzgers erlernt (Prüfung 1965) und hat in diesem Beruf, zunächst im elterlichen Geschäft, später im Schlachthof bis 1973 gearbeitet. Von 1974 an war er bei der Firma Q. als Versandarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 08.09.1997 bestand Arbeitsunfähigkeit, abwechselnd mit Arbeitslosigkeit.
Ein erster Rentenantrag des Klägers vom 29.12.1997 ist mit Bescheid der Beklagten vom 17.02.1998 und Widerspruchsbescheid vom 02.06.1998 abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Klage hat der Kläger am 21.04.1999 zurückgenommen. Am 14.09.1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Sozialmediziner Dr.L. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 11.10.1999 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger weiterhin leichte Arbeiten in Vollschicht leisten könne. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19.10.1999 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger mit einem Attest des Allgemeinarztes Dr.V. begründete, wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2000 zurück. Der Kläger sei aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Dagegen hat der Kläger am 22.02.2000 Klage beim SG Nürnberg erhoben. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.V. zum Verfahren beigenommen und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 10.07.2000 die Diagnosen gestellt: Abhängige Persönlichkeitsstörung, unterdurchschnittliche Intelligenz an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Verrichtung leichter und mittelschwerer Tätigkeiten in Vollschicht weiterhin zuzumuten sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Adaptionsprozess im Erwerbsleben erfolgreich absolviert habe. Trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen seien die Fähigkeiten, die eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichten, nicht wesentlich gemindert. Aufgrund seiner intellektuellen und kognitiven Ausstattung könne er aber nur sehr einfache Tätigkeiten in einem überschaubaren Rahmen ohne Zeitdruck erfüllen. Besondere Anforderungen an die Eingewöhnungsfähigkeit und an die Erlernbarkeit neuer Tätigkeiten dürften nicht gestellt werden. Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr sollten vermieden werden. Der Orthopäde Dr.S. hat auf Veranlassung des SG das weitere Gutachten vom 07.09.2000 erstattet. Auch er hat den Kläger für fähig erachtet, zumindest körperlich leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten (bei Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen). Schließlich hat der Internist und Sozialmediziner Dr.G. das weitere Gutachten vom 24.10.2000 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt. Er vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr leisten könne und schätzte die Einsatzfähigkeit mit bis unter halbschichtig ein. Es seien Zweifel berechtigt, ob sich der Kläger auf eine andere, auch leichte Tätigkeit, hinreichend umstellen könne. Als Versandarbeiter könne er keinesfalls mehr arbeiten. Wenn schon Dr.H. die Einschränkung gemacht habe, dass der Kläger auf Tätigkeiten einfachster geistiger Art beschränkt sei, so verstehe er - Dr.G. - dies so, dass er Tätigkeiten nach globalen Anweisungen nicht mehr ausführen könne, sondern auf direkte Anweisungen hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten angewiesen sei. Da er bei dem derzeitigen Leistungsprofil des Klägers Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr für durchführbar halte, sei er zu dem Ergebnis einer zeitlichen Einschränkung auf unter halbschichtig gekommen. Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.1999 zu leisten. Der Kläger sei ab Rentenantragsstellung nurmehr in der Lage, eine weniger als halbschichtige Tätigkeit zu verrichten. Mit dem Sachverständigen Dr.G. sei davon auszugehen, dass der Kläger Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr durchführen könne und deshalb auch in seiner zeitlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Rente an den Kläger sei auf unbestimmte Dauer zu leisten, da eine Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit vorliege und der Anspruch auf Rente nicht von der Arbeitsmarktlage abhängig sei.
Gegen d...