nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts. Benennung einer Verweisungstätigkeit. Anhebung des Leistungsvermögens. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nicht gewährt, wenn auch die Gutachten bestätigen, dass der Versicherte fähig ist, als einfach angelernter Arbeiter zunächst leichte Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus, in Vollschicht zu leisten, bei Anhebung des Leistungsvermögens, später sogar mittelschwere Arbeiten.
2. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und fehlendem Facharbeiterschutz ist der Versicherte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Die qualitativen Einschränkungen beim Versicherten rechtfertigen nicht die Annahme einer schweren spezifischen Behinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 04.07.2001; Aktenzeichen S 10 RJ 132/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1945 geborene Kläger hat den Beruf eines Brauers und Mälzers erlernt (Prüfung 1962). Er war ab 1974 mit Unterbrechungen bis 1995 als LKW-Fahrer und Busfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Auskunft der AOK Mittelfranken bestand seit 27.02.1996 Arbeitsunfähigkeit (mit Krankengeldbezug vom 09.04.1996 bis 16.02.1997); seit 17.02.1997 bezog der Kläger Leistungen nach dem AFG.
Am 30.04.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Chirurgen Dr. G. und den Sozialmediziner Dr.W ... Diese kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Vollschicht verrichten könne; auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer sei weiterhin zumutbar. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 02.07.1996 ab, da der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der nicht näher begründet wurde. Die Beklagte holte eine Auskunft von der Firma Omnibus-W. in H. ein und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.01.1997 zurück. Der Kläger sei weiterhin in Vollschicht einsatzfähig als Busfahrer wie auch sonst für leichte und mittelschwere Arbeiten.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 24.02.1997 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er leide insbesondere unter Gesundheitsstörungen des orthopädischen Fachgebiets, auch bestünden Ganzkörperschmerzen; er sehe sich nicht mehr in der Lage, irgend eine Erwerbstätigkeit in Vollschicht auszuüben. Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.S. , des Orthopäden Dr.P. , des Nervenarztes Dr.R. und des Internisten und Rheumatologen Dr.C. zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde Dr.S. das Gutachten vom 12.01.1999 erstattet und den Kläger bei den im Einzelnen beschriebenen Befunden für fähig erachtet, in Vollschicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu leisten. Zu dem gleichen Ergebnis kam der Internist und Sozialmediziner Dr.G. im Gutachten vom 22.04.1999. Ein Einsatz des Klägers als Busfahrer oder in der Personenbeförderung komme jedoch nicht mehr in Betracht. Auf Antrag des Klägers hat der Internist und Rheumatologe Prof.Dr.K. das weitere Gutachten vom 01.02.2000 erstattet. Angesichts des erheblichen subjektiven Krankheitsgefühls, der orthopädischen Erkrankung sowie einer anzunehmenden Schädigung der peripheren Nerven, insbesondere der oberen Extremität, sei dem Kläger nur eine halb- bis untervollschichtige Tätigkeit (vier bis unter acht Stunden täglich) zumutbar. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten möglichst in wechselnder Körperhaltung verrichten; ein weiterer Einsatz als Busfahrer verbiete sich wegen der dabei anfallenden länger dauernden Zwangshaltungen. Sowohl Dr.G. wie auch Prof.K. sind in ergänzender Stellungnahme zu ihrem Gutachten bei ihrer Leistungseinschätzung verblieben.
Mit Urteil vom 04.07.2001 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit - abgewiesen. In der Leistungsbeurteilung ist das SG im Wesentlichen dem Gutachten von Dr.G. gefolgt. Prof.Dr.K. habe seine Leistungseinschätzung beim Kläger überwiegend auf subjektives Krankheitsempfinden gestützt; die objektiven Leistungsdaten sprächen allerdings gegen eine wesentliche Leistungsminderung. Im Übrigen habe Prof.Dr.K. bei der Leistungsbeurteilung auch die geringen Chancen des Klägers am Arbeitsmarkt herangezogen. Der Kläger sei nach seinem Berufsweg auf den allgemeinen Arbeit...