Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab August 2005.

Der 1941 geborene Kläger stellte am 26. August 2005 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern vom 21. Oktober 2005 nach Hausbesuch ein. Danach bestehen eine Herzinsuffizienz, hypertrophische obstruktive Kardiomyopathie, ein Zustand nach Herzschrittmacherimplantation vom Juli 2005, Verhaltensauffälligkeiten und mnestische Störungen durch Alkoholabhängigkeit, ein Bandscheibenschaden sowie ein Zustand nach Pneumonie. Der Zeitbedarf für den Bereich Grundpflege betrage 16 Minuten pro Tag (Körperpflege 6 Minuten, Ernährung 4 Minuten, Mobilität 6 Minuten), für hauswirtschaftliche Versorgung 45 Minuten pro Tag. Im Vordergrund stehe der hauswirtschaftliche Versorgungsbedarf. Die Pflegestufe I sei nicht zu gewähren.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme des MDK vom 25. November 2005 nach Aktenlage ein. Der MDK vertrat u.a. die Ansicht, dass der Kläger für die Arztbesuche nicht auf Dauer und mindestens einmal wöchentlich Begleitung benötige. In einer erneuten Stellungnahme nach Hausbesuch berücksichtigte der MDK am 23. Februar 2006 auch einen Hilfebedarf beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung (4 Minuten). Der Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege betrage 19 Minuten (Körperpflege 7 Minuten, Ernährung 4 Minuten, Mobilität 8 Minuten). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 zurück.

Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Nürnberg begehrte der Kläger Pflegeleistungen mindestens nach der Pflegestufe I. Das Sozialgericht zog die Akte des Zentrums Bayern Familie und Soziales bei und holte einen Befundbericht des Hausarztes Dr. G. ein, der u.a. die Anzahl der Praxisbesuche in der Zeit vom November 2005 bis Juni 2006 auflistete. Der vom Sozialgericht beauftragte Arzt für Innere Medizin Dr. H. ging in seinem Gutachten vom 11. September 2006 vor allem im Bereich der Mobilität von einem erhöhten Zeitbedarf aus, verneinte jedoch einen Hilfebedarf für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Insgesamt betrage der Zeitaufwand für die Grundpflege 28 Minuten (Körperpflege 4 Minuten, Ernährung 2 Minuten, Mobilität 22 Minuten). Eine Einschränkung für Alltagstätigkeiten bestehe vor allem durch die Herzerkrankung, die Erkrankung der Hüften, einen Diabetes mellitus, eine Fingererkrankung sowie eine Schwerhörigkeit.

Mit Urteil vom 15. Januar 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es folgte dabei weitgehend dem Gutachten des Dr. H., das auch durch die vorliegenden Arztberichte gestützt werde. Allerdings sei zusätzlich für das Verlassen und Wiederaufsuchen ein Zeitbedarf von 9 Minuten täglich anzusetzen. Insgesamt betrage der Hilfebedarf in der Grundpflege somit 37 Minuten. Die Voraussetzungen für Leistungen der Pflegestufe I seien damit nicht erfüllt.

Mit der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er sei vollständig taub, weswegen er erheblich Hilfe bedürfe. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand inzwischen weiter verschlechtert.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Hilfebedarf im Bereich der Mobilität für einen wöchentlichen Arztbesuch sei nicht zu berücksichtigen. Nach der Auskunft des Hausarztes seien im Zeitraum vom 14. November 2005 bis 1. Juni 2006 (29 Wochen) 27 Arztbesuche erforderlich gewesen, so dass diese durchschnittlich weniger als einmal pro Woche angefallen seien.

Der Senat hat eine Auskunft des Hausarztes Dr. G. über die Anzahl der Arztbesuche des Klägers seit August 2005 eingeholt; bei einer Quickkontrolle betrage der Praxisaufenthalt 20 bis 30 Minuten, bei einer Befundkontrolle ca. 1 Stunde. Der HNO-Arztes Dr. B. und der Internist Dr. F. konnten für diesen Zeitraum keine Arztbesuche bestätigen, der Kardiologe Dr. P. für 2006 und 2007 je drei Arztbesuche.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2007 darauf hingewiesen, die Termine beim Hausarzt müssten zweimal angerechnet werden, da er morgens zur Untersuchung und abends zur Abholung des Ergebnisses und zur Einstellung gekommen sei.

Die Beklagte ist zu dem Ergebnis gelangt, dass innerhalb von 87 Wochen lediglich 82 Arztbesuche stattgefunden hätten.

Der Senat hat ein Gutachten der Dr. B. vom 2. August 2007 eingeholt, die zu einem Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege von 35 Minuten (Körperpflege 11 Minuten, Ernährung 3 Minuten, Mobilität 21 Minuten einschließlich 5 Minuten für Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 45 Minuten gelangt ist. Bei den Arztbesuchen sei vor allem wegen der an Taubheit grenzen...

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