Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab März 2002.

Der 1950 geborene Kläger leidet nach einem Sturz von einer Terrasse im Jahr 1994 an einer inkompletten Querschnittslähmung nach Lendenwirbelkörperbruch und Osteoporose, ferner an Lähmungserscheinungen an den unteren Extremitäten, Blasen- und Mastdarmstörungen sowie einem cerebralen Anfallsleiden mit Grand Mal-Anfällen. Er beantragte am 26. März 2002 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK in Bayern vom 25. Juni 2002 nach Hausbesuch ein. Danach bestand ein Zustand nach Entlastungs-Hemilaminektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 1 vom 7. April 1994 bei Zustand nach Sturz mit inkompletter Querschnittslähmung nach LWK-frakturen (T12, L1, L2) sowie eine Kauda-Symptomatik u.a. mit der Folge einer Blasen- und Stuhlinkontinenz. Für den Bereich Grundpflege falle ein Zeitbedarf in Höhe von 12 Minuten pro Tag (Körperpflege 11 Minuten, davon Teilwäsche des Oberkörpers 4 Minuten, Teilwäsche des Unterkörpers 6 Minuten und Baden 1 Minute; Ernährung 0 Minuten; Mobilität 1 Minute beim Ankleiden des Ober- und Unterköpers), für hauswirtschaftliche Versorgung von 60 Minuten pro Tag an.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie eine Stellungnahme des MDK nach Aktenlage vom 14. Januar 2003 ein. Die angegebenen Zeiten in der vom Kläger vorgelegten Pflegedokumentation seien zu hoch angesetzt und könnten allenfalls auf einen vollständig immobilen Patienten zutreffen. Dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall, da er zur Mithilfe in der Lage sei. Er suche die Toilette selbstständig auf. Auch das Erheben aus sitzender Position sei unter Abstützen eigenständig möglich, so dass das Aufstehen/Zubettgehen unberücksichtigt bleiben müsse. Er benötige nur gelegentlich Unterstützung beim Anziehen seiner Socken, könne sich ansonsten aber eigenständig kleiden. Arztbesuche erfolgten durch Hausbesuche. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 zurück.

Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Nürnberg begehrte der Kläger weiterhin Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I ab März 2002. Das Sozialgericht zog u.a. die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. bei und beauftragte den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach dem Gutachten vom 28. Mai 2004 nach Hausbesuch sei der Kläger trotz seiner schweren Behinderung auf Grund der freien Beweglichkeit und Einsatzfähigkeit seiner oberen Extremitäten in der Lage, viele Tätigkeiten des täglichen Lebens einschließlich der pflegerischen Maßnahmen zwar mit hohem Zeitaufwand und unter erschwerten Bedingungen, aber selbstständig durchzuführen. Auch bei Anrechnung der Erschwernisfaktoren und unter großzügiger Berücksichtigung aller Maßnahmen, bei denen Hilfe notwendig sei, errechne sich im Bereich der Körperpflege ein Zeitaufwand, der zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit nicht ausreiche. Die Intimhygiene, das Reinigen der Toilette und des Umfeldes erledige der Kläger selbstständig, ebenso die Zahnpflege, das Kämmen und das Rasieren. Das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen erfolge ebenfalls selbstständig. Im Bereich der Grundpflege betrage der Zeitbedarf 37 Minuten (Körperpflege 23, davon Waschen 10, Duschen 7 Minuten, Baden 6 Minuten; Ernährung 0 Minuten; Mobilität 14 Minuten, davon An- und Auskleiden 10 Minuten, Stehen 4 Minuten), im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 Minuten.

Nach dem Abschlussbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 17. März 2004 über eine stationäre Behandlung vom 11. bis 17. März 2004 stellte sich klinisch keine wesentliche Besserung der Stressharninkontinenz ein. Der Allgemeinarzt Dr. S. berichtete am 30. Juli 2004 von extremen Schweißausbrüchen; es dürfe dem Kläger deshalb nicht verwehrt werden, täglich ein bis zweimal zu duschen. Hinsichtlich der Mobilität sei zu berücksichtigen, dass er für Arztbesuche und zum Treppensteigen Hilfe benötige. Auch aufgrund der kompletten Störung der Blasen- und Darmentleerung müsse dem Kläger, obwohl er sich um Selbstständigkeit bemühe, gelegentlich Hilfe geleistet werden. Der Zeitbedarf der Pflegestufe I werde knapp erreicht.

Mit Urteil vom 20. September 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es folgte dabei weitgehend dem Gutachten des Dr. H. .

Mit der Berufung machte der Kläger geltend, vor allem für das Baden und Duschen sowie den Bereich der Intimhygiene seien die ständigen Pflegeleistungen durch die Ehefrau nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die außergewöhnliche Schweißabsonderung sei mehrmaliges Duschen oder zweimaliges Baden täglich erforderlich. Aus anliegenden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge