Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.
Die 1927 geborene Klägerin beantragte am 22. März 2004 Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK in Bayern vom 1. Juli 2004 nach Hausbesuch ein. Danach bestand, vor allem aufgrund einer Depression, ein Zeitbedarf für den Bereich Grundpflege in Höhe von 29 Minuten pro Tag (Körperpflege: 15 Minuten, Ernährung: 2 Minuten, Mobilität: 12 Minuten), für hauswirtschaftliche Versorgung von 20 Minuten pro Tag. Die Pflegestufe I sei nicht zu gewähren.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie eine erneute Stellungnahme des MDK vom 1. Oktober 2004 nach Hausbesuch ein. Der Zeitbedarf für die Grundpflege wurde danach nur mehr mit 12 Minuten (Körperpflege: 4 Minuten, Ernährung: 2 Minuten, Mobilität: 6 Minuten), für die hauswirtschaftliche Versorgung mit 45 Minuten eingeschätzt. Im Vordergrund stehe der hauswirtschaftliche Versorgungsbedarf. Die Klägerin wirke aufgeschlossen, orientiert und gepflegt; sie sei ohne Hilfsmittel mobil. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 zurück.
Auf die Klage hat das Sozialgericht Landshut aktuelle Befundberichte eingeholt und die Sozialmedizinerin Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach dem Gutachten vom 24. Mai 2006 bestehen bei der Klägerin als pflegebegründende Gesundheitsstörungen depressive Episoden, eine vertebrobasiliäre Insuffizienz, eine cerebrale Mikro-Angiopathie, ein postthrombotisches Syndrom rechter Unterschenkel, eine Hypertonie sowie ein Diabetes mellitus. Seit März 2006 sei zusätzlich eine koronare Herzerkrankung mit zweimaligem Herzinfarkt (März und April 2006) hinzugekommen. Aufgrund der ausgeprägten Depression bestehe eine Mut- und Antriebslosigkeit. Die Ernährung erfolge selbstständig. Im Bereich der Grundpflege betrage der Zeitbedarf 32 Minuten (Körperpflege: 17 Minuten, Mobilität: 15 Minuten), im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 80 Minuten. Es sei mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen, da die beiden Herzinfarkte noch nicht lange zurücklägen.
Die Tochter der Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, der Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege betrage 50 Minuten. Zusätzlich zum Gutachten seien acht Minuten für Kämmen und zehn Minuten für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung anzusetzen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Es ist dabei weitgehend dem Gutachten der Dr. H. gefolgt. Es könne nur der Hilfebedarf berücksichtigt werden, der pflegerisch erforderlich sei; dabei könne nur die Zeit angesetzt werden, die eine Laienpflegekraft hierfür zur Hilfestellung benötige.
Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei dreimal täglich auf Hilfe bei der Ernährung angewiesen. Das Essen werde ihr mundgerecht zubereitet. Der Senat hat ein Gutachten der Dr. B. eingeholt, die in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2007 zu einem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 24 Minuten (Körperpflege: 13 Minuten; Ernährung: 3 Minuten für mundgerechte Zubereitung; Mobilität: 8 Minuten) gelangte. Für hauswirtschaftliche Versorgung setzte sie pauschal 45 Minuten an. Pflegerelevant seien insbesondere starke Schwindelzustände aufgrund cerebraler Durchblutungsstörungen, Schmerzen im linken Arm mit Bewegungsstörungen und Depressionen mit Antriebsarmut. Nicht pflegerelevant seien eine Harninkontinenz, ein Zustand nach Beinvenenthrombose, ein diätetisch eingestellter Diabetes mellitus sowie eine chronische Bronchitis. Aufgrund der Herzinfarkte bestünden derzeit keine Beschwerden, keine Atemnot, keine Brustenge. Bei der Grundpflege werde geringe Hilfe in meist unterstützender Form benötigt. Die hauswirtschaftliche Versorgung müsse komplett und vollständig übernommen werden.
Die Klägerin hat ergänzend noch ein Attest des praktischen Arztes Dr. L. über die aktuellen Diagnosen vorgelegt. Der Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlechtert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 zu verurteilen, ihr Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab 1. März 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der ...