Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie eine Leistungsgewährung nach § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.

Der Kläger ist 1950 in der Türkei geboren, lebt seit 1973 in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Er war zuletzt bis zum 23.05.2001 als Kraftfahrer tätig. Nach dem Bezug von Kranken- und Übergangsgeld meldete er sich am 04.04.2002 zum 07.05.2002 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Dabei gab er an, wegen einer chronischen Erkrankung seine letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben zu können, jedoch bei einer erforderlichen ärztlichen Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Eine Vermittlung im Rahmen der im seinerzeit noch nicht bestandskräftigen Rentenablehnungsbescheid der LVA vom 18.03.2002 angegebenen vollschichtigen Belastbarkeit am Arbeitsmarkt lehnte er ab.

Der Rentenablehnungsbescheid wurde mit Urteil vom 23.05.2006 durch Zurückweisung der Berufung im Verfahren L 6 R 114/04 bestandskräftig. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nachweisbar erwerbsgemindert gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei. Denn der Kläger sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen seit dem im Dezember 2001 gestellten Rentenantrag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor mehr als sechs Stunden täglich einsetzbar. Hierüber bestehe Einigkeit bei den begutachtenden Ärzten beider Rechtszüge. Der Internist Dr. H. habe aufgrund seiner persönlichen Untersuchung des Klägers insbesondere die im Vordergrund stehende koronare Herzerkrankung umfassend gewürdigt und plausibel bewertet. Die Einschätzung von Dr. H. sei durch das Gutachten des Internisten Dr. E. bestätigt worden.

Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten ihres Amtsarztes Dr. R. ein, der den Kläger im Gutachten vom 10.06.2002 als für überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig belastbar beurteilte. Zu vermeiden seien lediglich Arbeiten unter Zeitdruck, in Nässe, in Staub, Schmutzarbeiten und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr.

Am 02.07.2002 wurde das Gutachten von Dr. R. mit dem Kläger besprochen. Dabei wurde er über die Erforderlichkeit einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme unterrichtet und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dem Kläger wurde sodann ab dem 07.05.2002 Alg bewilligt.

Am 16.08.2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az.: S 40 AL 987/02 mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 125 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Alg zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, er habe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rentenantrag Anspruch darauf, dass sein Lebensunterhalt ohne Auflagen durch Alg gesichert werde.

Bei einer Gruppeninformation am 10.09.2002 erklärte der Kläger, an beruflichen Reha-Maßnahmen nicht interessiert zu sein und bekräftigte bei weiteren Beratungen am 04.12. und 13.12.2002 seine Ablehnung.

Mit Bescheid vom 18.12.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 05.12.2002 auf. Anspruch auf Leistungen habe nur, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei u.a. aber nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Dies setze Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft voraus. Arbeitsfähig sei ein Arbeitsloser, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben könne und dürfe. Der Kläger habe erklärt, dass er nicht bereit sei, an Reha-Maßnahmen teilzunehmen, und nicht mehr arbeiten zu können (entsprechend § 125 SGB III).

Mit dem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei lediglich ohne Nachweis einer gesetzlichen Verpflichtung nicht bereit gewesen, dem Reha-Träger seine gesundheitlichen Verhältnisse zu offenbaren. Er sei jederzeit dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden und habe auch jeder Vorladung Folge geleistet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 119 Abs.2 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X habe die Bewilligung von Alg vom 07.05.2002 ab dem 05.12.2002 aufgehoben werden müssen, da ab diesem Tage keine Arbeitsbereitschaft mehr vorgelegen habe. Ausweislich der Beratungsvermerke vom 04.12. und 13.12.2002 habe sich der Kläger grundsätzlich geweigert, an Reha-Maßnahmen teilzunehmen. Nachdem die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 125 SGB III nicht vorgelegen hätten, hätte dem Kläger ein Leistungsanspruch nur nach Maßgabe des § 119 SGB III, das heißt nur unter der Voraussetzung zustehen können, dass er sich...

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