nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 15.02.2002; Aktenzeichen S 40 AL 1188/98) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 161/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) streitig.
Der am 1950 geborene Kläger war als Bühnenarbeiter und später als Beleuchter beschäftigt. Von 1980 an bezog er Leistungen der Beklagten und war zeitweise beruflich tätig. Im Bewerberangebot bei der Beklagten sind seit 1987 kürzere Tätigkeiten festgehalten. Zuletzt stand er vom 05.09. bis 31.10.1994 in einem Arbeitsverhältnis als Beleuchter. Vom 29.09.1994 bis 11.06.1996 bezog er nach einer Bescheinigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern Krankengeld.
Am 12.02.1998 sprach der Kläger beim Arbeitsamt München vor, nach seinen Angaben auf Initiative des Sozialamtes, weil dieses im Rahmen der Krankenhilfe eine aktuelle Bestätigung verlangt habe, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besitze.
Das Arbeitsamt bestätigte auf dem Antragsvordruck für Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) eine Arbeitslosmeldung des Klägers. Der Kläger gab in dem Antragsvordruck an, er sei nicht arbeitsunfähig geschrieben, seine Vermittlungsfähigkeit sei wegen eines Arbeitsunfalls vom 22.09.1994 nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden eingeschränkt. Tätigkeiten aus seiner letzten Beschäftigung könne er nicht ausüben. Er habe am 17.04.1996 bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beantragt.
In einem Beratungsvermerk der Arbeitsberaterin und späteren Zeugin G. (G.) vom 12.02.1998 ist festgehalten: "P.V., LE wollte nur Bestätigung für das Sozialamt, dass er keine Leistungen zu beanspruchen hat. Gegen den Bescheid bei der LVA hat er Widerspruch eingelegt, das Ergebnis will er abwarten und bis dahin ist er auch nicht bereit, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen. SGB III eingehend erläutert, insbes. die Nachweise der Beschäftigungssuche, auch hier lehnt er ab, da er Widerspruch abwarten will. F. I 150a + b mit Erläuterung ausgehändigt, war etwas ungehalten, da er nur den Bescheid will." Unter dem Datum 12.02.1998 gab die Zeugin eine negative Stellungnahme zur Verfügbarkeit des Klägers ab.
Auf Anfrage der Beklagten übermittelte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern mit Schreiben vom 12.03.1998 die Ablichtung eines Bescheides vom 15.07.1996, mit dem ein Antrag des Klägers vom 17.04.1996 auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden war, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Kläger sei bei den Diagnosen "Lumboischialgie, fixierte BWS-Kyphose" in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten vollschichtig ohne vieles Bücken und schweres Heben und Tragen zu verrichten. Sie teilte mit, dass nach Zurückweisung des Widerspruchs derzeit ein Klageverfahren anhängig sei.
Mit Bescheid vom 19.03.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg an den Kläger ab. Dieser habe erklärt, er sei nicht bereit, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen zu wollen. Damit bestehe kein Leistungsanspruch.
Im Widerspruch bestritt der Kläger, dass er sich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweigert habe. Das sei im Gespräch mit der Zeugin G. kein Thema gewesen. Außerdem sei er durch die Aussage des Arbeitsamtes, dass er Alg/Alhi erhalte, überrascht gewesen. Er habe daher jedenfalls die vollständige Tragweite einer solchen Äußerung nicht erfassen können. Außerdem habe er inzwischen mehrmals versucht, über die Jobvermittlung einen Arbeitsplatz, auch im gewerblichen Bereich zu erhalten, insbesondere in einem Schreiben vom 08.04.1998. Damit habe sich deutlich gezeigt, dass er bereit gewesen sei, Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (Schriftsatz vom 22.05. 1998, Eingang bei der Beklagten am 25.05.1998). Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück unter Berufung auf die Angaben im Beratungsvermerk vom 12.02.1998.
Nach einer erneuten Arbeitslosmeldung am 19.05.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab diesem Tage für 300 Tage. In einem Gutachten vom 30.07.1998 nach Untersuchung des Klägers kam der Arbeitsamtsarzt Dr.L. zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und nicht korrigierter Fehlsichtigkeit in der Nähe noch vollschichtig leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten stehend, gehend und sitzend in Werkhallen, geschlossenen temperierten Räumen und in Tages- sowie Früh/Spätschicht ausüben könne. Zu vermeiden seien überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Wechsel, gehäuftes Bücken, lang dauernde oder häufige Zwangshaltungen der Schulter-/Nackenpartie. Der Kläger bezog Alg bis zu dessen Erschöpfung mit dem 14.03.1999, ab 15.03....