Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld - Alg - streitig.

Am 08.03.2001 meldete sich der 1978 geborene Kläger arbeitslos und beantragte am 11.06.2001 Alg. Der Kläger war arbeitslos vom 08.03. bis 28.05.2001. Am 20.06.2001 meldete er sich erneut arbeitslos und stellte einen weiteren Antrag. In dem Zeitraum vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 war der Kläger nur bei der Fa. W. W. in G., und zwar bis zum 15.09.1998, und bei der Bundeswehr, und zwar ab 01.11.1998 bis 28.02.2001, tätig. Sein Grundwehrdienst umfasste die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.08.1999. Dem Träger der Rentenversicherung wurde als versicherungspflichtige Wehrdienstzeit der Zeitraum vom 01.11.1998 bis 30.09.2000 übermittelt.

Mit Schreiben vom 13.06.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden werden könne, weil die Wehrdienstzeitbescheinigung fehle. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Kläger auf zweimalige Einladung nicht erschienen sei. Leistungen könnten erst wieder ab neuerlicher persönlicher Arbeitslosmeldung gewährt werden.

Mit Bescheid vom 26.06.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.03.2001 ab. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Der Kläger habe sich innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 08.03.2001 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden. Bei dieser Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten berücksichtigt. Handschriftlich ist dem zugefügt: "Mit dieser Begründung wird auch ihrem Antrag vom 20.06.2001 nicht entsprochen".

Mit Schreiben vom 04.07.2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte aus, die Beschäftigungsverhältnisse seien nicht vollständig erfasst. Der Kläger habe von Oktober 1994 bis Januar 1997 eine Lehre bei B. in L. absolviert. Von Juli 1997 bis Dezember 1997 sei er als Hilfsarbeiter bei der Firma S. in L. beschäftigt gewesen. Von Januar 1998 bis Mitte März 1998 habe er Alg bezogen. Ende März 1998 bis September 1998 sei der Kläger bei der Firma W. als Metzgehelfer beschäftigt gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger fünf Monate Wehrdienst absolviert habe und dann 22 Monate länger gedient habe und auch im Kosovo eingesetzt worden sei. Somit habe er in der Rahmenfrist von drei Jahren über zwölf Monate in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Mit Schreiben vom 25.07.2001 fragte die Beklagte beim Kläger wegen der angeblichen Zeit des Arbeitslosengeldbezuges von Januar 1998 bis Mitte März 1998 an. Der Kläger sei nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 02.01.1998 bis 15.09.1998 bei der Firma W. beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 07.09.2001 teilte der Kläger mit, er sei von Januar 1998 bis Mitte März 1998 beim Arbeitsamt L. gemeldet gewesen. Auf entsprechende Anfrage teilte das Arbeitsamt L. mit Schreiben vom 21.09.2001 mit, beim Arbeitsamt L. befänden sich keine Unterlagen/Daten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Zeit des Wehrdienstes vom 01.11.1998 bis 08.02.2001 könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei oder eine Entgeltersatzleistung gemäß SGB III bezogen habe. Auch sei er unmittelbar vor Dienstantritt nicht beschäftigungssuchend gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Nrn. 2, 3 SGB III nicht erfüllt seien und dadurch die Zeit des Wehrdienstes nicht versicherungspflichtig sei.

Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2001 Klage zum Sozialgericht Regensburg - SG - und führte aus, die Beklagte verkenne, dass er vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 mindestens zehn Monate als Wehrdienstleistender in einem Versicherungsverhältnis gestanden habe. Er habe insgesamt 28 Monate in diesem Zeitraum Wehrdienst geleistet. Weiterhin bleibe unberücksichtigt, dass er von Januar 1998 bis März 1998 beim Arbeitsamt L. gemeldet gewesen und von März 1998 bis September 1998 bei der Firma W. als Metzgerhelfer beschäftigt gewesen sei. Unmittelbarkeit sei gegeben, da ansonsten für ihn eine unbillige Härte gegeben wäre. Bezüglich der Bewertung der Unmittelbarkeit könne die BAG-Rechtsprechung herangezogen werden, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zu der Bewertung enger sachlicher Zusammenhänge vorliege.

Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei lediglich sechs Monate und acht Tage offensichtlich außerhalb eines Saisonarbeitsverhältnisses und damit augenscheinlich weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er sei nicht mindestens zehn Monate als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender ...

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