Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erwerbsminderung eines Versicherten (hier: psychische Erkrankung).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger beantragte am 04.02.2004 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger erlernte von August 1971 bis Februar 1975 den Beruf als Kfz-Mechaniker. Anschließend war er versicherungspflichtig von 1975 bis 1982 als Fahrer sowie von März 1983 bis Ende 2000 als Sieber tätig. Im Januar 2001 war er für einen knappen Monat als angelernter Dreher tätig. Seitdem ist er arbeitslos.
Die Beklagte beauftragte den Allgemeinmediziner Dr.H. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam am 03.03.2004 zu dem Ergebnis, der Kläger könne bei Funktionsbehinderung der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Fehlstellung und statischer Überlastung, Körperübergewicht mit diätetisch beherrschbarer Blutzuckererkrankung und medikamentös behandeltem Bluthochdruckleiden noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Mit Bescheid vom 28.04.2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15.09.2004, lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat am 18.08.2005 ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit deutlicher Fehlhaltung sowie degenerativen Veränderungen vor allem an der Lendenwirbelsäule und Wirbelgleiten in Höhe L5/S1, Adipositas Grad 3, Verdacht auf Polyneuropathie an den unteren Extremitäten und einen medikamentös weitgehend kompensierten arteriellen Bluthochdruck diagnostiziert. Der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Vermeidung stärkerer Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates verrichten.
Das SG hat weiter den Orthopäden Dr.R. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 17.02.2006 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2006 auf orthopädischem Fachgebiet eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, Wirbelgleiten, Muskelreizerscheinungen ohne akute zervikale oder lumbale Wurzelreizsymptomatik, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke bei Verschleißerscheinungen, geringe Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke bei beginnenden Verschleißerscheinungen, geringe Funktionseinbuße der beiden Schultergelenke bei Verschleißerscheinungen und Sehnenreizerscheinungen diagnostiziert. Der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen verrichten. Zu vermeiden sei ausschließliches Arbeiten im Stehen und Gehen, Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, Bücken, Zwangshaltungen, Überkopf- und Überschulterarbeiten.
Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Somit bestehe weder ein Anspruch auf eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und vorgebracht, er könne überhaupt keine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausführen. Der den Kläger behandelnde Neurologe und Psychiater Dr.C. gehe davon, dass beim Kläger schon allein aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seinem Fachgebiet eine volle Erwerbsminderung vorliege.
Der Senat hat erneut Befundberichte eingeholt und auf Antrag des Klägers ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von dem ihn behandelnden Neurologen und Psychiater Dr.C. eingeholt. Dieser hat am 16.02.2009 und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.03.2009 ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradiger Ausprägung, Polyneuropathiesyndrom mutmaßlich diabetischer Genese, und eine Adipositas per magna diagnostiziert. Der Kläger könne nur noch unter 3 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der quantitativen Leistungseinschätzung durch Dr.C. sei nicht zu folgen.
Der Senat hat von dem Neurologen und Psychiater Dr.D. ein Gutachten gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. Dieser hat am 12.02.2010 bei dem Kläger ein Schlafapnoesyndrom, eine leichte depressive Störung, diabetische Polyneuropathie, Diabetes mellitus, Hypertonie, Adipositas, leichtes Alkoholproblem und Analge...