nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 02.05.2002; Aktenzeichen S 5 U 392/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger stürzte am 08.04.1998 aus ca. 2 m Höhe von einem Baugerüst.

Der Notarzt Dr. F. diagnostizierte eine Sprunggelenksfraktur links. Im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in R. stellte der Durchgangsarzt, der Chirurg Prof. Dr. N. , eine komplette Unterschenkelfraktur links fest. Die Röntgenaufnahme zeigte eine Tibiaschaftfraktur im Bereich des distalen Unterschenkeldrittels sowie eine hohe Fibulafraktur. Vom 08.04. bis 04.05.1998 wurde der Kläger im Krankenhaus behandelt und Druckschmerz über dem rechten Calcaneus festgestellt, außerdem ein postoperatives Compartment-Syndrom. Nach anfänglich komplikationslosem Verlauf sei es am 09.04.1998 zu einer zunehmenden Schwellung und Schmerzhaftigkeit mit erhöhtem Compartmentdruck gekommen. Neurologische Ausfälle oder Perfusionsstörungen hätten nicht vorgelegen. Nach sofortiger Spaltung aller vier Compartments habe sich der weitere Verlauf komplikationslos gestaltet. Nach regelmäßigen Kontrollen im Krankenhaus stellte Prof. Dr. N. im NMR eine Frakturlinie am Calcaneus rechts fest. Am 10.08.1998 wurde die eingesetzte Schraube im Unterschenkel ambulant entfernt. Am 07.09.1998 klagte der Kläger nach wie vor über Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels, die sich bis zum 16.10.1998 nur unwesentlich besserten. Eine Skelettszintigraphie vom 12.11.1998 zeigte einen leicht erhöhten Knochenstoffwechsel, der mit geringen reparativen Vorgängen zu vereinbaren sei. Im Gegensatz hierzu sei im Bereich des mittleren Tibiaschaftes ein entzündlich ossärer Prozess nachweisbar, der wahrscheinlich chronisch sei. Der Neurologe Dr. K. stellte die Diagnose: Zustand nach compartmentbedingter Peronaeusparese links ohne Anhalt für ein persistierendes neuropathisches Schmerzsyndrom. Es finde sich eine ganz leichte Fuß- und Zehenheberparese und eine leichte dorsale Vorfußhypästhesie. Dr. H. von der Schmerzambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder erklärte am 22.12.1998, der Kläger habe am 03.12.1998 über zunehmende Schmerzen geklagt. Durch keine der bisher angewandten Maßnahmen habe eine Schmerzbeeinflussung erreicht werden können. Prof. Dr. N. erklärte im Schreiben vom 28.01.1999, er empfehle ab dem 01.02.1999 zunächst einen Wiedereingliederungsversuch mit langsamer Steigerung der Arbeitszeit. Ab 08.03.1999 müsste eine volle Wiedereingliederung wieder möglich sein. Während des stationären Aufenthaltes vom 22.12. bis 23.12.1999 wurde der eingesetzte Nagel entfernt. Am 01.02.2000 klagte der Kläger über Schmerzen. Ihm wurde geraten, intensiv zu üben und das Bein zu belasten.

Im Gutachten vom 03.02.2000 führte Prof. Dr. N. aus, wesentliche Unfallfolgen seien subjektive Beschwerden, Muskelminderung, endgradige Bewegungseinschränkung am linken Sprunggelenk, Reizzustand der Sehne des M. tibialis anterior, Hyposensibilität und Hypästhesien im Narbenbereich mit großer Narbenplatte. Der Kläger sei zur Zeit für einige Wochen arbeitsunfähig, es bestehe eine MdE von ca. 30 v.H. Nach Wiederaufnahme der Arbeit werde die MdE wohl 20 v.H. betragen.

Am 03.03.2000 waren die Kniegelenks- und Sprunggelenksbeweglichkeit frei. Der Kläger gab Schmerzen im Sprunggelenk an. Die Muskulatur des linken Ober- und Unterschenkels war deutlich hypotroph. Die Röntgenaufnahmen vom 31.01.2000 und 03.02. 2000 zeigten eine knöchern konsolidierte komplette Unterschenkelfraktur und geringfügige diffuse Osteoporose. Nach Heilverfahren vom 25.05. bis 21.06.2000 in der Unfallklinik M. berichtete Prof. Dr. B. , es bestehe eine knöchern konsolidierte Unterschenkelfraktur links mit belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes. Die Kernspintomographie habe lediglich narbige Veränderungen im Bereich des Hoffa schen Fettkörpers und der Patellarsehne gezeigt, ansonsten unauffällige Verhältnisse. Die Schmerzen hätten sich unter intensiver Krankengymnastik nicht gebessert. Eine Änderung der MdE entstehe nicht.

In der Stellungnahme vom 26.07.2000 erklärte der Chirurg Dr. S. in Anlehnung an die Erfahrungswerte sei die MdE mit unter 20 v.H. ab Beginn der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.09.2000 die Gewährung einer Rente ab, weil der Versicherungsfall eine MdE in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche hinaus nicht hinterlassen habe. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: Endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks, Muskelminderung am linken Bein, Reizzustand der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels am körperfernen Unterschenkel, Gefühlsminderung und Berührungsempfindlichkeit an der Seite des Unterschenkels mit großer Narbenplatte, verminderter Kalksalzgehalt am gesamten linken Unterschenkel, kleine...

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