nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Winterbauumlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Entrichtung der Winterbauumlage sind Betriebe verpflichtet, die in den jeweiligen Baubetriebe-Verordnungen dem Gegenstand nach aufgeführt sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Betriebe keine Bauleistungen im Sinne der allgemein in § 75 Abs.1 AFG gegebenen Definition erbringen (BSG vom 09.12.1997 SozR 3-4100 § 186a Nr.8, vom 24.06.1999, Az.: B 11/10 AL 7/98 RS.5) oder sie ihrem Gegenstand nach zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe von Betrieben gehören, deren Einbeziehung in die Winterbauförderung die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit nicht entsprechend der Zielsetzung des § 76 Abs.2 Satz 2 AFG voraussichtlich belebt (BSG seit dem Urteil vom 17.07.1979 SozR 4100 § 186 a Nr.7).
2. Eine Gruppe von Betrieben, deren Einbeziehung in die Winterbauförderung die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit nicht belebt, liegt dann vor, wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte, einheitliche Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind. Als Indiz für das Vorliegen einer derartigen Gruppe kann gelten, dass sich ein Bundesverband gleichartiger Unternehmen gebildet. Daneben sind maßgeblich die inhaltlichen Kriterien. Es kommt also darauf an, ob sich im Wirtschaftsleben eine Gruppe von Betrieben gebildet hat, die in gleicher Weise, d.h. wegen ihres gleichartigen betrieblichen Gegenstandes – und dadurch als Gruppe abgrenzbar – nicht oder praktisch nicht witterungsabhängig sind.
Normenkette
AFG §§ 186, 75 Abs. 1, § 76 Abs. 2; WintergeldumlageVO § 1; BaubetriebeVO § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 28.04.2000; Aktenzeichen S 35 AL 1953/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Klage hin wird der Leistungsbescheid vom 12./22. Oktober 1998 aufgehoben.
III. Die Beklagte hat der Klagepartei die notwendigen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Pflicht zur Entrichtung von Winterbauumlage.
Die jetzige Gemeinschuldnerin wurde am 01.01.1990 als "G. -GmbH, EDV-Doppelböden" in R. gewerblich angemeldet mit der Tätigkeit:"Herstellung, Vertrieb und Einbau von Doppelböden für EDV-Anlagen und Schaltwarten usw."
Die Tätigkeit ist zu beschreiben wie folgt: Auf einem bereits fertig gestellten Innenboden wird eine Unterkonstruktion angebracht, die aus Aluminium-Profilen auf Stahlstützen besteht. Darauf wird eine Spanplatte befestigt, welche nach oben hin mit einem gebräuchlichen Bodenbelag belegt und unterseitig mit Feinblech beschichtet ist. Im so entstandenen Hohlraum lassen sich Schaltsysteme, insbesondere EDV-Anlagen, installieren und notwendige Verschaltungen anbringen. Die Gemeinschuldnerin hat im Wesentlichen EDV-Doppelböden angebracht und zwar größtenteils in gewerblichen Räumen und ärztlichen Praxen.
Der Außendienst des Arbeitsamts Rosenheim kam aufgrund einer Betriebsbesichtigung vom 14.03.1997 sowie der ihm vorgelegten Produktbeschreibungen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit der GmbH um eine Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.36 der Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980 handele, nämlich: "Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckenbau und -Verkleidungen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern)".
Das Landesarbeitsamt Südbayern erließ am 23.05.1997 einen Grundlagenbescheid. Die GmbH erbringe seit Betriebsbeginn baugewerbliche Leistungen im Sinne von § 75 Abs.1 Nr.2 AFG in Verbindung mit § 1 Abs.2 Nr.36 der Baubetriebe Verordnung und beschäftige hierzu gewerbliche Arbeitnehmer. Es bestehe daher nach § 186 a AFG in Verbindung mit § 1 der Wintergeld-Umlageverordnung vom 13.07.1972 Umlagepflicht, die unter Beachtung der Verjährungsvorschriften für die Zeit ab Dezember 1992 geltend gemacht werde.
Die GmbH erhob mit Schreiben vom 23.06.1997 Widerspruch.
Das Landesarbeitsamt verpflichtete die GmbH mit Bescheid vom 08.09.1997 zur Entrichtung von Winterbauumlage für den Zeitraum vom 01.12.1992 bis 31.07.1997 in Höhe von 33.600,- DM zuzüglich Mahngebühr von 100,- DM.
Auch hiergegen erhob die GmbH mit Schreiben vom 16.09.1997 Widerspruch.
Sie machte im Widerspruchsverfahren geltend: Der Betrieb sei unter die "Fußboden- und Parkettlegerei" zu rechnen, wofür in § 2 Nr.4 der Baubetriebe-Verordnung die Winterbauförderung ausgeschlossen sei. Unabhängig davon gehöre der Betrieb der Sache nach zu einer Gruppe von Betrieben, deren Tätigkeit durch Maßnahmen der Winterbauförderung nicht gefördert bzw überhaupt beeinflusst werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass die Verlegung von Doppelböden immer in bereits fertig gestellten und abgeschlossenen Innenräumen stattfinde, die bereits beheizt oder jedenfalls zumindest beheizbar seien. Dies müsse so sein. Wegen der durchzuführenden Klebearbeiten setze die Doppelb...