rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 11.10.1999; Aktenzeichen S 3 U 302/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Oktober 1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Mai 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am ...1938 geborene Kläger stürzte am 25.10.1994 während seiner Tätigkeit auf einer Baustelle in eine etwa 2,30 m tiefe Grube. Dabei fielen ihm eine herabstürzende Schalungstafel und ein Eisenträger auf den Hinterkopf. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.H ..., diagnostizierte am Unfalltag eine Kalottenfraktur rechts parietal und Commotio cerebri. An der rechten Schulter gab der Kläger bei Druck auf das Tuberculum majus und bei Bewegung Schmerzen an. Die Beweglichkeit war jedoch aktiv und passiv nicht eingeschränkt.

Bei der Untersuchung zum Abschluss der stationären Behandlung vom 25.10. bis 02.11.1994 erklärte Dr.H ..., die Abduktion sei schmerzhaft, die Gelenkbeweglichkeit jedoch aktiv und passiv frei. Bei der Nachuntersuchung am 26.01.1995 klagte der Kläger über unverändert heftige Schmerzen in der rechten Schulter. Die Beweglichkeit war schmerzbedingt weitgehend eingeschränkt. Wegen Verdachts auf Rotatorenmanschettenruptur überwies Dr.H ... den Kläger an die Abteilung für Unfallchirurgie des Klinikums R ...; Prof. Dr.N ... diagnostizierte am 19.01.1995 eine degenerative Läsion des Muskulus supraspinatus rechts. Bei der sonographischen Untersuchung zeigten sich deutliche Atrophiezeichen im Bereich des Ansatzes des Muskulus supraspinatus rechts ohne vollständige Durchtrennung. Am 07.03.1995 (18) stellte Prof. Dr.N ... die Diagnose: Impingement rechte Schulter, partielle Supraspinatusruptur rechte Schulter.

Vom 11.03. bis 04.04.1996 wurde der Kläger stationär in der Unfallklinik M ... behandelt und am 13.03.1996 nach Arthroskopie eine Acromioplastik durchgeführt. Dabei wurde eine angeborene Veränderung, eine Verknöcherungsstörung des Os acromiale festgestellt.

Der Neurologe und Psychiater Dr.Nu ... kam im Gutachten vom 18.03.1996 zusammenfassend zu dem Ergebnis, als Unfallfolge auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünde eine Commotio cerebri, die vollständig ausgeheilt sei. Die selten auftretenden Kopfschmerzen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Die MdE werde mit 0 v.H. eingeschätzt.

Der Internist Dr.L ... führte im Gutachten vom 04.04.1996 aus, Unfallfolgen auf internistischem Fachgebiet lägen nicht vor. Die MdE sei auf 0 v.H. zu schätzen.

Der Chirurg Prof.Dr.B ... kam im Gutachten vom 29.04.1996 zu dem Ergebnis, der Unfall sei mit Wahrscheinlichkeit nicht geeignet gewesen, die Schulterteilsteife herbeizuführen, weder im Sinne einer Ursache noch im Sinne einer Verschlimmerung, zumal noch einige Tage nach dem Unfall freie Schulterbeweglichkeit bestanden habe. Die Schultersteife wäre auch ohne Unfall mit Wahrscheinlichkeit eingetreten. Die degenerativen Veränderungen und insbesondere der unvollständige Epiphysenschluss am Akromion seien unfallunabhängig. Der Kläger habe am 25.10.1994 lediglich eine Prellung der rechten Schulter erlitten. Unfallfolgen lägen ab 01.01.1995 nicht mehr vor, daher auch keine MdE.

Mit Bescheid vom 07.05.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da der Arbeitsunfall keine messbare MdE über die 13. Woche hinaus hinterlassen habe. Bei dem Unfall habe sich der Kläger einen rechtsseitigen Schädeldachbruch mit Gehirnerschütterung, Bluterguss der Weichteile im Hinterkopfbereich, Schulterprellung rechts bei vorbestehenden Aufbrauch- und Verschleißveränderungen des Schultergelenkes sowie der Schultersehnen zugezogen.

Den Widerspruch des Klägers vom 22.05.1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.1998 zurück.

Mit der Klage vom 27.08.1998 hat der Kläger eingewandt, da er seit dem Unfalltag an der Schulterschädigung leide, sei diese unfallabhängig.

Das SG hat Unterlagen der AOK Mittenau über die Behandlungen des Klägers ab 1986 sowie Unterlagen des Versorgungsamtes Regensburg und der BfA beigezogen und den Orthopäden Dr.K ... zum ärztlichen Sachverständigen ernannt.

Im Gutachten vom 20.07.1999 hat Dr.K ... ausgeführt, das Unfallereignis sei zwar prinzipiell geeignet gewesen, eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Im vorliegenden Fall sei die vier Monate nach dem Unfall festgestellte Ruptur der Supraspinatussehne aber auf unfallfremde verschleißbedingte Veränderungen zurückzuführen. Da der Kläger seit dem Unfall bewegungsabhängige Schulterschmerzen bei noch aktiv und passiv freier Beweglichkeit gehabt habe, sei davon auszugehen, dass es trotz der ganz erheblichen Vorschädigung zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen sei, zumindest in der Form, dass ein schon vorbestehender aber asymptomatischer Verschleißschaden jetzt durch das Unfallereignis in die symptomatische Form üb...

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