nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Haftungsbegründende Kausalität. Rotatorenmanschettenruptur. Vorschaden. Unfallhergang

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Beurteilung, ob eine Rotatorenmanschettenruptur als Unfallfolge anzuerkennen ist: Den isolierten, ausschließlich traumatischen Supraspinatussehnenriss gibt es nicht. In Frage kommt allein ein Verletzungsmechanismus im Sinne der wesentlichen Teilursache bei bestehender Degeneration. Geeignete Verletzungsmechanismen sind überfallartige Krafteinwirkungen, massives plötzliches Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes oder starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Armes. Direkte Krafteinwirkungen durch Sturz, Prellung oder Schlag können die Rotatorenmanschette nicht verletzen.

 

Normenkette

SGB VII § 8

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 24.09.2003; Aktenzeichen S 41 U 755/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 21/05 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2003 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 28.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2001 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der 1941 geborene Kläger stürzte am 11.12.1997 von der Ladefläche eines Lkw.

Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.K. , den er am 12.12.1997 aufsuchte, diagnostizierte multiple Kontusionen mit äußeren Prellmarken entlang der Lendenwirbelsäule und äußerte nach Röntgenaufnahme den Verdacht auf eine Infraktion des Tuberculum majus im rechten Schultergelenk. Er vermerkte, der Kläger habe nach dem Sturz weitergearbeitet. Am 10.02.1998 stellte Dr.K. freie Beweglichkeit des Schultergelenkes fest. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine ausgeheilte Infraktion am Tuberculum majus, als Nebenfund eine verkalkte Bursa sub-acromialis. Dr.K. schätzte die MdE auf 10 v.H ... Am 25.04.2000 gab der Kläger gegenüber Dr.K. an, er habe seit Tagen Schmerzen im Schultergelenk. Ein MRT vom 08.06.2000 zeigte eine partielle Ruptur des Musculus supraspinatus bei deutlicher AC-Arthrose, die sekundär entzündlich aktiviert war, sowie Impingement des Supraspinatus und Ergussbildung in der Bursa subacromialis/subdeltoidea. Dr.K. erklärte am 09.06.2000, inwieweit ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestehe, solle gutachterlich geklärt werden. Der Neurologe Dr.K. vertrat im Bericht vom 15.06.2000 die Auffassung, durch die Schulterverletzung sei es nicht zu sicheren fokalneurologischen Defiziten gekommen. Die verminderte Kraftentfaltung sei eindeutig schmerzbedingt. Dr.K. erklärte am 15.09.2000, der Kläger klage weiterhin über nicht gebesserte heftige Bewegungsschmerzen in allen Achsen des Schultergelenks.

Im Gutachten für die LVA Rheinland-Pfalz vom 21.11.1996 führte der Orthopäde Dr.S. aus, der Kläger gebe Schulterschmerzen rechts, besonders bei schwerem Heben und Tragen und bei der Gangschaltung im Auto an. Er diagnostizierte u.a. ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom und ein myogenes Cervikalsyndrom mit geringer Bewegungsbehinderung der beiden Schultergelenke. Im Gutachten vom 04.04.1998 im Rentenversicherungsrechtsstreit vor dem Sozialgericht München führte der Orthopäde Dr.K. aus, der Kläger gebe an, er leide seit fünf Jahren unter Schmerzen an der rechten Schulter. Vor vier Jahren habe er ein Subluxationsereignis erlitten. Es bestünden Restbeschwerden nach dem Unfall vom Dezember 1997. Die Schmerzen würden bei Bewegung tendenziell besser. Überkopfbewegungen wirkten schmerzauslösend. Dr.K. diagnostizierte u.a. ein fortgeschrittenes degeneratives BWS- und LWS-Syndrom, chronische Muskelreizung der rechten Schulter bei Zustand nach Verrenkung, Schultereckgelenksverschleiß, Hüftgelenksverschleiß beidseits. Im Gutachten für das Arbeitsamt M. vom 19.07.1999 kam Dr.S. zu dem Ergebnis, im Vordergrund stünden Beschwerden im Hals-Lendenwirbelsäulenabschnitt sowie des rechten Schultergelenks und beider Hüften.

Der Chirurg Dr.R. führte in dem Gutachten vom 24.11.2000 aus, die Schulterbeschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.12.1997, der zu einer Infraktion im Bereich des Tuberculum majus, die folgenlos abgeheilt sei, geführt habe. Dr.K. habe im Februar 1998 ein völlig freies Bewegungsausmaß ohne Schmerzen beschrieben. Der Kläger gebe selbst ein direktes Anpralltrauma auf die Schulter, ohne Abfangen des Sturzes mit dem Arm, an. Ein solches Trauma führe nie zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette, sondern höchstens zu einer Impingementsymptomatik, die immer zeitlich limitiert sei, da sich unter adäquater Therapie die Weichteilschwellung und das Impingementsyndrom zurückbildeten. Die Kernspinuntersuchung vom Juni 2000 habe deutliche degenerative Veränderungen im Bereich des AC-Gelenkes mit Einengung des Subacromialraumes gezeigt. Sie stünden mit Sicherheit nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall, sondern müssten als schicksalhafte degenerative Veränderungen gewertet werden. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?