Leitsatz (amtlich)

Zur Feststellung des Anspruchs auf Schwerstbeschädigtenzulage ist das Zusammentreffen von Blindheit und Verlust des Geruchssinnes ausschließlich durch Erhöhen der Punktzahl gemäß BVG§31Abs5DV § 3 Abs 1 Nr 6 zu berücksichtigen, nicht hingegen auch bei der Bewertung der einzelnen MdE-Grade gemäß BVG§31Abs5DV § 2 Abs 1.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652730

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