Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.06.2003 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2001 abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen und die Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr.3102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der Allgemeinarzt S. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2000 mit, der 1971 geborene Kläger leide an den Folgen einer Borreliose, die er sich höchstwahrscheinlich durch einen Zeckenbiss bei Wald- und Forstarbeiten zugezogen habe. Zudem leide er an schweren Rückenschmerzen, die auf eine erhebliche Degeneration der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien. Im Schreiben vom 19.09.2000 führte S. aus, der Kläger habe ihn Anfang Februar 2000 wegen zunehmender Schmerzen in beiden Axillae aufgesucht. Neurologisch sei kein pathologischer Befund festgestellt worden. Ende Februar seien Borrelien diagnostiziert worden. Das Untersuchungsergebnis sei gut vereinbar mit einem späten Stadium einer Lyme-Borreliose. Trotz Antibiotikabehandlung sei keine Besserung eingetreten; eine weitere Behandlung habe wegen einer massiven Allergie abgebrochen werden müssen.
Der Kläger gab an, die Erkrankung habe sich im Januar 2000 erstmals durch einen Kreislaufzusammenbruch mit Bewusstlosigkeit und Ganzkörperschmerzen bemerkbar gemacht. Nach der Schulentlassung habe er zunächst von 1991 bis 1994 eine Tätigkeit als Hausmeister ausgeübt, dann sei er seit 1995 mit Unterbrechungen bei der Firma M. in B. als Hilfskraft im Erdbau- und Baggerbetrieb beschäftigt gewesen. Zuletzt habe er vom April 1999 bis November 1999 gearbeitet. Die Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen und habe nicht immer acht Stunden betragen. Der Arbeitgeber gab an, der Kläger sei seit 01.05.1995 mit Wald-, Forst- und Straßenbauarbeiten, Wegereparatur für die Forstverwaltung, Holzverladearbeiten beschäftigt gewesen. Fälle vom Zeckenbiss seien bisher nicht bekannt geworden, es sei auch nicht bekannt, ob beim Kläger ein Zeckenbiss erfolgt sei.
Der Neurologe Dr. S. führte im Schreiben vom 09.08.2000 aus, klinisch hätten sich keine eindeutigen Hinweise für ein Lyme-Borreliose bzw. eine radikuläre Schädigung gefunden. Der Allgemeinmediziner Privatdozent Dr. H. erklärte im Schreiben vom 06.11.2000, im Februar 2000 habe der Kläger mehrfach beim Skifahren einen Kollapszustand mit kurzfristiger Bewusstlosigkeit erlitten. Die serologischen Befunde zeigten im Februar ein hoch positives Borrelien - IgG. Aktuell klage der Kläger über Schmerzen in der Axilla-Region beidseits, Kniegelenksbeschwerden und in beide Beine einschießende Schmerzen.
Der Gewerbearzt Dr. M. führte in der Stellungnahme vom 20.04.2001 aus, da der Kläger auch mit Wald- und Forstarbeiten beschäftigt gewesen sei, dürften die beruflichen Voraussetzungen einer BK 3102 gegeben sein. Die serologischen Befunde bestätigten eine Infektion mit Borrelia burgdorferi, erlaubten aber keine Aussage über das Erkrankungsstadium. Ein klinischer Befund im Sinne einer Lyme-Borreliose sei nicht festgestellt, die Beschwerden könnten auch auf das nachgewiesene Wirbelsäulensyndrom oder andere Erkrankungen zurückgeführt werden.
Das Landratsamt M., Abteilung Gesundheit, teilte mit Schreiben vom 16.05.2001 der Beklagten mit, es lägen keine Unterlagen über den Durchseuchungsgrad heimischer Zecken mit Borrelia burgdorferi vor. Es sei davon auszugehen, dass sich die Durchseuchungsrate der Zecken im Landkreis M. unterhalb 1000 Meter nicht von anderen deutschen Regionen unterscheide. Während Larven nur selten Borrelienträger seien, sei dies bei Nymphen in etwa 10 bis 20 % und bei erwachsenen Zecken bei etwa 20 bis 40 % der Fall.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.06.2001 die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit sei möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich.
Den Widerspruch des Klägers vom 26.06.2001 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2001 zurück. Das Vorliegen einer borrelienbedingten Erkrankung sei möglich, aber nicht bewiesen.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger eingewandt, seit Februar 2000 leide er unter Kollapszuständen mit kurzfristiger Bewusstlosigkeit. Zwar sei ihm ein Zeckenbiss nicht erinnerlich, doch würden Zeckenbisse häufig nicht bemerkt. Beim Bau von Wald- und Forstwegen sei er einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt gewesen, als der Rest der Bevölkerung. Daher spreche der erste Anschein dafür, dass er sich die Krankheit bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit zugezogen habe. Der Kläger hat ein Schreiben des Nervenarztes Dr. R. vom 08.03.2001 übersandt, in dem ausgeführt wird, im Vordergrund der Beschwerden stünden Schmerzen im Rückenbereich, an den Armen und Beinen mit wechselnder Intensität und Loka...