nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 28.06.2001; Aktenzeichen S 8 AL 114/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten 1. die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Alg-Bewilligung vom 27.12.1995 bis 02.03.1996, 24.02.1997 bis 15.03.1997, 16.02.1998 bis 08.03.1998 und 13.02.1999 bis 08.03.1999 sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 8.558,00 DM und 2. ein Anspruch des Klägers auf Alg vom 03.01.1996 bis 09.01.1996, 14.02.1996 bis 20.02.1996 und 29.02.1999 bis 08.03.1999.

Der am 1946 geborene Kläger war seit dem 04.07.1986 als Kraftfahrer bei der Fa. S. in B. tätig. Er meldete er sich jeweils im Dezember eines Jahres arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zur Wiederaufnahme der Arbeit im Frühjahr des Folgejahres Alg (Bewilligungsbescheide vom 04.01.1996, 15.01.1997, 30.12.1997 und 22.02.1999). Aufgrund einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Beklagten in den Geschäftsräumen der Fa. S. wurden Unterlagen sichergestellt, aus denen sich ergab, dass der Kläger dort vom 27.12.1995 bis 02.03.1996 und vom 24.02.1997 bis 14.03.1997 im Umfang von mehr als 18 Wochenstunden sowie vom 16.02.1998 bis 08.03.1998 und vom 13.02.1999 bis 08.03.1999 im Umfang von mehr als 15 Wochenstunden beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen.

Im Anhörungsverfahren räumte der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 27.12.1995 bis 02.01.1996, vom 10.01.1996 bis 13.02.1996, vom 16.02.1998 bis 08.03.1998 und vom 13.02.1999 bis 28.02.1999 ein. Eine Rückforderung des für diese Zeiträume gezahlten Alg könne jedoch nicht erfolgen, da er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 20.07.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Alg für die Zeit vom 03.01.1996 bis 09.01.1996, vom 14.02.1996 bis 20.02.1996 und vom 29.02.1999 bis 08.03.1999.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 19.08.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 27.12.1995 bis 02.03.1996, vom 24.02.1997 bis 15.03.1997, vom 16.02.1998 bis 08.03.1998 und vom 13.02.1999 bis 08.03.1999 teilweise auf und forderte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Alg in Höhe von 6.409,97 DM sowie der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.148,08 DM auf.

Mit weiterem Bescheid vom 19.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alg vom 20.07.1999 ab, da er sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung bei der Fa. S. nicht erneut arbeitslos gemeldet habe, obwohl eine Arbeitslosmeldung bei Eintritt jeder weiteren Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer Beschäftigung hätte erfolgen müssen. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich in § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III geregelt.

Die hiergegen vom Kläger am 08.09.1999 eingelegte Widersprüche blieben ohne Erfolg ( Widerspruchsbescheide vom 18.02.2000).

Dagegen hat der Kläger am 28.02.2000 Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 8 AL 113/00 und S 8 AL 114/00).

Er habe im Januar 1996 nur 179,5 Stunden, im Februar 1996 110,5 Stunden, im Februar 1997 42,5 Stunden, im März 1997 108,5 Stunden, im Februar 1998 78,5 Stunden, im März 1998 175 Stunden sowie im Februar 1999 71 Stunden gearbeitet und dafür keinen Lohn erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr gutgeschrieben und mit evtl. Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Fa. S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Arbeitgeber habe ihm bestätigt, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von der Firma durchgeführt würden. Die Fa. S. habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzen Arbeitseinsätze verweigern. Er habe deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt und könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Nach den kurzen Tätigkeitszeiträumen habe er erneut Anspruch auf Alg gehabt, die einzige fehlende Voraussetzung sei die abermalige Arbeitslosmeldung gewesen.

Das SG hat beide Klagen mit Beschluss vom 27.04.2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az: S 8 AL 114/00 fortgeführt.

Mit Urteil vom 28.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung sei § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 3 AFG bzw ab dem 01.01.1998 iVm § 330 Abs 3 SGB III. Der Kläger habe eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Leistungsbewilligung entscheidend gewesen sei - die Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. , der Beklagten nicht mitgeteilt. Arbeitslos sei gemäß § 101 A...

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