nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.10.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (EZ) für den Arbeitnehmer N. vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 7.249,20 DM.
Die Klägerin betreibt die Fertigung von Holz, Baufertigteilen und Küchen sowie A.-Einbau- und Haushaltsgeräten. Am 22.03.1999 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines EZ für die Einarbeitung des Arbeitnehmers N. , der auf Grund des Arbeitsvertrages vom 31.03.1999 ab 01.04.1999 als Montagehelfer zu einem Stundenlohn von 24,00 DM bei 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt wurde. Nach der Antragsbegründung verfügte der Arbeitnehmer über keine Berufserfahrung im Bereich Küchenmontage sowie Fenster- und Türeneinbau.
Mit Bescheid vom 21.05.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin einen EZ für den Arbeitnehmer N. vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 1.449,84 DM monatlich. In den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen war unter Ziff. 4 ausgeführt, dass der EZ zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber hierfür den Grund zu vertreten habe oder wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreiche.
Mit Schreiben vom 04.10.1999 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer N. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1999 "wegen wirtschaftlicher Verhältnisse".
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2000 an. Die Klägerin wies auf die zum 01.08.1999 eingetretene Rechtsänderung hin. Nach § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab dem 01.08.1999 geltenden Neufassung entfalle eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen. Da das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers N. erst nach dem Förderungszeitraum am 04.10.1999 gekündigt worden sei, betreffe sie nicht mehr die Maßnahme als solche. Darüberhinaus lägen wichtige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die im Kündigungsschreiben nicht genannt worden seien.
Mit Bescheid vom 11.05.2000 hob die Beklagte die Bewilligung des EZ für den Arbeitnehmer N. auf, da wirtschaftliche Gründe eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht rechtfertigten. Andere Gründe seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Nach der bis zum 31.07.1999 geltenden Regelung des § 223 Abs 2 SGB III, sei deshalb der EZ für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 in Höhe von 7.249,20 DM zurückzuzahlen.
Der hiergegen am 17.05.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000).
Dagegen hat die Klägerin am 05.07.2000 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat im Urteil vom 25.10.2001 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des für den Arbeitnehmer N. gewährten EZ bilde nicht die bis zum 31.07.1999 geltende Fassung des § 223 Abs 2 SGB III, sondern die Fassung der Bestimmung, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.12.1999) für die der EZ gewährt worden sei, gegolten habe. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten entstehe nicht bereits im Zeitpunkt der Gewährung des EZ, sondern frühestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da nur dadurch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Rückforderung ausgelöst werden könne. Dies entspreche auch dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsanwendung, dass Neuregelungen erst mit dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens auf diejenigen Ansprüche anzuwenden seien, die danach entstünden. Anhaltspunkte für ein gesetzgeberisches Versehen im Hinblick auf eine Übergangsregelung seien nicht ersichtlich.
Die Anwendung der alten, bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung des § 223 Abs 2 SGB III könnte auch nicht mit § 422 Abs 1 S 1 SGB III begründet werden. Danach seien auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften der...