rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 22.05.2001; Aktenzeichen S 4 AL 190/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.05.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (EZ) für den Arbeitnehmer Z. vom 01.10.1998 bis 19.04.1999 in Höhe von 11.880,- DM.
Aufgrund des Anstellungsvertrages für Kaufmännische Angestellte vom 25.09.1998 wurde der Arbeitnehmer Z. von der Klägerin ab dem 01.10.1998 als Techniker für den Bestückungsautomaten, am Messplatz und bei der Handbestückung beschäftigt. Während der Probezeit bis zum 31.03.1999 war eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart worden, danach galt eine vierteljährliche Kündigungsfrist. In § 3 des Anstellungsvertrages war ferner geregelt, dass der Arbeitnehmer monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto 3.300,- DM erhält.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 27.07.1998 die Gewährung eines EZ für die Einarbeitung des Arbeitslosen R. Z ... Im Antrag verpflichtete sie sich den EZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet würde. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Klägerin berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder wenn der Arbeitnehmer Z. das Arbeitsverhältnis beende, ohne den Grund hierfür zu vertreten zu haben.
Mit Bescheid vom 14.10.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin einen EZ in Höhe von monatlich 1.980,- DM vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 bzw in Höhe von 1.584,- DM für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.09.2000. Unter Pkt 4 der dem Bescheid in der Anlage beigefügten Nebenbestimmungen war nochmals ausgeführt, dass der EZ zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet werde. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 19.04.1999 gab Herr Z. an, dass er in der gesamten Beschäftigungszeit sein monatliches Gehalt verspätet erhalten habe, wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen der Volksbank-Raiffeisenbank e.G. S. ergebe. Auf seine monatlichen Nachfragen sei er stets aus den unterschiedlichsten Gründen vertröstet worden. Nachdem er das Gehalt für den Monat März 1999 bislang nicht erhalten habe, hätte er den Arbeitsvertrag mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte sie im Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29.06.1999 gemäß § 223 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Erstattung des gewährten EZ in Höhe von 11.880,- DM auf, da die Klägerin die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, zu vertreten habe.
Der hiergegen am 27.07.1999 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2000).
Dagegen hat die Klägerin am 14.04.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.05.2001 abgewiesen. § 223 Abs 2 SGB III sei hier in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung anzuwenden, da sowohl der Vorgang, der die gesetzlich fixierte Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst habe, als auch der Rückforderungsbescheid der Beklagten vor dem Tag der Gesetzesänderung ergangen seien. Allein aus der Tatsache, dass der Bescheid bis zum Tag der Gesetzesänderung noch nicht rechtskräftig geworden sei, ergebe sich nicht, dass die zum 01.08.1999 geänderte Vorschrift hier Anwendung finden müsste. Nach § 223 Abs 2 Satz 1 SGB III aF sei der EZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet worden sei. Dies sei hier der Fall, wobei sich die Klägerin nicht auf § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III aF berufen könne, wonach der bereits gezahlte EZ nicht zurückzuzahlen sei, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitsnehmers hin erfolgte, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hatte. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitslosen Z. sei zwar durch fristlose Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden, den Grund hierfür habe jedoch die Klägerin zu vertreten. Sie habe aufgrund der Vorsprachen ihres ehemaligen Arbeitnehmers gewusst, dass diesem an einer pünktlichen Zahlung seines Lohnes zum Monatsersten sehr gelegen und dieser nicht bereit war, verspätete Zahlungen dauerhaft zu tolerieren. Die unpünktlichen Zahlungen des monatlichen Gehaltes stellten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung seitens des Arbeitnehmers dar, wie das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 23.09.1993 - 10 FA 587/93 - entschieden habe. Im Bescheid vom 29.06.1999 habe die Beklagte die Höhe der Forderung auf der Grundlage der Vorschrift des § 223 Abs 2 Satz 1 SGB III aF zutreffend erm...