Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderung. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Leitsatz (redaktionell)
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind nur gegeben, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb bzw. unmittelbar nach Ablauf der folgenden zwei Jahre nach dreijähriger Entrichtung von Pflichtbeiträgen eingetreten wäre.
Normenkette
SGB VI § 43
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Kläger, der 1948 geboren und Staatsangehöriger der Republik Serbien ist, hat nach seinen Angaben in den ersten beiden Rentenanträgen keinen Beruf erlernt. Im Zuge der Begutachtung am 26. April 2000 in seiner Heimat gab er hingegen an, sein erlernter Beruf sei Vulkaniseur. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 16. Mai 1969 bis 30. Juni 1984 als Former und Gießer mit einer Anlernzeit von drei bis vier Tagen beschäftigt. In seiner Heimat weist er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Oktober 1984 bis 25. April 2000 auf. Der serbische Versicherungsträger gewährt dem Kläger seit dem 26. April 2000 Invalidenrente.
Den ersten Rentenantrag des Klägers vom 17. März 1998 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27. September 1999), weil der Kläger trotz einer Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Übergewicht und einer neurotischen Störung noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Am 19. Oktober 1999 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenkommission kam aufgrund einer Untersuchung am 26. April 2000 zu dem Ergebnis, der Kläger sei ab dem Zeitpunkt dieser Untersuchung nur mehr weniger als zwei Stunden täglich erwerbsfähig. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 26. November 2001 ein, der eine Nerven- und Bandscheibenschädigung L5/S1 mit neurologischer Ausfallsymptomatik, einen Bluthochdruck mit leichten Umbauerscheinungen am Herzen sowie eine Übergewichtigkeit mit leichter Fettleber feststellte. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht, ohne Absturzgefahr und überwiegend im Sitzen täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab, weil bei dem auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Kläger eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht bestehe (Bescheid vom 18. Dezember 2001 und Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002). Im Klageverfahren veranlasste das Sozialgericht Landshut (SG) die Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom 6. August 2003), der bei dem Kläger ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen und einen Zustand nach Bandscheibenoperation mit Schwäche des rechten Beines, eine Funktionsstörung des linken Schultergelenks bei Abnützungen sowie einen Bluthochdruck mit beginnenden Umbauerscheinungen am Herzen diagnostizierte. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten. Anmarschwege zur Arbeitsstätte von mehr als 500 Meter viermal am Tag seien möglich. Das SG wies daraufhin mit Urteil vom 8. August 2003 die Klage ab (Az.: S 14 RJ 725/02 A). Der als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei weder nach dem bis 31. Dezember 2000 maßgeblichen Recht berufs- bzw. erwerbsunfähig noch nach den ab 1. Januar 2001 gültigen Vorschriften voll oder teilweise erwerbsgemindert. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Das Gutachten des Dr. Z. sei unvollständig und widersprüchlich. Das LSG holte Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr. M. (Gutachten vom 25. Juni 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2004) und des Internisten Dr. E. (Gutachten vom 2. Juli 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Oktober 2004) ein. Dr. M. stellte bei dem Kläger ab Oktober 1999 ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenprolaps-Operation L5/S1 mit verbliebenem leichtgradigen sensomotorischen Defizit rechtes Bein, einen Zustand nach transitorisch ischämischer Attacke mit vorübergehender halbseitiger Symptomatik links (1999) sowie einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen fest. Insbesondere seien seit September 2003 Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik sowie ein Tinnitus beidseits hinzugekommen. Seit Oktober 1999 könne der Kläger unter den üblich...