rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.05.2000; Aktenzeichen S 20 U 503/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1946 geborene Kläger erlitt am 14.06.1994 als Zimmerer auf einer Baustelle eine Kopfverletzung, als ihn eine Halteklammer traf.
Im Kreiskrankenhaus E. , wo der Kläger vom 14.06. bis 22.06.1994 behandelt wurde, diagnostizierte der Chirurg Dr.M. am 14.06.1994 eine 10 cm lange Kopfplatzwunde und offene Schädelfraktur. Am Unfallort habe kein Bewusstseinsverlust bestanden, kein Erbrechen, keine Übelkeit, keine neurologische Herdsymptomatik, dagegen Kopfschmerzen. In der Klinik sei der Kläger voll orientiert gewesen, es sei zu Erbrechen gekommen, er habe über Kopfschmerzen geklagt. Die linke Pupille habe etwas langsamer als rechts reagiert. Es hätten aber keine Pupillendifferenzen bestanden und keine neurologischen Herdsymptome. Beim neurologischen Konsil vom 21.06.1994 wurden keine neurologischen Residuen festgestellt. Die CCT s vom 14., 15. und 17.06.1994 wurden von Assistenzärztin Dr.H. darin interpretiert, dass der Nachweis eines Kontusionsherdes links frontal mit Einblutung bestünde.
Vom 22.06. bis 01.07.1994 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in M ... Neurologische Befunde wurden dort nicht festgestellt. Die behandelnden Ärzte vertraten am 30.06.1994 die Auffassung, es sei weder eine Stirnhöhlenfraktur noch eine Kontusion bewiesen. Im Entlassungsbericht führte der Chefarzt Privatdozent Dr.G. aus, es bestehe eine offene Schädelfraktur parietal links, Verdacht auf frontale Fraktur links mit Beteiligung der Stirnhöhlenvorderwand und Hinterwand, Verdacht auf Zustand nach Impressionsfraktur rechte Stirnhöhle. Initial habe keine Bewusstlosigkeit oder Amnesie bestanden, jedoch eine muskuläre Krampfanfallsymptomatik nach Beschreibung des Klägers. Jetzt gebe der Kläger gelegentlich Kopfschmerzen an, Arbeitsunfähigkeit sei bis 17.07.1994 attestiert.
Der Orthopäde Dr.L. diagnostizierte am 15.09.1994 Zustand nach Commotio cerebri, Schädelfraktur, HWS-Stauchungstrauma. Die Röntgenaufnahmen hätten keine erkennbaren knöchernen Traumafolgen gezeigt, auch keine Subluxation und keine signifikante Degeneration. Am 24.06.1998, 15.09. und 19.09.1994 untersuchte die Neurologin Dr.M. den Kläger und diagnostizierte einen Zustand nach Schädelfraktur und Commotio cerebri. Die neurologischen Befunde waren unauffällig.
Vom 05.09. bis 13.09.1994 befand sich der Kläger erneut im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder und klagte bei der Aufnahme über eine seit 2 Wochen zunehmende Beschwerdesymptomatik wie Kopfschmerz und Schwindel. Das CT zeigte keine intracranielle Parenchymschädigung oder Hämatombildung.
Im neurologischen Gutachten vom 02.05.1995 erklärte Dr.M. , Hinweise auf eine hirnsubstantielle Läsion fehlten. Arbeitsunfähigkeit sei bis zu 6 Wochen nach dem Unfall anzunehmen, danach bestehe für drei Wochen eine MdE von 50 v.H., anschließend liege volle Arbeitsfähigkeit vor.
Der Chirurg Dr.P. führte im Gutachten vom 27.03.1995 aus, der Kläger habe angegeben, nach dem Unfall zunächst benommen gewesen zu sein, aber nicht bewusstlos. Die über den 30.09.1994 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit liege in den schicksalhaft aufgetretenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit entsprechender Symptomatik begründet. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule habe nicht mehr festgestellt werden können. Wesentliche neurologische Defizite seien nirgends beschrieben. Die MdE sei ab 01.10.1994 mit 0 v.H. anzusetzen.
Mit Bescheid vom 05.12.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab.
Den Widerspruch vom 20.12.1995 begründete der Kläger mit einem Befund des Neurologen Dr.F. vom 15.02.1996. Dr.F. führte darin aus, beim Kläger bestehe ein Zustand nach Schädelhirntrauma mit Kopfplatzwunde, Schädelfraktur und Verdacht auf leichte Commotio. Folgeschäden dieses Unfalls seien nicht nachweisbar. Es sei zur Entwicklung eines leichteren psychosomatisch gefärbten Bildes im Rahmen eines mäßigen depressiven Überforderungssyndroms gekommen. Hierbei handele es sich um eine unfallunabhängige Störung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren (S 24 U 269/96) holte das SG ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. vom 21.11. 1996 ein, in dem ausgeführt wird, der Kläger habe angegeben, er sei unmittelbar nach dem Aufprall des Eisenteils bewusstlos gewesen. Erst im Krankenwagen sei er wieder zu sich gekommen. Der Unfall habe zu einer ausgedehnten linksseitigen Kalottenfraktur geführt, aber nicht zu einer direkten cerebralen Schädigung. Soweit im Krankenhaus Erding ein hämorraghischer Kontusionsherd festgestellt worden sei, finde diese Diagnose im Bericht des Krankenhauses der Barmherzige...