rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.08.2000; Aktenzeichen S 23 U 428/95)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 24.06.2003; Aktenzeichen B 2 U 186/03 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.08.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1957 geborene Klägerin erlitt am 26.08.1993 einen Verkehrsunfall.

Der Durchgangsarzt, Chirurg Dr.B. , diagnostizierte am gleichen Tag eine HWS-Distorsion (Erdmann I). Die Klägerin gab Klopfschmerz über der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen und Pelzigkeitsgefühl im linken Arm bis in die Finger an. Der Allgemeinarzt Dr.P. berichtete am 20.09.1993, es bestehe jetzt eine Parästhesie im linken Arm mit Kraftlosigkeit der Hand. Im Bezirkskrankenhaus G. wurde am 21.09.1993 auf sensible Störungen der Hand hingewiesen, am 22.09. wurden vegetative Erscheinungen im Arm (Sudeck) erwähnt und eine Stellatumblockade durchgeführt; nach 1 1/2-stündiger Besserung traten die Beschwerden wieder unvermindert auf. Am 05.10.1993 bestanden weiterhin vegetative Erscheinungen. Eine Myelographie und ein Myelo-CT hätten keinen Nachweis eines Bandscheibenvorfalles erbracht. Der Radiologe Dr.W. erklärte nach Röntgenuntersuchung vom 02.09.1993, es ergebe sich kein Nachweis einer Fraktur oder einer Subluxation. Es bestünden mäßige Veränderungen nach einem in der Jugend durchgemachten Morbus Scheuermann und eine leichte rechtskonvexe Achsenabweichung der Brustwirbelsäule. Am 27.08.1993 suchte die Klägerin den Allgemeinarzt Dr.S. auf und klagte über zunehmende Schwäche und Pelzigkeit im linken Arm und in der Hand. Er überwies sie an den Neurologen Dr.W. , der nach Untersuchung am 27.08.1993 äußerte, es handele sich offensichtlich nur um eine HWS-Zerrung mit Schwindelsymptomatik und eventuell eine leichte Zerrung des Armplexus mit vegetativem Beschwerdebild ohne neurologisches Defizit. Erst Stunden nach dem Unfall sei es zu intensiver Schmerzsymptomatik im Nacken-Schulterbereich links, über Nacht auch zu einem zunehmenden Pelzigkeitsgefühl an der linken Hand, Kälteparästhesien und Schwindel gekommen.

Aus den beigezogenen Unterlagen der AOK München ergeben sich Arbeitsunfähigkeitszeiten 1989/90 wegen Sehnenverletzung/Tendovaginitis Unterarm links, 1990/91 Bandscheibenprolaps, Zustand nach Kieferluxation beiderseits, Mai 1991 Commotio cerebri, HWS-Syndrom, Migräne, Juni 1991 Zustand nach Commotio cerebri, HWS-Syndrom, Juli/August 1991 psychischer Erschöpfungszustand, depressiver Verstimmungszustand.

Am 11.10.1993 bestätigte Dr.P. eine zunehmende Parese und Sensibilitätsstörung linksseitig.

Der Radiologe Dr.P. erklärte in der Beurteilung der Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 22.09.1993, eine direkte Traumafolge sei nicht sichtbar. Das Segment HWK 3/4 sei unauffällig.

Der Neurochirurg Prof.Dr.R. vom Bezirkskrankenhaus G. führte im Bericht vom 05.10.1993 zusammenfassend aus, die linke Hand sei livide verfärbt und kalt, was im Sinne einer Sudeckschen Dystrophie zu sehen sei. Die Röntgenaufnahmen zeigten aber keinen Anhalt für einen Sudeck. Für den gesamten linken Armplexus sei im EMG keine aktive Denervierung nachzuweisen. Auffällig im Gegensatz dazu stünde die minimale Innervation der meisten Muskeln. In der Dopplersonographie sei keine Minderdurchblutung nachzuweisen.

Im Gutachten vom 09.02.1994 erklärte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.D. , die Klägerin gebe an, ihr sei an der Unfallstelle aufgefallen, dass der linke Arm taub gewesen sei, auch hätten sich Schmerzen am Brustkorb, linken Oberarm und an der Halswirbelsäule eingestellt sowie Kopfschmerzen. Jetzt seien eine Krafteinschränkung nahezu aller Muskelgruppen des Arms im Vergleich zur gesunden rechten Seite zu verzeichnen, auch vegetative Störungen mit Unterkühlung und bläulicher Verfärbung. Umschriebene Muskelatrophien wären aber nicht zu finden. Auffällig sei eine als psychogen imponierende Schwankneigung. Der elektromyographische Befund ergebe keine Hinweise für eine Schädigung zervikaler Nervenwurzeln, der Halswirbelsäule bzw. des oberen Armplexus, auch eine Schädigung des Nervus medianus könne nicht nachgewiesen werden. Bei dem Unfall sei es zu einem HWS-Distorsionstrauma leichteren Grades gekommen. Im Rahmen der angegebenen Schulterprellung sei eine leichte Armplexuszerrung anzunehmen, durch die die bald nach dem Unfall aufgetretenen vegetativen Erscheinungen erklärbar seien. Für eine substanzielle Armplexusschädigung habe sich nie ein Anhaltspunkt ergeben, auch sei eine Läsion zervikaler Nervenwurzeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Das jetzt durchgeführte Kernspintomogramm des Schädels ergebe keine Anhaltspunkte für posttraumatische Residuen. Im Bezirkskrankenhaus G. hätten die Röntgenaufnahmen keine für einen Morbus Sudeck typischen Veränderungen gezeigt, sodass diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Die aktuelle Symptomatik sei in erster Linie...

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