nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 07.11.2003; Aktenzeichen S 40 U 5091/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.11.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1953 geborene Klägerin stürzte laut Unfallanzeige vom 14.04.1992 am 03.08.1991 von einem Pferd.

Vom 03.08. bis 28.08.1991 wurde sie im Kreiskrankenhaus M. behandelt. Der Chirurg Privatdozent Dr.H. diagnostizierte eine Schädelprellung, Jochbogenkontusion, Fraktur der 4. und 5. Rippe, dislozierte Clavikelfraktur und Bennettsche Fraktur. Im Bericht vom 30.06.1993 gab die Chirurgin Dr.S. , Oberärztin am Kreiskrankenhaus M. , an, die Fraktur am Daumen sei in guter Stellung knöchern fest durchbaut. An der Clavicula zeige sich eine traumatisch bedingte Osteolyse mit Hochstand und Druckschmerz. Arbeitsunfähigkeit habe vom 03.08.1991 bis 30.10.1991 und vom 21.02.1992 bis 15.03.1992 (Entfernung des Osteosynthesematerials am Daumen) bestanden. Für einige Monate bestehe eine MdE von 20 v.H., der Dauerschaden werde wohl 10 v.H. betragen. Der Allgemeinarzt Dr.F. führte aus, die Behandlung wegen des Unfalls sei seit dem 05.11.1991 abgeschlossen. Das Kreiskrankenhaus M. berichtete über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 09. bis 15.08.1992. Es bestehe ein Zustand nach Claviculafraktur und Schultereckgelenkssprengung. Am 10.08.1992 sei die Rekonstruktionsplatte entfernt worden.

Im Gutachten vom 16.09.1992 führte der Chirurg Dr.W. aus, die MdE wegen der Unfallfolgen betrage bis 04.09.1992 20 v.H. mit zweimaliger Unterbrechung durch Materialentfernung. Bis 03.03.1992 sei eine MdE von 15 v.H. gegeben, danach voraussichtlich 10 v.H ...

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 21.10.1992 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles eine vorläufige Rente, die in Form einer Gesamtvergütung gezahlt wurde und den Zeitraum vom 31.10.1991 bis 31.03.1993 umfasste. Danach werde eine MdE voraussichtlich nicht mehr bestehen. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Zustand nach Schlüsselbeinbruch rechts - seitlich mit Beteiligung des Schultereckgelenkes und operativer Versorgung, Vergröberung des seitlichen Schlüsselbeinendes, Verbreiterung des Schultereckgelenkes, Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bei Vorwärts - und Seitlichanheben des Armes sowie glaubhaften Belastungsbeschwerden, Zustand nach verschobenem Bruch des Daumensattelgelenks links und operativer Versorgung, Bewegungseinschränkung des linken Daumens, beginnende Arthrose im Bereich des Daumensattelgelenks und Entkalkung der kleinen Handwurzelknochen mäßigen Grades, glaubhafte Belastungsbeschwerden der linken Hand.

Am 20.04.1993 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Verletztenrente. Die Beschwerden seien unverändert, zusätzlich habe sie starke Rückenschmerzen. Beigezogen ist ein Bericht des Allgemeinarztes Dr.T. vom 15.01.1993, in dem ausgeführt wird, die Klägerin befinde sich seit 10.12.1992 wegen chronifizierter Folgebeschwerden des Unfalls in seiner Behandlung. Es bestehe ein Thorax-Nacken-Schulter-Armsyndrom mit vertebragenen Cephalgien bei multiplen Blockierungen, Myosen und Insertionstendinosen. In den Berichten vom 06.04.1993 und 12.05.1993 wies Dr.T. darauf hin, die Klägerin leide unter chronischen Nacken- und Kopfschmerzen bei Belastungsschmerzen im Schulter-Arm-Bereich. Die Beschwerden hätten durch die Behandlung nicht ausreichend gebessert werden können. Vom 03.06. bis 02.07.1993 befand sich die Klägerin im Städtischen Krankenhaus M. zur stationären Behandlung wegen rezidivierender Lumboischialgien, zunehmend seit Mitte Mai 1993 mit Ausstrahlung in beide Füße bei Bandscheibenprolaps L 3/4 und L 5/S 1; außerdem wegen Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich, zunehmend seit November 1991 bei Zustand nach Sturz vom Pferd. Sie leide an chronischer Sinusitis seit ca. 1980, an Migräneanfällen seit 1972 sowie an einer psychovegetativen Überlastung seit Jahren. Ein CT vom 26.05.1993 zeigte deutliche Protrusionen in Höhe L 5/ S 1 und L 3/4. Es bestünden offensichtlich keine Paresen bzw. neurologischen Ausfälle. Vom 06.07. bis 08.07.1993 befand sich die Klägerin in der Reha-Klinik Bad W. wegen Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich. Sie verließ die Klinik vorzeitig. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. berichtete nach Untersuchung der Klägerin am 10.08. 1993, es habe sich eine deutliche Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule gefunden und eine Unterschenkelverschmächtigung links. Im Elektromyogramm habe eine chronifizierte mittelschwere C 7-Wurzelläsion links objektiviert werden können ohne aktive Denervierungszeichen. Ein Wurzelkompressionssyndrom sei somit auszuschließen. Auch auf der rechten Seite bestünden Zeichen einer geringen Wurzelirritation. Im Bereich der unteren Extremitäten sei der Nachweis einer abgeschlossenen Denervierung bei L 4, geringergradig L 5 links gegeben. Ein Wurzelkompressionssyndrom sei auszuschließen. Bei ...

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