Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übergangswohnheim bzw Notunterkunft. Mietkosten für Lagerraum. Abschlag für Warmwasseraufbereitung. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen. Direktzahlung der Unterkunftsleistungen an den Heimträger ohne Einverständnis des Hilfebedürftigen
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich können Mietkosten für einen Lagerraum nicht als Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden, wenn der Raum nicht als Unterkunft dient. Wurde der Lagerraum auch bereits längere Zeit vor dem Einzug in eine Notunterkunft bzw ein Übergangswohnheim angemietet, so können die Mietkosten auch nicht ausnahmsweise vorübergehend berücksichtigt werden, weil der Raum nicht zur vorübergehenden Einlagerung von Hausrat angemietet wurde und keine vorübergehende Notsituation vorliegt. Bei einer dauerhaften Unterbringung in Notunterkünften bzw in einem Übergangswohnheim ist dieser Bedarf zum Unterstellen privater Gegenstände nicht mehr von den Kosten der Unterkunft iS des § 22 SGB 2 erfasst.
2. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung sind aus der Regelleistung zu bestreiten und können nicht nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Kosten der Unterkunft übernommen werden. Die Höhe des Abschlages von den Unterkunftskosten für Warmwasserbereitung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn er nach den Angaben des Wohnheimträgers aus der Nutzungsentschädigung für die Beheizung konkret (ein 6tel der Heizkosten) errechnet wurde.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB 2 bestehen nicht.
4. Unterschreitet das Arbeitslosengeld II die maßgebende Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c Abs 1 S 1 ZPO, so ist die Verrechnung oder Aufrechnung gem §§ 51 Abs 1, 52 iVm § 54 Abs 4 SGB 1 ausgeschlossen und die direkte Auszahlung der Unterkunftsleistungen an den Wohnheimträger bzw Vermieter unzulässig, soweit keinerlei Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Leistungen iS von § 22 Abs 4 SGB 2 vorliegen.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.08.2005 abgeändert.
II. Der Bescheid vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 an die Stadt S. überwiesene Nutzungsentschädigung an den Kläger auszuzahlen.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005.
Der 1954 geborene, ledige Kläger wohnt in einem Übergangswohnheim der Stadt S., wofür er für 19 m² 45,60 EUR Nutzungsentschädigung einschließlich Nebenkosten und Heizungskosten zahlt. Weitere private Gegenstände hat er lt. dem von ihm vorgelegten Mietvertrag in einer zumindest seit August 1997 angemieteten gesonderten Garage / Scheune untergebracht, für die er 150,00 DM (= 76,96 EUR) Miete zu zahlen hat.
Aufgrund seines Antrages vom 26.08.2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2004 Alg II in Höhe von 345,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005. Unterkunfts- und Heizkosten waren darin nicht enthalten. Mit Änderungsbescheid vom 12.11.2004 bewilligte sie für den angegebenen Zeitraum Alg II in Höhe von 389,02 EUR unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 44,02 EUR (45,60 EUR abzügl. der Kosten für die Wassererwärmung in Höhe von 1,58 EUR, die bereits im Regelsatz enthalten seien). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 würden die Unterbringungskosten für die Wohnung im Übergangswohnheim auf Bitte der Stadt S. direkt an diese überwiesen werden. Am 31.01.2005 legte der Kläger entsprechend der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitig Widerspruch ein. Zu den angemessenen Unterkunftskosten würden auch die Kosten der "Auslagerungs-Scheune", in der er seinen Hausrat untergebracht habe, zählen. Die Unterkunftskosten für das Übergangswohnheim seien ohne Abzug der Kosten für die Wassererwärmung in voller Höhe zu übernehmen. Der Regelsatz sei verfassungswidrig, da er aufgrund von unzureichendem statistischen Material gebildet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.11.2004, 12.11.2004 und 27.01.2005 zurück. Der Abzug der Kosten für die Wassererwärmung in Höhe von 1,58 EUR sei rechtmäßig. Die Pflicht zur Übernahme der Mietkosten beziehe sich nur auf Wohnraum, der auch dem Wohnen diene. Die Kosten der Garage bzw. Auslagerungsscheune seien daher nicht zu berücksichtigen, zumal diese auch nicht im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Trägers liege. Die ...