Leitsatz (amtlich)
Anspruch auf Übernahme von Kosten zur Einlagerung vorübergehend nicht benötigter persönlicher Gegenstände und Einrichtungsgegenständen, wenn die in einem Übergangswohnheim zugewiesenen Räumlichkeiten keinen ausreichenden Platz bieten.
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.08.2005 wird aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Arbeitslosengeld II in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 76,96 € zu zahlen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Anmietung eines Lagerraums zur Einlagerung von persönlichen Gegenständen des Klägers.
Der alleinstehende Kläger bezog nach der Zwangsräumung seiner nach eigenen Angaben 90 bis 100 qm großen Wohnung im Mai 1997 eine Obdachlosenunterkunft. Dort bewohnte er zunächst ein bzw. zwei Zimmer mit einer Größe von je 14 qm. Im Jahr 2004 wurde ihm ein 19 qm großes Zimmer zugewiesen. Daneben konnte er eine Blechgarage auf dem Gelände des Wohnheims nutzen. Zur Unterbringung seiner übrigen persönlichen Gegenstände mietete er am 23.08.1997 von Herrn B. (R) eine Garage/Scheune in E. an.
Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 zunächst Alg II in Form der Regelleistung in Höhe von monatlich 345,00 € und mit Änderungsbescheid vom 12.11.2004 darüber hinaus Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 44,02 €. Ab 01.03.2005 wurden die Unterbringungskosten direkt an die Stadt A-Stadt überwiesen (Änderungsbescheid vom 27.01.2005). Den Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 zurück. Die Mietkosten für die Auslagerungsscheune könnten nicht übernommen werden, da Leistungen für Unterkunft und Heizung nur grundlegende Bedürfnisse nach einem menschenwürdigen Wohnen beträfen. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger die Gegenstände nicht in seiner eigenen Wohnung unterbringen könne.
Die dagegen eingelegte Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 17.08.2005 abgewiesen. Im Hinblick auf die Berufung des Klägers hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid vom 27.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 abgeändert, der Beklagte ist zur Zahlung der Unterkunftskosten direkt an den Kläger verurteilt worden. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Der Kläger könne keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die Anmietung der Scheune beanspruchen, da diese nicht als Unterkunft diene. Sie werde auch nicht dazu genutzt, um vorübergehend Hausrat wegen der Unterbringung in einer Übergangswohnanlage unterzustellen, da sie bereits seit 1997 angemietet sei.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Streitgegenstand sei nunmehr allein die Ablehnung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 76,96 € monatlich zu gewähren. Sofern es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich sei, könnten Kosten der Unterbringung von vorübergehend nicht benötigtem, angemessenem Hausrat und persönlicher Gegenstände Teil der Unterkunftskosten sein. Dies gelte auch bei der vorliegenden räumlichen Trennung. Dem vorübergehenden Charakter der Leistungen des SGB II lasse sich entnehmen, dass es unwirtschaftlich sei, wenn die Hilfebedürftigen sich zum privaten Gebrauch bestimmter Gegenstände ohne nähere Prüfung allein mit Rücksicht auf eine sparsame Mittelverwendung entledigen müssten. Jedoch müsse es sich um solche Gegenstände handeln, die den persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen zuzuordnen seien und die den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienten. Neben den Maßstäben der Produkttheorie sei bei der Übernahme der Unterkunftskosten auch zu berücksichtigen, ob die eingelagerten Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation für den Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stünden und es dürfe sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten müsse. Letztlich müsse die Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen könne nicht abschließend darüber entschieden werden, ob die Aufwendungen für...