Leitsatz (amtlich)

Zur Meldung rentenversicherungsrechtlich relevanter Zeiten durch die Agentur für Arbeit.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger ab 28.09.1997.

Laut einer Rentenauskunft des Rentenversicherungsträger vom 10.11.2008 fehlen im Versicherungsverlauf des Klägers Anrechnungszeiten vom 28.09.1997 bis 03.05.2000, 27.09.2000 bis 20.05.2001, 01.09.2001 bis 30.05.2002 und ab 03.12.2002. Auf Anfrage des Klägers teilte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit Schreiben vom 18.12.2008 u.a. mit, die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2006 sei nur möglich, wenn in dieser Zeit eine Arbeitslosmeldung bei einem deutschen Arbeitsamt erfolgt sei oder eine Arbeitssuche nachgewiesen werde. Hierauf erwiderte der Kläger, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Zeiten ab 28.09.1997 sei eine Übermittlung durch das Arbeitsamt C. offensichtlich nicht erfolgt. Er bestehe aber auf einer Anrechnung. Die DRV teilte dem Kläger daraufhin mit, eine weitere Klärung des Versicherungskontos werde bis zum Abschluss eines anhängigen Klageverfahrens zurückgestellt. Verschiedene Klagen des Klägers u.a. wegen der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen, eines früheren Renteneintrittsalters, einer höheren Altersrente und der Anrechnung von Kindererziehungszeiten wurden vom Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen.

Am 27.06.2008 hat der Kläger eine beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage auf Kindergeld erweitert und die Verurteilung der Beklagten zur "Anerkennung von Arbeitslosenzeiten ohne Leistungsbezug und ohne Meldepflicht seit 28.09.1997" beantragt. Verschiedene Schreiben an das örtlich zuständige Jobcenter C. seien diesbezüglich unbeantwortet geblieben. Das SG hat die Klage gegen die Beklagte abgetrennt und unter dem Az: xy fortgesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, es lägen bei ihr keine Unterlagen über den Kläger vor. Akten würden zehn Jahre nach dem letzten Vorgang vernichtet, so dass davon auszugehen sei, der Kläger habe sich seit zehn Jahren nicht mehr bei ihr gemeldet. Anrechnungszeiten für die Rentenversicherung könnten nur gemeldet werden, wenn die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit erfüllt seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.06.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Meldung von Anrechnungszeiten setze die Arbeitsuchendmeldung des Klägers voraus, wofür keine Hinweise vorlägen. Weder lägen Unterlagen vor, noch habe der Kläger dazu Angaben gemacht. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht aufklärbar.

Dagegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte habe ihm seinerzeit schriftlich mitgeteilt, eine Vorsprache von Arbeitslosen ohne Leistungsbezug sei nicht notwendig. Seine Stammnummer laute xxx.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.06.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Anrechnungszeiten vom 28.09.1997 bis 03.05.2000, 27.09.2000 bis 20.05.2001, 01.09.2001 bis 30.05.2002 und ab 03.12.2002 an den Rentenversicherungsträger zu melden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.06.2009 zurückzuweisen.

Auch unter der vom Kläger genannten Stammnummer könne keine Zuordnung erfolgen. Vermittlungsgesuche habe man bei Nichtleistungsbeziehern für drei Monate bearbeitet. Sofern sich die Nichtleistungsbezieher nicht alle drei Monate unaufgefordert gemeldet hätten, seien die Beratungsunterlagen für zehn Monate gespeichert und danach gelöscht worden. In der Geschäftsstelle C. seien keinerlei den Kläger betreffenden Unterlagen mehr vorhanden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten der Deutschen Rentenversicherung und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerechte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger für die Zeiten vom 28.09.1997 bis 03.05.2000, 27.09.2000 bis 20.05.2001, 01.09.2001 bis 30.05.2002 und ab 03.12.2002. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Eine Beiladung der DRV im Verfahren war nicht geboten, denn die Meldung der Beklagten bindet diese nicht und greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in ihre Rechtssphäre ein (vgl BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 - veröffentlicht in juris - Rn 17; Urteil des Senats vom 22.07.2010 - L 10 AL 194/08)

Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Auch wenn die begehrte Meldung von Anrechnungszeiten von der Beklagten für den Rentenversicherungsträger nicht bindend wäre, entfäll...

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