Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit an den Rentenversicherungsträger.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Meldung von beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 10.12.2007 an den Rentenversicherungsträger.

Die 1952 geborene Klägerin war seit 01.01.2005 ohne Leistungsbezug bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Einen von ihr gestellten Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: Knappschaft) mit Bescheid vom 10.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage () wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 27.10.2007 ab. Die hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung () ist noch rechtshängig.

Mit Schreiben vom 13.11.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung zum 12.11.2007 beendet werde. Nach einem Vermerk vom selben Tage beruhte die Abmeldung auf der fehlenden Vorlage des Nachweises von Eigenbemühungen. In einem Schreiben vom 11.12.2007 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass sie seit dem 13.11.2007 bis auf weiteres als arbeitslos geführt werde, am 21.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Abmeldung zum 13.11.2007 sei zwischenzeitlich zurückgenommen worden, was der Klägerin bereits mündlich mitgeteilt worden sei.

Nachdem die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 29.10.2007der Beklagten mitgeteilt hatte, sie sei seit 2005 arbeitsunfähig erkrankt, übersandte die Beklagte der Klägerin eine Beendigungsmitteilung (Schreiben vom 01.02.2008). Danach seien noch Zeiten vom 13.11.2007 bis 09.12.2007 an den Rentenversicherungsträger zu melden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom 15.04.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger werde ab 10.12.2007 nicht mehr erfolgen. Seit dem 29.10.2007 sei bei der Klägerin das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit andauere, könne nach Ablauf von 6 Wochen die Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr bestätigt werden. Inwieweit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewertet werden könnten, solle die Klägerin mit dem Rentenversicherungsträger klären, die Beklagte könne Bestätigungen über solche Zeiten nicht ausstellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 zurück.

Gegen beide Widerspruchsbescheide hat die Klägerin Klagen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die das SG mit Beschluss vom 17.07.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie sei weiterhin arbeitslos. Sie stünde nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, stünde der Beklagten aber nach wie vor zur Verfügung, da sie seit 2005 durchgehend arbeitslos gemeldet sei. Sie wäre auch bereit, Arbeit anzunehmen, wenn sie gesund wäre. Ihr Wille sei es zu arbeiten, sie habe aber seit dem 29.10.2007 nicht selbst nach Arbeit suchen können, da sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Auch bei Arbeitsunfähigkeit müsse die Beklagte beitragsfreie Zeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an den Rentenversicherungsträger melden.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Sie seien zwar zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei aber nach dem 09.12.2007 nicht mehr arbeitslos gewesen, da sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Für die Meldung von Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei die Beklagte nicht zuständig.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 sowie den Bescheid vom 15.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Rentenversicherungsträger auch die Zeit ab 10.12.2007 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistung...

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