Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung. Rentenversicherung. Beitrag. Arbeitnehmeranteil. Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen. Serbien
Leitsatz (amtlich)
Die mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens vereinbarte allgemeine Personen - und Gebietsgleichstellung gilt für Staatsangehörige Serbiens ebenso wie für Staatsangehörige von Bosnien - Herzegowina, unabhängig davon, ob sie sich in dem einen oder dem anderen Staat ständig aufhalten.
Normenkette
SozSichAbk YUG Art. 3 Abs. 1a; SGB VI §§ 7, 210, 232
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zu erstatten hat.
Die 1950 in Bosnien/Herzegowina geborene Klägerin war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24.07.2008 in der Zeit vom 15.10.1969 bis 09.08.2006 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach eigenen Angaben besitzt sie - als Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina - in Serbien den Status "eines Ausländers mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis": Die entgegenstehende Feststellung in der Urkunde der Republik Serbien vom 27.06.2008 über ihre serbische Staatsangehörigkeit habe sie angefochten. Im Formblattantrag auf Beitragserstattung gab sie ferner an, dass sie in "N. in Bosnien/Herzegowina" wohne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin sei als "bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt". Denn gemäß Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das - laut Vereinbarung der Regierungen der Republik Bosnien/Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland - fort gelte, seien bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige insoweit deutschen gleichgestellt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - im Wesentlichen damit, dass sich der "ständige Wohnsitz" nicht in Bosnien/Herzegowina, sondern in A-Stadt /Serbien befinde. Auf Anforderung der Beklagten ist als Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in Serbien ein Flüchtlingsausweis, ausgestellt am 02.03.2001, eingereicht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, als Flüchtling habe die Klägerin keinen "rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt" in Serbien, sondern weiterhin im Herkunftsland Bosnien/Herzegowina. Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina, die sich in Bosnien/Herzegowina oder in Deutschland gewöhnlich aufhielten, hätten nach Art.3 Abs.1 des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abkommen 1968/Bosnien/Herzegowina Soz Sich) die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, so dass eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme.
Die hiergegen am 14.07.2008 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass sich die Klägerin in Serbien und nicht in Bosnien/Herzegowina ständig aufhalte. Zur Bestätigung hierfür ist allerdings die eingangs erwähnte Urkunde der Republik Serbien vom 27.06.2008 vorgelegt worden, wonach die Klägerin Staatsangehörige der Republik Serbien sei und sie " in die Evidenz der Staatsangehörigen bei dem Standesamtsgebiet S., B.,... im Staatsangehörigkeitsbuch der Republik Serbien eingetragen" sei.
Mit Urteil vom 24.07.2009 hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Landshut die Klage dementsprechend mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei als Staatsangehörige der Republik Serbien mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt nach Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen einer deutschen Versicherten gleich gestellt, demzufolge zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt, so dass ihr ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zustehe. Dieses Urteil ist der Klägerbevollmächtigten am 08.12.2009 zugestellt worden.
Die hiergegen am 08.01.2010 per Telefax beim Sozialgericht Landshut eingelegte Berufung hat die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.04.2010 im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin nach wie vor Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina sei und in Serbien nur die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze. Die vorgelegte - unzutreffende - Urkunde habe die Klägerin angegriffen und die entsprechende - berichtigte - Urkunde werde unverzüglich nachgereicht werden.
Hierzu hat dann die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2010 ausgeführt, dass sich die deutschen Verbindungsstelle...