Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1961 in vormaligen Jugoslawien geborene Kläger reiste am 09.11.1992 in der Folge der Bürgerkriegswirren in seiner Heimat nach M. ein. Hier legte er von Mai 1993 bis September 1997 insgesamt 46 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Nach Ende der Duldung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger auf Grund bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.10. 1999 in seine Heimat abgeschoben, wo er seither lebt.
Das Generalkonsulat der jugoslawischen Republik in M. stellte dem Kläger am 17.12.1992 einen jugoslawischen Pass aus. Darüber hinaus verfügt er über einen Pass der Republik Bosnien/Herzegowina vom 23.10.1994.
Am 18.05.2003 beantragte der Kläger die Erstattung der Beiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab mit der Begründung, der Kläger verfüge nicht ausschließlich über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, sondern auch über die Angehörigkeit des Staates Jugoslawien (Serbien/Montenegro). Bei Anwesenheit in Bosnien/Herzegowina und ebenso in Jugoslawien (Serbien/Montenegro) halte sich der Kläger somit stets in einem Staat auf, mit welchem die Bundesrepublik Deutschland ein sozialversicherungsrechtliches Abkommen abgeschlossen habe. Er sei deshalb auf Grund der abkommensbedingten Personen- bzw Gebietsgleichstellung wie ein deutscher Staatsangehöriger zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt. Eine Beitragserstattung sei damit gesetzlich ausgeschlossen.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, er sei Angehöriger des Staates Bosnien/Herzegowina und halte sich gewöhnlich im Kosovo auf, was zum Gebiet des Staates Serbien/Montenegro gehöre. Bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat könne das deutsch-bosnisch/herzegowinische Sozialversicherungsabkommen keine Anwendung finden, so dass er zur freiwilligen Beitragsleistung nicht berechtigt sei. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen, welches im Verhältnis zum Staate Serbien/Montenegro weiter bestehe, sei bei seiner Angehörigkeit zum Staate Bosnien/Herzegowina nicht anwendbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung leisten dürfe und damit von der Möglichkeit zur Beitragserstattung ausgeschlossen sei. Der Kläger habe neben der serbisch/montenegrinischen Staatsangehörigkeit auch die des Staates Bosnien/Herzegowina, so dass er aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen zur freiwilligen Beitragsleistung berechtigt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat der Kläger geltend gemacht, er habe allein die bosnisch/ herzegowinische Staatsangehörigkeit und halte sich somit im Kosovo in einem Drittstaat, nämlich in Serbien/Montenegro, auf. Er sei damit nicht zur freiwilligen Beitragsleistung berechtigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die angefochtene Veraltungsentscheidung abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, er wohne in P. , Gemeinde G. , Kosovo, was zum Staate Serbien/Montenegro gehöre. Er sei als Angehöriger des Staates Bosnien/Herzegowina damit nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Er besitze nicht die vormalig jugoslawische bzw. serbisch/montenegrinische Staatsangehörigkeit, weil es nicht möglich sei, mit dieser Staatsangehörigkeit im Kosovo zu wohnen. Nach der Aufenthaltsbescheinigung der Heimatgemeinde halte er sich ständig in P. auf und nicht in Bosnien/Herzegowina. Die Sozialversicherungsabkommen könnten somit keine Anwendung finden, so dass er nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2004 sowie des Bescheides vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2003 zu verurteilen, ihm die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die ausländerrechtlichen Akten des Klägers. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nich...