rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 14.10.2002; Aktenzeichen S 7 RJ 391/02 A) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Oktober aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.
Der 1946 geborene Kläger, der in der Republik Serbien und Montenegro wohnt, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.04.1970 bis 30.09.1974 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 10.10.2001 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Er sei bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in Jugoslawien, wo er sich seit 1993 dauernd aufhalte. Eine weitere Staatsangehörigkeit besitze er nicht. Für ihn bedürfe es keiner Aufenthaltsgenehmigung für Jugoslawien, es reiche die Anmeldung bei der dortigen Behörde. Eine entsprechende Bestätigung habe er der Beklagten übersandt.
Mit Bescheid vom 10.01.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.02. 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Der Kläger als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sei in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina nach Art.3 Abs.1 des weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens einem Deutschen gleichgestellt; er sei daher zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt und somit von einer Beitragserstattung ausgeschlossen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat bestehe diese Berechtigung nicht mehr, so dass in diesem Falle eine Beitragserstattung möglich sei. Zur Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Jugoslawien sei ein Aufenthaltstitel erforderlich, der den Kläger als ausländischen Staatsangehörigen zum gewöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien berechtige. Ein derartiger Nachweis sei vom Kläger nicht geführt worden, weshalb eine Beitragserstattung nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, er habe eine Bestätigung eingereicht, dass er als bosnischer Staatsangehöriger seinen ständigen Aufenthalt in Jugoslawien habe und dass dieser Aufenthalt dauerhaften Charakters sei. Nach einer von ihm vorgelegten Bescheinigung hat er seinen ständigen und angemeldeten Wohnsitz in D ... Nach einer weiteren Bescheinigung habe er keine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Jugoslawien bekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Kläger nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Jugoslawien aufhalte, weshalb Art.3 des Sozialversicherungsabkommens keine Anwendung finde. Der Kläger habe mehrere Bestätigungen vorgelegt, dass er seinen Wohnsitz schon seit Jahren in B. habe. An der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln, habe für das Gericht keinerlei Anlass bestanden. Insbesondere sei ein Aufenthaltstitel, wie ihn die Beklagte vom Kläger fordere, nicht erforderlich.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat sie mit Schriftsatz vom 23.07. 2003 Unterlagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vorgelegt. Nach der Verbalnote Nr.5/7803/2003-I des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Serbiens und Montenegros vom 29.05.2003 seien (auch) die vom Kläger vorgelegten Aufenthaltsbescheinigungen gefälscht. Aus dem Schreiben der Botschaft vom 17.02.2003 ergebe sich, dass ein legaler Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Serbien und Montenegro in je- dem Falle die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraussetze. Der Nachweis könne entweder durch den in den Nationalpass eingebrachten Aufenthaltsgenehmigungsstempel oder durch den besonderen Ausländerausweis erbracht werden. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ausländische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich und rechtmäßig in Serbien und Montenegro aufhalten, jedoch über diese Aufenthaltsgenehmigung nicht verfügen, tatsächlich auch die serbisch-montenegrinische Staatsan- gehörigkeit besäßen. Im vorliegenden Falle ergebe sich damit, dass sich der Kläger entweder nicht rechtmäßig gewöhnlich in Serbien und Montenegro aufhalte oder er neben seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit auch die serbisch-monte- negrinische Staatsangehörigkeit besitze. In beiden Fällen sei aber eine Beitragserstattung nicht möglich.
Eine Äußerung des Klägers hierzu ist trotz Aufforderung nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.10. 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbest...