rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 27.10.2000; Aktenzeichen S 7 RJ 1021/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.10.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 10.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1998 abgeändert. Die Beklagte wird zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, basierend auf der Mittelgebühr von 685,00 DM verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergericht- lichen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Gebühr der Rentenberaterin im Widerspruchsverfahren nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die am 1935 geborene Klägerin beantragte erstmals im Juli 1993 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Widerspruch und Klageverfahren blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.08.1996, Az.: S 7 RJ 222/95). Im Berufungsverfahren wurde von der Klägerbevollmächtigen am 10.02. 1998 die Berufung zurückgenommen, nachdem der zuständige Senat in der Niederschrift vermerkt hatte, dass angesichts der fortgesetzten Unterbrechung die Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bestehe und deshalb die Nachentrichtung solcher Beiträge entfalle (§§ 240, 241 SGB VI). Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht stellte die Bevollmächtigte der Klägerin wegen wesentlicher Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen erneut Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1998 ab mit der Begründung, die Klägerin sei zwar seit 10.02.1998 erwerbsunfähig, erfülle aber nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Aussage in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.02.1998 erfüllt seien.

Die Beklagte erklärte sich nach Überprüfung des Sachverhalts bereit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer dem Grunde nach ab 01.03.1998 aufgrund des am 10.02.1998 eingetretenen Versicherungsfalls zu leisten. Entsprechend den Ausführungen in der Sitzung vor dem LSG am 10.02.1998 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, jedoch sei der Ver- sicherungsfall nicht früher als am 10.02.1998 eingetreten. Die Bevollmächtigte der Klägerin wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob sie das Angebot annehme.

Die Klägerbevollmächtigte nahm dieses Angebot unter der Vor- aussetzung an, dass der Leistungsbescheid in Kürze erteilt und eine Kostengrundentscheidung mit dem Bewilligungsbescheid erlassen werde. Im Schreiben vom 06.08.1998 erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen.

In ihrer Kostennote vom 17.08.1998 machte die Klägerbevoll- mächtigte neben der Auslagenpauschale, den Schreibauslagen und der Umsatzsteuer eine Gebühr nach § 63 SGB X in Verbindung mit § 116 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 BRAGO von 1.300,00 DM und damit eine Gesamtkostenerstattung von 1.560,20 DM geltend.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.09.1998 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 516,20 DM fest. Zur Begründung führte sie aus, dass für das Vorverfahren keine Bestimmung über die Höhe der Gebühren im Gesetz vorhanden sei; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es angemessen, im Vorverfahren etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren geltenden Rahmengebühren anzusetzen. Dies ergebe einen Gebührenrahmen von 67,00 bis 867,00 DM; da in der vorliegenden Angelegenheit § 116 Abs.3 BRAGO Anwendung finde, erhöhe sich der maßgebliche Gebührenrahmen auf 1.300,00 DM, der Mittelwert betrage 683,33 DM. Unter Berücksichtigung der zu beachtenden Einzelumstände rechtfertige sich aber nur ein die Mittelgebühr klar unterschreitender Ansatz. Denn es sei zu berücksichtigen, dass keinerlei tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlagen und der Versicherungsträger nach Hinweis auf die Niederschrift über die Sitzung des 5. Senats vom 10.02.1998 den geltend gemachten Anspruch anerkannt habe. Es ergebe sich damit eine Gebühr von 400,00 DM. Die Postgebührenpauschale und die Schreibauslagen wurden von der Beklagten ebenfalls mit 45,00 DM angesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.09.1998 legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch mit Schreiben vom 16.09. 1998 ein, beantragte die Aufhebung des streitbefangenen Verwaltungsakts und die Festsetzung der Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe. Die Beklagte müsse § 116 Abs.3 BRAGO anwenden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1998 als unbegründet zurück. Sie ist der Auffassung, dass die mit DM 400,00 unter Berücksichtigung des erhöhten Gebührenrahmens des...

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