rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.07.2000; Aktenzeichen S 5 RJ 41/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.08.2003; Aktenzeichen B 3 KR 16/03 B)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.07.2000 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2000 verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 510,- DM festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.

Im Januar 1992 beantragte der Kläger, vertreten unter anderem durch die Bevollmächtigte, die Gewährung eines Altersruhegeldes (ARG) unter Anerkennung von Beitragszeiten wegen Arbeitszeiten in dem Ghetto Lodz und von Ersatzzeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 a Reichsversicherungsordnung (RVO). Er gab u.a. an, dass er im Anschluss an eine Freiheitsentziehung nach § 43 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in der Zeit von Mai 1945 bis April 1948 arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen war. Mit Bescheid vom 07.09.1992 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Dagegen legte der Kläger, vertreten unter anderem durch seine Bevollmächtigte, Widerspruch ein. Nach Beiziehung der Akte der Bayerischen Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung - Landesentschädigungsamt - teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.1998 mit, dass die in der Zeit vom 25.12.1942 bis 15.08.1944 zurückgelegten Arbeitszeiten im Ghetto Lodz als glaubhaft gemachte Beitragszeiten und die Zeiten vom 16.08.1944 bis 04.02.1945 als Verfolgungsersatzzeiten anerkannt werden. Des weiteren fragte sie an, ob der Widerspruch zurückgenommen wird. Mit Schreiben vom 22.06.1998 erklär ten die Bevollmächtigen des Klägers das Widerspruchsverfahren für erledigt.

Mit Bescheid vom 08.10.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Berufung auf das Anerkenntnis vom 08.06.1998 ARG, ab 01.01.1992. Den Zahlbetrag setzte sie ab 01.11.1998 in Höhe von 96,59 DM fest. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.1998 stellte sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 7.541,96 DM fest.

Am 23.11.1998 legte der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte, ohne Begründung Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Schreiben vom 11.12.1998 begehrte er die Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten. Bei ihm habe in der Zeit zwischen der Befreiung und der Auswanderung nach Israel eine verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der beratungsärztliche Dienst des Landesentschädigungsamtes M ... habe ab dem Zeitpunkt der Befreiung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 59 % festgestellt. Daraufhin zog die Beklagte die Akte der Bayerischen Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung - Landesentschädigungsamt - nochmals bei und wertete sie durch den ärztlichen Dienst aus. Mit Abhilfebescheid vom 28.04.1999 erkannte die Beklagte Anschlussersatzzeiten für die Zeit vom 05.02.1945 bis 31.08.1948 an und erhöhte das ARG mit Wirkung zum 01.01.1994. Sie stellte eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.05.1999 in Höhe von 7.537,06 DM und eine laufende Rente ab dem 01.06.1999 in Höhe von 215,23 DM monatlich fest. Des weiteren übernahm die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach. Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten das Verfahren für erledigt und stellten mit Schreiben vom 18.10.1999 folgende Kostenrechnung auf:

Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO 800,00 DM

Kostenpauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM

Summe 840,00 DM

Mit Bescheid vom 09.11.1999 setzte die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 340 DM fest, die wie folgt berechnet wurden:

Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO 300,00 DM

Kostenpauschale 40,00 DM

Summe 340,00 DM

Zur Begründung führte sie aus, nach den Bemessungskriterien des

§ 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) handele es sich bei dem anhängig gewesenen Widerspruchsverfahren um eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Art. Daher sei ein Betrag in Höhe von etwa 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen.

Hiergegen legte die Bevollmächtigte des Klägers am 17.11.1999 Widerspruch mit der Begründung ein, dass eine erhöhte Mittelgebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO festzusetzen sei. Der Erlass des Abhilfebescheides vom 28.04.1999 sei auf ihre besondere Mitwirkung zurückzuführen. Nach Erhalt des Rentenbescheides vom 08.10.1998 hätten sie zur Abklärung der Frage, ob weitere Anschlussersatzzeiten in Betracht kommen, die Akte des Bayerischen Landesentschädigungsamtes beigezogen. Das Ergebnis der Akteneinsicht hätte sie der Beklagten in der Widerspruchsbegründung mitgeteilt und somit weitere Ermittlungen der Beklagten veranlasst. Am 24.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Erhöhungsgebühr nach § 24 BRAGO sei nicht gegeben.

Mit der am 03.03.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben...

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