nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 10.03.2000; Aktenzeichen S 10 KR 107/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenerstattung für ein Hörgerät der Firma S. in Höhe von 1.144,80 DM.
Der am 1954 geborene und bei der Beklagten bis 31.12.1998 versichert gewesene Kläger erhielt aufgrund der vertragsärztlichen Versorgung des HNO-Arztes Dr.H. vom 22.09.1997 am 10.10.1997 in dessen Praxis ein Hörgerät der Firma S. (H.). Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten in Höhe von 1.144,80 DM, der bei der Beklagten am 27.01.1998 einging, wurde mit Bescheid vom 28.01.1998 mit der Begründung abgelehnt, es habe zu keinem Zeitpunkt eine vertragliche Bindung mit der Firma S. bestanden. Der Kläger könne einen zugelassenen Hörgeräteakustiker mit der Versorgung betrauen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.1998 mit der Begründung zurück, die Firma S. habe mit ihr keinen Vertrag zur Abgabe von Hörhilfen bzw. Hörgeräten. Bis 31.08.1997 seien die im Versandhandel abgegebenen Hörgeräte ohne Vertragsverhältnis übernommen worden. Ab 01.09.1997 könnten die Rechnungen der Firma S. nicht mehr bezahlt werden. Hiervon seien die HNO-Ärzte von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns informiert worden.
Der Kläger hat mit der Klage vom 01.09.1998 beim Sozialgericht Landshut (SG) u.a. geltend gemacht, der von der Firma S. praktizierte sog. verkürzte Vertriebsweg sei jahrelang von der Beklagten hingenommen worden. Die Firma S. sei in anderen Bundesländern zugelassen bzw. habe in Bayern einen Anspruch auf Zulassung. Das SG hat mit Urteil vom 10.03.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Hilfsmittel dürften an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Der Firma S. sei zwar mit Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Hamburg vom 09.11.1989 eine derartige Zulassung erteilt worden. Diese Zulassung berechtige jedoch nicht zur Belieferung von Versicherten der Beklagten oder anderer Krankenkassen außerhalb Hamburgs mit Hörhilfen. Ob die Firma S. einen Anspruch auf Erteilung einer Kassenzulassung habe, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 13.07.2000, mit der er u.a. geltend macht, die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger von den Kosten des verordneten Hörgerätes freizuhalten. Die Firma S. habe erklärt, dass sie grundsätzlich allen ihren Kunden - also nicht nur dem Kläger - ein kostenloses Rückgaberecht einräume in den Fällen, in denen die Beklagte und andere Leistungsträger eine Übernahme der Kosten ablehnen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang die von seinem Prozessbevollmächtigten angefertigte und von ihm unterschriebene Erklärung vom 23.07.2001 vorgelegt, aus der sich u.a. ergibt: "I. S. und Ihr Arzt haben erklärt, dass Sie die Hörgeräteversorgung als Mitglied der AOK Bayern erhalten haben, ohne dass Sie selbst oder Ihr Arzt etwas bezahlen müssen, wenn die AOK Bayern die Kosten hierfür übernimmt. II. S. und Ihr Arzt haben bestätigt, dass Sie die Hörgeräteversorgung jederzeit dann zurückgeben können, und zwar kostenlos für Sie und Ihren Arzt, wenn die AOK Bayern die Kosten hierfür nicht übernimmt bzw. nicht zur Übernahme der Kosten verurteilt wird. III. S. und Ihr Arzt haben erklärt, dass S. solange Eigentümer der Versorgung bleibt, bis diese Versorgung von der AOK bezahlt wird."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.03.2000 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 28.01. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07. 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 1.144,80 DM von Forderungen der Firma S. freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,00 Deutsche Mark (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung für die Versorgung mit dem Hörgerät der Firma S. aufgrund der vertragsärztlichen Verordnung des Dr.H. vom 22.09.1997.
Der Anspruch auf Kostenerstattung richtet sich nach § 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in der Fassung vom 23.06.1997 (BGBl.I 1520), die in der Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.1998 gegolten hat. Konnte danach die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehn...