Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.

Bei dem 1974 geborenen Kläger besteht ein Zustand nach Meningitis mit Hirnschädigung mit Retardierung, Koordinationsstörungen, Tremor in den Händen, Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie ein Zustand nach Kolonkarzinom mit inkompletter Stuhlinkontinenz bei Diarrhö. Mit Antrag vom 26. August 2003 beantragte die gesetzliche Vertreterin Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern nach Hausbesuch vom 5. Dezember 2003 ein. Danach beträgt der körperbezogene Grundpflegebedarf lediglich fünf Minuten pro Tag (Körperpflege 4 Minuten, Ernährung 1 Minute), für hauswirtschaftliche Versorgung 15 Minuten pro Tag. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag daraufhin ab. Der Grundpflegezeitbedarf liege mit fünf Minuten deutlich unter 45 Minuten täglich.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme des MDK nach Hausbesuch vom 8. Juni 2004 ein. Der Kläger wohne in einem eigenen Einzimmerappartement. Er arbeite tagsüber in den U.werkstätten. Der Hilfebedarf für die Grundpflege wurde danach mit 16 Minuten (Körperpflege 12 Minuten: Baden: 3 Minuten, Zahnpflege: 2 Minuten, Rasieren: 5 Minuten, Stuhlgang: 2 Minuten; Ernährung 2 Minuten: Mundgerechte Zubereitung; Mobilität 2 Minuten: Ankleiden) eingeschätzt, für hauswirtschaftliche Versorgung 20 Minuten. Aus den krankheits- bzw. behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen resultiere keine erhebliche Pflegebedürftigkeit. Im Vordergrund stehe der hauswirtschaftliche Versorgungsbedarf. Die Zeitangaben in dem von der Mutter geführten Pflegetagebuch seien völlig überzogen und anhand der festgestellten Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 zurück.

Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Augsburg begehrte der Kläger unter Vorlage eines Pflegetagebuchs für die Zeit vom 4. bis 17. Dezember 2004 Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Nach dem Pflegetagebuch sind Hilfeleistungen bis zu rund 8 ½ Stunden pro Tag aufgezeichnet. Das Sozialgericht beauftragte Frau B. R. mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach dem Gutachten vom 25. April 2005 kann sich der Kläger aufgrund einer eingeschränkten Beweglichkeit des Rückens nicht selbstständig waschen. Es besteht eine vermehrte Schweißproduktion, ein Pflegedefizit bei der Zahnpflege, lokaler Juckreiz, unkontrollierter Urinabgang bei Stressinkontinenz und eine veränderte Stuhlausscheidung. In der Versorgung der Aktivitäten des täglichen Lebens sei er unselbstständig. Es bestehe eine Störung der Feinmotorik mit einem Tremor der Hände bei Belastung und einer Minderung der groben Kraft der Hände. Der erforderliche Hilfeaufwand für die Verrichtungen der Grundpflege betrage 30 Minuten (Körperpflege 22 Minuten: Duschen: 5 Minuten, Zahnpflege: 8 Minuten, Rasieren: 5 Minuten, Stuhlgang 4 Minuten; Ernährung 1 Minute: mundgerechte Zubereitung; Mobilität 7 Minuten: Ankleiden gesamt: 4 Minuten; Entkleiden gesamt: 2 Minuten, Stehen (Transfer): 1 Minute). Für hauswirtschaftliche Versorgung sei von einem Hilfebedarf von 45 Minuten auszugehen, so dass sich ein Gesamtzeitbedarf von 75 Minuten ergebe.

Die Betreuerin wandte hiergegen ein, sie brauche mindestens zwei bis drei Stunden täglich für die Pflege ihres Sohnes. Tätigkeiten wie z.B. Essen vorbereiten oder Rasieren seien in den von der Gutachterin angegebenen Zeiten nicht möglich.

Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es folgte dabei weitgehend dem Gutachten der Frau R. . Die von der Betreuerin umfassend vorgetragenen Zeiten der Essenszubereitung seien der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht der Nahrungsaufnahme zuzurechnen.

Mit der Berufung machte die Betreuerin des Klägers geltend, sie benötige zwei bis drei Stunden täglich für die Grundpflege. Die Gutachterin könne bei einem kurzen Hausbesuch den Pflegebedarf nicht feststellen. Sie selbst brauche täglich für die Grundpflege mindestens 90 bis 120 Minuten.

Die Betreuerin des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. November 2005 aufzuheben und für ihren Sohn Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. November 2005 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. der gesetzlichen Vertreterin entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war ...

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