Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Formalversicherung. nicht freiwillig versicherter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Beitragszahlungen über mehrere Jahre. Lohnsummennachweisverfahren. außergewöhnlich hoher Verdienst. Erkennbarkeit. erforderliche Sorgfalt. Versicherungsstatus im Zuständigkeitsbescheid. Kürzel. Empfängerhorizont
Orientierungssatz
1. Zum Vorliegen einer Formalversicherung bei einem nicht freiwillig versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wenn der Unfallversicherungsträger anlässlich einer Neuberechnung des Beitrags hätte bemerken müssen, dass in der mitgeteilten Lohnsumme - Lohnsammelnachweis - auch ein außergewöhnlich hoher Verdienst enthalten war, der in Anbetracht der Gesamtlohnsumme nur dem unversicherten Geschäftsführer zugeordnet werden konnte und er gleichwohl über mehrere Jahre die entsprechenden Beiträge unbeanstandet angenommen hat.
2. Es steht einer Annahme einer Formalversicherung auch nicht entgegen, wenn im Zuständigkeitsbescheid hinsichtlich des Versicherungsstatus des Klägers die Bemerkung "n. vers." eingetragen wurde, da diese Formulierung - vor allem wegen eines auf eine satzungsmäßige Versicherung deutenden Obersatzes - missverständlich ist und vom Empfänger des Verwaltungsakts nicht zwingend als Abkürzung von "nicht versichert" zu verstehen ist.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.05.2004 und der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 13.04.2001 ein Arbeitsunfall ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1968 geborene Kläger war Parkettlegemeister und Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma "E. W. Raumausstattung, Parkett und Bodenbeläge GmbH" in A., K.-Straße mit einer Beteiligung zu 100 %. Er hatte das Unternehmen am 01.01.1997 eröffnet. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.01.1997 wurde das Unternehmen in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. In diesem Bescheid ist zusätzlich ausgeführt "Neben den in Ihrem Unternehmen beschäftigten Personen sind nach unserer Satzung versichert:
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Vor- und Zuname |
Geburts- datum |
Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme) |
E. W. ab 01.01.1997 |
1968 |
"n.vers.". |
Der Kläger erlitt am Karfreitag, dem 13.04.2001 um 13.45 Uhr bei einem Motorradunfall ein schweres Polytrauma mit anschließender Amputation des rechten Oberarms im Schultergelenk und des linken Unterschenkels im Kniegelenk. Zum Unfallzeitpunkt befand er sich mit seinem Freund T. A. von A. kommend auf dem Weg nach G., wo er der Kundin T. M. Muster für einen Schlafzimmerteppich vorbeibringen wollte, um diesen nach den Osterfeiertagen zu verlegen, und bei der Kundin R. H. drei Zimmer anschauen wollte, in denen ein neuer Parkettboden verlegt werden sollte. Anschließend hatte er die Absicht, mit T. A. eine Spritztour über L. vorzunehmen. Vor dem Besuch der Kundinnen geschah der Unfall ohne weitere Fremdeinwirkung. In seiner Motorradkleidung wurden Teppichmuster gefunden.
Mit Schreiben vom 15.04.2001 zeigte die Firma W. der Beklagten den Unfall an mit der Bemerkung, der Kläger sei auf der Hinfahrt zu einem Kunden zwecks Beratung und Ausmessung des zu verlegenden Raumes verunglückt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 und 16.05.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil er als Geschäftsführer des Unternehmens von der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe.
Daraufhin beantragte die Ehefrau des Klägers am 13.06.2001 eine Neuberechnung des Beitrages für die Jahre 1997 bis 2001, da bei den Lohnnachweisen jeweils der Verdienst des Klägers in Höhe von 108.000,00 DM berücksichtigt worden sei. Die Beklagte nahm eine Neuberechnung für die Jahre 1998 bis 2000 vor und erstattete den überzahlten Betrag. Hiergegen legte der Kläger am 26.07.2001 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27.12.2001 nahm der Kläger den Erstattungsantrag zurück.
Am 02.01.2002 beantragte der Kläger die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Im Bescheid vom 15.01.1997 sei festgehalten, dass er neben den im Unternehmen beschäftigten Personen versichert sei. Soweit unter der Rubrik Jahresarbeitsverdienst vermerkt sei "n.vers.", komme es darauf im Hinblick auf die bindende Feststellung der Versicherungspflicht nicht an. Bereits am 09.06.1998 habe die Fa. W. GmbH der Beklagten mitgeteilt, dass für 1997 versehentlich die Höchstgrenze von jährlich 108.000,00 DM nicht beachtet worden sei und eine Berichtigung des Gesamtbruttoentgelts vorgenommen von Summe alt 671.415,00 DM auf berichtigt 615.479,00 DM. Damit war für die Beklagte erkennbar, dass in der Lohnnachweismeldung eine Person enthalten war, die einen JAV von 163.936,00 DM aufwies. Dies könne nur der Kläger als Geschäftsführer gewesen sein.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 lehnte die Beklagte e...