Entscheidungsstichwort (Thema)

aktiven Wehrpflicht bei Angehörigen der ehemaligen bayerischen Landespolizei

 

Orientierungssatz

Zur Frage der aktiven Wehrpflicht bei Angehörigen der ehemaligen bayerischen Landespolizei:

Ein im Jahre 1911 geborener Versicherter hatte entsprechend den seinerzeitigen gesetzlichen Regelungen "keinesfalls aktiven Wehrdienst für eine Dauer von 2 Jahren zu leisten". Die von dem Kläger vom 1935-08-01 bis 1937-09-30 geleistete Dienstzeit bei der bayerischen Landespolizei ist daher nicht Ersatzzeit iS des RVO § 1251 Abs 1 Nr 1.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.03.1975; Aktenzeichen 12 RJ 110/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650912

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