Entscheidungsstichwort (Thema)
aktiven Wehrpflicht bei Angehörigen der ehemaligen bayerischen Landespolizei
Orientierungssatz
Zur Frage der aktiven Wehrpflicht bei Angehörigen der ehemaligen bayerischen Landespolizei:
Ein im Jahre 1911 geborener Versicherter hatte entsprechend den seinerzeitigen gesetzlichen Regelungen "keinesfalls aktiven Wehrdienst für eine Dauer von 2 Jahren zu leisten". Die von dem Kläger vom 1935-08-01 bis 1937-09-30 geleistete Dienstzeit bei der bayerischen Landespolizei ist daher nicht Ersatzzeit iS des RVO § 1251 Abs 1 Nr 1.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1650912 |
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