nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 08.06.2000; Aktenzeichen S 31 RA 918/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1952 geborene Klägerin erlernte zunächst den Beruf der Verkäuferin, war dann als Datentypistin und zuletzt als Sekretärin beschäftigt.

Im Anschluss an ein stationäres Heilverfahren wegen Erkrankungen an der Wirbelsäule stellte die Klägerin am 16.06.1997 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ausschlaggebend dafür waren Feststellungen eines Gutachters der Arbeitsverwaltung vom April 1997, wonach wegen eines "schwersten" Schmerzzustandes nach Bandscheibenvorfall keine Vermittelbarkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gegeben sei.

Nach nervenärztlicher Begutachtung durch die Beklagte (Dr. R. vom 14.09.1997) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.1997 die Gewährung einer Rentenleistung ab, da die Klägerin trotz rezidivierender Wurzelreizerscheinungen an der Lendenwirbelsäule Tätigkeiten in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig ausüben könne. Der Widerspruch der Klägerin wurde nach Durchführung eines weiteren Heilverfahrens und Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Dr. K. vom 04.05.1998) mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1998 zurückgewiesen. Die Klägerin sei noch im Stande, leichte Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltung und nicht mit ständigem Sitzen, Stehen oder Gehen bzw. ständigen Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Klage hat das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 08.06.2000 nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. F. vom 10.09.1999 abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ihre Erwerbsfähigkeit sei noch nicht in rentenberechtigendem Grade eingeschränkt. Die von Dr. F. festgestellten Gesundheitsstörungen und die hierdurch hervorgerufenen Leistungsbeeinträchtigungen stünden einer vollschichtigen Arbeitsleistung als Datentypistin nicht entgegen.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt, weil ihre Erkrankungen eine vollschichtige Tätigkeit als Datentypistin nicht mehr zuließen, wie durch Atteste ihrer behandelnden Ärzte belegt sei. Danach bestünden eine Fibromyalgie sowie ein chronifizierter Wurzelreiz als auch eine depressive psychasthenische Entwicklung. Dr. F. habe ihre Erkrankungen nicht vollständig erfasst.

Das LSG hat zunächst ein Gutachten und später eine Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 18.10.2001/ 15.04.2002 eingeholt. Danach bestehe im wesentlichen ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer rezidivierenden Lumboischialgie bei Wurzelirritation L 5 auf S 1 links, außerdem ein Halswirbelsäulensyndrom mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit und ein Kopfschmerzsyndrom neben einem depressiven Erschöpfungssyndrom mit phobischer Färbung. Dennoch könne die Klägerin ab Mai 1997 noch unter den üblichen Bedingungen vollschichtig im Umfang von 8 Stunden arbeiten. Dabei dürfe es sich aber nur um leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne die Notwendigkeit von häufigem Bücken handeln. Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige in seiner weiteren Stellungnahme unter Auseinandersetzung mit Einwänden der Klägerin verblieben. Das LSG hat ein weiteres Gutachten beim Orthopäden Dr. G. (vom 28.06.2002) eingeholt, wonach sich auch nach Würdigung neuerer kernspintomographischer Befunde der Lenden- und Halswirbelsäule gegenüber den Vorgutachten keine andere Beurteilung ergebe. Trotz der degenerativen Prozesse der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden lediglich qualitative und keine quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Auf Antrag der Klägerin veranlasste der Senat das Gutachten des Neurologen Dr. S. vom 12.12.2002, das mit den bisherigen Begutachtungsergebnissen übereinstimmt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 08.06.2000 sowie des Bescheides der Beklagten vom 22.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1998 zu verurteilen, ihr ab 01.07.1997 Rente we- gen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht verblieben, dass der Beruf der Datentypistin zwar nur noch halb- bis untervollschichtig ausgeübt werden, die Klägerin jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Damit sei sie nicht berufsunfähig, was gleichzeitig auch die Annahme von Erwerbsunfähigkeit ausschließe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Einheitsakt...

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